Hallo, ich habe zur Vollstreckung ein Urteil eines österreichischen Zivilgerichts nebst Bescheinigung nach Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012.
Um damit vollstrecken zu können bedarf es meines Erachtens eines Zustellungsnachweises der Bescheinigung an den Schuldner.
(so auch nachzulesen unter https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/3/eugvvo.pdf )
Der Schuldner lebt in meinem Gerichtsbezirk.
Ich habe die fehlende Zustellung als Vollstreckungsgericht moniert.
Der Gläubiger hat den Gerichtvollzieher mit der Zustellung des Bescheinigung in Deutschland beauftragt.
Dieser hat den Auftrag nicht ausgeführt und an die Rechtshilfestelle des hiesigen Amtsgerichts verwiesen?!
Nunmehr liegt an Antrag an die Rechtshilfestelle des hiesigen Amtsgerichts vor zur Zustellung der Bescheinigung, ausgestellt vom AG in Österreich, an den im hiesigen Amtsgerichtsbezirk wohnhaften Schuldner.
Hier weiß nun niemand was er damit anfangen soll und der Antrag wird von Abteilung zu Abteilung geschoben.
Wer ist hier nach welcher Grundlage für die Zustellung zuständig?
Muss das AG in Österreich dies veranlassen?
Reicht die Zustellung durch Gerichtsvollzieher (der sich m.E. hier völlig zu Unrecht weigert)
Liebe Grüße
(Thema gehört auch zu Auslandssachen)