Mir liegt hier ein Antrag (Anregung) auf Löschung einer Eintragung in Abt. III - Reichsmarkdarlehn für eine natürliche Person, eingetragen aufgrund einer Bewilligung im Jahr 1942 - vor.
Eigentümerin und Antragstellerin ist inzwischen aufgrund VZOG eine juristische Person. Der Grundbesitz ist 1971 in Volkseigentum, Rechtsträger: LPG, überführt worden. Das damalige Ersuchen hierzu enthielt nicht die Löschung der Belastung in Abt. III. Angegeben ist in dem damaligen Ersuchen nur, "die in Abt. II und III eingetragenen Vermerke zu löschen". In Abt. II war eine staatliche Verwaltung eingetragen, die mit Änderung in Abt. I 1971 auch gelöscht worden ist. Die Eintragung in Abt. III blieb allerdings eingetragen.
Ich tue mich nun schwer, das damalige Ersuchen dahin auszulegen, dass auch die Belastung in Abt. III gelöscht werden sollte und die Löschung quasi nachzuholen (so der Wunsch in dem vorliegenden Löschungsantrag/-anregung). Grundsätzlich war es seinerzeit zwar so, dass mit Überführung von Grundbesitz in Volkseigentum auch die Belastungen in Abt. III gelöscht worden sind (so lauteten auch die "üblichen" Ersuchen damals). Aber vorliegend war das damalige Ersuchen halt anders.
Teilt jemand meine Bedenken, die Löschung in Abt. III "nachzuholen" oder hat jemand andere Erkenntnisse. Ich neige derzeit eher zu einer Antragszurückweisung.