Kontoauszüge Taschengeldkonto

  • Müssen mit der Rechnungslegung durch den Betreuer grundsätzlich alle Kontoauszüge eines Bargeldkontos eingereicht werden, wenn das Konto durch die Wohnstätte verwaltet (und durch den Betreuer regelmäßig geprüft) wird.

  • Es ist für die Prüfung der Rechnungslegung natürlich praktisch, allerdings kein Muss, schließlich bestätigt der Betreuer im Bericht ja die ordnungsgemäße Kontrolle und regelmäßige Überprüfung der von ihm nicht selbst verwalteten Konten. Das ist ausreichend.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Müssen mit der Rechnungslegung durch den Betreuer grundsätzlich alle Kontoauszüge eines Bargeldkontos eingereicht werden, wenn das Konto durch die Wohnstätte verwaltet (und durch den Betreuer regelmäßig geprüft) wird.

    Frage: wer verwaltet das Bargeldkonto? Wenn es nicht der Betreuer ist, müssen auch keine Rechnungslegung erstellt und keine Kontoauszüge bei Gericht vorgelegt werden.


  • Frage: wer verwaltet das Bargeldkonto? Wenn es nicht der Betreuer ist, müssen auch keine Rechnungslegung erstellt und keine Kontoauszüge bei Gericht vorgelegt werden.

    Die Einrichtung verwaltet das Verwahrgeldkonto. Ich kontrolliere und bestätige die ordnungsgemäße Verwendung dann im Jahresbericht.


  • Die Einrichtung verwaltet das Verwahrgeldkonto. Ich kontrolliere und bestätige die ordnungsgemäße Verwendung dann im Jahresbericht.

    Genau. Im Jahresbericht Mitteilung, dass Verwahrgeldkonto durch Einrichtung verwaltet wird, Kontenverlauf kontrolliert wurde und es nichts zu beanstanden gab.

  • Sehe ich differenzierter: ich fordere die Kontoauszüge der Verwahrgeld- oder Barbetragskonten an, damit ich prüfen kann, ob Überweisungen vom Girokonto (zur Auffüllung des Barbetragskontos) korrekt dort gebucht sind. Ich habe des Öfteren schon Betreuer gehabt, die die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Verwahrgeldkontos bestätigt haben, aber dennoch Buchungsfehler offensichtlich sind.
    Außerdem kommt es oft genug vor (z.B. wenn die Betroffenen nur das Verwahrgeldkonto in der Einrichtung haben), dass auch schon mal der Betreuer dort Geld abhebt, um z.B. Dinge für den Betroffenen zu kaufen oder von ihm für den Betroffenen getätigte Überweisungen auszugleichen.

  • Wenn der Betreuer (auch) über das Verwahrkonto verfügt, liegt ein anderer Fall vor und es muß natürlich abgerechnet werden. Im nachgefragten Fall obliegt es allein dem Betreuer, das Verwahrkonto zu prüfen. Er berichtet dann darüber und mehr muß er dem Gericht gegenüber nicht tun.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Sehe ich differenzierter: ich fordere die Kontoauszüge der Verwahrgeld- oder Barbetragskonten an, damit ich prüfen kann, ob Überweisungen vom Girokonto (zur Auffüllung des Barbetragskontos) korrekt dort gebucht sind. Ich habe des Öfteren schon Betreuer gehabt, die die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Verwahrgeldkontos bestätigt haben, aber dennoch Buchungsfehler offensichtlich sind.


    Das kann ich nachvollziehen und reiche von mir aus die Kontoauszüge des Verwahrgeldkontos ein, aus denen die Gutschrift der Umbuchungen und Einzahlungen hervorgehen. Obwohl ich annehme, dass genaugenommen das Gericht bei der Einrichtung "ermitteln" müsste, wenn es Zweifel hat. Aber man muss sich ja nicht gegenseitig das Leben schwer machen.

    Zitat


    Außerdem kommt es oft genug vor (z.B. wenn die Betroffenen nur das Verwahrgeldkonto in der Einrichtung haben), dass auch schon mal der Betreuer dort Geld abhebt, um z.B. Dinge für den Betroffenen zu kaufen oder von ihm für den Betroffenen getätigte Überweisungen auszugleichen.


    Wie oben beschrieben, verwaltet ausschließlich die Einrichtung das Verwahrgeldkonto. Ich verwalte das Girokonto des Betreuten

  • Sehe ich differenzierter: ich fordere die Kontoauszüge der Verwahrgeld- oder Barbetragskonten an, damit ich prüfen kann, ob Überweisungen vom Girokonto (zur Auffüllung des Barbetragskontos) korrekt dort gebucht sind. Ich habe des Öfteren schon Betreuer gehabt, die die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Verwahrgeldkontos bestätigt haben, aber dennoch Buchungsfehler offensichtlich sind.
    Außerdem kommt es oft genug vor (z.B. wenn die Betroffenen nur das Verwahrgeldkonto in der Einrichtung haben), dass auch schon mal der Betreuer dort Geld abhebt, um z.B. Dinge für den Betroffenen zu kaufen oder von ihm für den Betroffenen getätigte Überweisungen auszugleichen.

    Ja, alles was du schilderst habe ich auch schon erlebt.

    Der Betreuer muss rechtlich gesehen nicht die Verwahrgeldkontoauszüge einreichen, wenn nur das Heim verfügt. Aber in der Praxis schadet es nicht, das zu tun...

    (Die hiesigen Betreuer reichen die Auszüge mit ein, um a) den Anfangs- und Endbestand des Heimkontos nachzuweisen und b) als Nachweis der Einzahlungen auf das Verwahrgeldkonto.)

  • Meine Meinung :
    Da wir als Betreuer von den Pflegeeinrichtungen monatlich oder auch 1/4 Jählich die Auszüge bekommen und diese natürlich per PDF abspreichern, drucke ich die immer mit aus und füge sie der RE bei. Gleiches gilt bei den Kontozetteln vom ABW, die drucke ich auch aus und füge sie bei, da ich sie ja eh habe.
    Abgerechnet wird natürlich nicht, da die verwaltung nicht durch den UZ geführt wird.
    In der Rechnungslegung taucht das Konto auf = Tachengeldkonto Heim und da seht dann nur der Endbetrag zum Stichtag. Als Zwischenbuchung im Verwendungszweck ( Bestandsveränderung )
    Bargeld heb ich nie vom TG Konto ab, da ich keine Einkäufe tätige und wenn Rechnungen zu begleichen sind, dann sende ich diese ans Heim und die Überweisen das.

  • Wüsste nicht, dass ich hier mal eine Grenze diesbezüglich gelesen hätte.

    Aus meiner Zeit Betreuungsgericht war ich da immer etwas ungehalten, wenn meine Betreuer da mittlere dreistellige Beträge und mehr gebunkert haben. Wenn da mal ein Gerichtsvollzieher auf die Schliche kommt.

    Andererseits gibt es Heime und Heime. Bei den einen ist alles inklusive und es gehen im Monat max. 50 € weg, bei den anderen wir dort auch der Einkauf und und und gemacht und mit 200 € ist man noch an der Untergrenze.

    Aus welchem Fall springt die Frage?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wie hoch darf der Bestand des Taschengeldkontos in der Einrichtung sein?

    Wie der Name schon sagt, dient der Bestand dem täglichen Bedarf. In Hinblick auf die Verpflichtung zur verzinslichen und mündelsicheren Geldanlage, würde ich daher auf Grundlage der TG–Auszüge der letzten Monate schauen, was durchschnittlich benötigt wird und im Übrigen anregen, den Rest einer entsprechenden Anlageform zuzuführen. Bis zum 31.12. wäre dies ja (ggf. und lediglich) durch eine Innengenehmigung zu bewerkstelligen.

  • Auf dem Taschengeldkonto befinden sich ca. 2.000,0 €. Die Betreuerin hat ohne Erfolg versucht, ein Sparbuch für den Betroffenen anzulegen. Es bleibt ihr wohl nichts anderes übrig, als ein Girokonto zu eröffnen.

    Warum ohne Erfolg? Falls es an einem fehlenden Ausweis des Betreuten hapert:-> § 1 Abs. 1 Nr. 2 ZIdPrüfV - es reicht der Betreuerausweis (!) und die SteuerID des Betroffenen.

    Die Kontoauszüge zum Taschengeldkonto werden hier immer vollständig vorgelegt, eben aufgrund Umbuchungen vom Girokonto, Zahlung von Versicherungen oder Rückzahlungen etc.

    Ich glaube, aufgrund des "zum täglichen Bedarf / für persönliche Anschaffungen" wird hier auf rd. € 400 gesetzt als Höchstbetrag.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

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