Verfahren nach § 63 SGB X - Ersattung von Kosten

  • Hallo,

    im vorliegenden Fall wurde BerH für den Widerspruch gegen einen Jobcenterbescheid erteilt und auch bereits abgerechnen. Jetzt wurde vom RA ein Urteil vom Sozialgericht eingereicht aus dem hervor geht, dass das Jobcenter zu leisten hat. Das Jobcenter trägt die Kosten.

    Wie beläuft es sich jetzt mit dem § 63 SGB X - wie läuft das Einziehungsverfahren? Muss ich die Kosten der BerH vom Jobcenter einfordern? Leider habe ich dies noch nie gehabt und bin daher ein bisschen ratlos, wie ich ggf. die Kosten vom Jobcenter erstattet bekomme.

    Vielen Dank für die Hilfe

  • Ich kann leider keine genaue Auskunft geben, meine mich aber zu erinnern, dass das hier über eine Annahmeanordnung entsprechend der jeweiligen (VwV) Haushaltsordnung des Landes lief und über die Gerichtskasse abgefertigt wurde. Vielleicht kann ein Anruf dort weitere Informationen bringen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Hast du schon an die Rechtsanwältin ausgezahlt? Wenn ein Dritter zahlungspflichtig ist ( hier das unterlegene Jobcenter ), dann muss die bereits gezahlte Vergütung wieder zurückerstattet werden.

  • Hier wie bei Asgoth.
    Wenn die Vergütung bereits ausgezahlt wurde (was der Fall zu sein scheint), ergeht eine höfliche Zahlungsaufforderung an das Jobcenter mit entsprechender haushaltsrechtlicher Annahmeanordnung.
    Letztlich also genau wie bei Rückforderungen von PKH.
    Ggf. kann dir der zuständige Kollege, der die Haushaltssachen bearbeitet, dazu konkret weiterhelfen.

  • Mich würde interessieren, ob in der beratungshilferechtlichen Praxis ein Tenor der Entscheidung des Sozialgerichts im Sinne von "Der Beklagte (Jobcenter) trägt die Kosten des Verfahrens." für einen Forderungsübergang als ausreichend angesehen wird.

    Hintergrund: Es stellt sich die Frage, ob die im behördlichen Vorverfahren entfalteten anwaltlichen Tätigkeiten (welche ja im Rahmen der Beratungshilfe vergütet wurden) von dieser Kostengrundentscheidung überhaupt erfasst wären oder ob es hierfür noch der gerichtlichen Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren bedürfen würde Teilweise wird nämlich vertreten, (auch) im (gerichtskostenfreien) sozialgerichtlichen Verfahren sei analog § 162 Abs.2 S.2 VwGO stets eine entsprechende gerichtliche Entscheidung erforderlich (wie im Fall des § 63 Abs.2 SGB X, vgl. Wettlaufer, Zur sozialgerichtlichen Entscheidung über die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren, SGb 11.17, 625). Das wird in der sozialgerichtlichen Praxis zwar eher selten thematisiert, treibt mich aber immer mal wieder um :)

    Ergänzung zur Ausgangsfrage: Wäre es für eine Zahlungsaufforderung nebst Annahmeanordnung nicht etwas früh? Ich dachte, wegen des fehlenden Verweises auf Abs.2 in § 59 Abs.3 RVG müsste die übergegangene Forderung gegebenenfalls im Wege der Klage geltend gemacht werden (beispielhaft: Kießling in Mayer/Kroiß, RVG, 8.Auflage 2021, § 59 Rn. 49 m.w.N.; Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3.Auflage 2017, § 59 Rn.46).

  • Ergänzung zur Ausgangsfrage: Wäre es für eine Zahlungsaufforderung nebst Annahmeanordnung nicht etwas früh? Ich dachte, wegen des fehlenden Verweises auf Abs.2 in § 59 Abs.3 RVG müsste die übergegangene Forderung gegebenenfalls im Wege der Klage geltend gemacht werden (beispielhaft: Kießling in Mayer/Kroiß, RVG, 8.Auflage 2021, § 59 Rn. 49 m.w.N.; Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3.Auflage 2017, § 59 Rn.46).

    Das ist korrekt. Jedenfalls in meinem Bundesland ist nach der VwV Vergütungsfestsetzung eine Zahlungsaufforderung zu fertigen, eine Sollstellung darf aber nicht erfolgen. Zahlt der Vergütungsschuldner nicht, ist die Sache dem Präsidenten des LG zur Prüfung einer Klage gegen den Zahlungspflichtigen vorzulegen.

    Grundsätzlich würde ich bei einer Behörde allerdings hoffen, dass sie einer berechtigten Zahlungsaufforderung nachkommt.

    Da ohnehin keine Sollstellung erfolgt, würde ich im Zweifelsfall immer eine Zahlungsaufforderung veranlassen. Sofern das Jobcenter der Meinung ist, dass es mangels Kostenentscheidung für das behördliche Verfahren nichts zahlen muss, werden die das schon mitteilen. Dann muss sich ohnehin der Präsident des LG darüber Gedanken machen :wechlach:

  • Ergänzung zur Ausgangsfrage: Wäre es für eine Zahlungsaufforderung nebst Annahmeanordnung nicht etwas früh? Ich dachte, wegen des fehlenden Verweises auf Abs.2 in § 59 Abs.3 RVG müsste die übergegangene Forderung gegebenenfalls im Wege der Klage geltend gemacht werden (beispielhaft: Kießling in Mayer/Kroiß, RVG, 8.Auflage 2021, § 59 Rn. 49 m.w.N.; Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3.Auflage 2017, § 59 Rn.46).

    Das ist korrekt. Jedenfalls in meinem Bundesland ist nach der VwV Vergütungsfestsetzung eine Zahlungsaufforderung zu fertigen, eine Sollstellung darf aber nicht erfolgen. Zahlt der Vergütungsschuldner nicht, ist die Sache dem Präsidenten des LG zur Prüfung einer Klage gegen den Zahlungspflichtigen vorzulegen.

    Grundsätzlich würde ich bei einer Behörde allerdings hoffen, dass sie einer berechtigten Zahlungsaufforderung nachkommt.

    Da ohnehin keine Sollstellung erfolgt, würde ich im Zweifelsfall immer eine Zahlungsaufforderung veranlassen. Sofern das Jobcenter der Meinung ist, dass es mangels Kostenentscheidung für das behördliche Verfahren nichts zahlen muss, werden die das schon mitteilen. Dann muss sich ohnehin der Präsident des LG darüber Gedanken machen :wechlach:


    Da gibts auch aus NRW nicht viel hinzuzufügen.
    In NRW siehts wie folgt aus:

    B.
    Vergütung bei Beratungshilfe

    "Der UdG hat in jedem Fall zu prüfen und nötigenfalls zu überwachen, ob die aus der Landeskasse gezahlte Vergütung von erstattungspflichtigen Gegnern eingefordert werden kann (§ 59 Abs. 1, 3 RVG, § 9 BerHG). Unter gesetzlicher Vergütung im Sinne des § 9 Satz 1 BerHG ist die an nicht im Rahmen der Beratungshilfe tätige Beratungspersonen(Fn 3) zu zahlende Vergütung zu verstehen. Der auf die Landeskasse übergegangene schuldrechtliche Anspruch auf Erstattung der Vergütung ist wie der Anspruch gegen ausgleichspflichtige Streitgenossen geltend zu machen (vgl. Teil A Nrn. 2.4.2 bis 2.4.5)."

    ( http://www.jvv.nrw.de/anzeigeText.jsp?daten=725&daten2=Vor )


    Und das steht in Teil A:

    2.4.2
    Der mit der Festsetzung der Vergütung befasste UdG hat Streitgenossen der Partei, die von dem dieser Partei beigeordneten Rechtsanwalt als Wahlanwalt vertreten werden, zur Zahlung des auf sie entfallenden Anteils an der aus der Staatskasse gezahlten Vergütung aufzufordern, soweit dies nicht aus besonderen Gründen, z. B. wegen feststehender Zahlungsunfähigkeit, untunlich erscheint.
    2.4.3
    Die Zahlungsaufforderung an die ausgleichspflichtigen Streitgenossen kann nicht auf § 59 RVG gestützt werden und darf daher nicht in der Form einer Gerichtskostenrechnung ergehen. Wird nicht freiwillig gezahlt, so sind die Vorgänge dem unmittelbar vorgesetzten Präsidenten vorzulegen, der gegebenenfalls die Klageerhebung veranlasst.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Mich würde interessieren, ob in der beratungshilferechtlichen Praxis ein Tenor der Entscheidung des Sozialgerichts im Sinne von "Der Beklagte (Jobcenter) trägt die Kosten des Verfahrens." für einen Forderungsübergang als ausreichend angesehen wird.

    Hintergrund: Es stellt sich die Frage, ob die im behördlichen Vorverfahren entfalteten anwaltlichen Tätigkeiten (welche ja im Rahmen der Beratungshilfe vergütet wurden) von dieser Kostengrundentscheidung überhaupt erfasst wären oder ob es hierfür noch der gerichtlichen Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren bedürfen würde Teilweise wird nämlich vertreten, (auch) im (gerichtskostenfreien) sozialgerichtlichen Verfahren sei analog § 162 Abs.2 S.2 VwGO stets eine entsprechende gerichtliche Entscheidung erforderlich (wie im Fall des § 63 Abs.2 SGB X, vgl. Wettlaufer, Zur sozialgerichtlichen Entscheidung über die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren, SGb 11.17, 625). Das wird in der sozialgerichtlichen Praxis zwar eher selten thematisiert, treibt mich aber immer mal wieder um :)

    Ergänzung zur Ausgangsfrage: Wäre es für eine Zahlungsaufforderung nebst Annahmeanordnung nicht etwas früh? Ich dachte, wegen des fehlenden Verweises auf Abs.2 in § 59 Abs.3 RVG müsste die übergegangene Forderung gegebenenfalls im Wege der Klage geltend gemacht werden (beispielhaft: Kießling in Mayer/Kroiß, RVG, 8.Auflage 2021, § 59 Rn. 49 m.w.N.; Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3.Auflage 2017, § 59 Rn.46).

    Ich schreibe dir jetzt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit was, das du selbst schon weißt:

    Zitat


    Die Kosten des Verwaltungsverfahrens gehören nicht zu den gemäß § 63 SGB X in Verbindung mit § 193 SGG erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten. Es fehlt der Bezug auf den Rechtsstreit selbst, s. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 193 Rnr. 6, 11. Auflage 2014

    Also gibt es m.E. die Kosten des Verwaltungs(-/Antrags)verfahrens, die Kosten des Widerspruchsverfahrens und die Kosten des (sozialgerichtlichen) Klageverfahrens. Wurde die Beratungshilfe für das Verwaltungsverfahren gewährt (was m.E. kaum der Fall sein dürfte), wäre die Beratungshilfe von der sozialgerichtlichen Kostengrundentscheidung nach meinem Verständnis nicht erfasst. Wurde sie (was wahrscheinlicher ist) für das Widerspruchsverfahren bewilligt, dann schon.

    Ich lasse mich aber gern vom Gegenteil überzeugen. Die aufgeworfenen Fragen stelle ich mir nämlich auch.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Wurde sie (was wahrscheinlicher ist) für das Widerspruchsverfahren bewilligt, dann schon.

    Genau da liegt das Problem, weil (je nach Auffassung) gegebenenfalls zwischen der Erstattungsfähigkeit der allgemeinen Verfahrensaufwendungen und der Erstattungsfähigkeit der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung differenziert werden muss.

    Für ein isoliertes Vorverfahren ist das noch klar geregelt: Keine Bejahung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Sinne des § 63 Abs.2 SGB X - kein Forderungsübergang nach § 59 RVG.

    Kommt es aber (nach einem Vorverfahren) zum sozialgerichtlichen Verfahren, ist das alles mehr als unklar...


    Ich schreibe dir jetzt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit was, das du selbst schon weißt:

    Verrückt. Als hätten wir ein ähnliches Tätigkeitsfeld... :abklatsch

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