Hallo zusammen,
gebt Ihr manchmal selbst Beratungshilfe nach § 3 Abs. 2 BerHG?
Dazu folgende Fragen:
- Wie handhabt ihr die Protokollierung von mündlicher Beratung?
- Da die Beratung ja kein Beschluss ist, wie sieht es rechtsmitteltechnisch aus?
- Gibt es evtl Haftungsprobleme? (Haftungsprivilegierung der Richter trifft uns übers FamFG ja wohl nicht)
- Für schriftliche Anträge nur schriftliche Beratung, oder ruft ihr auch manchmal einfach nur an?
Besten Dank!
Vaschl