Zum 01.01.2022 tritt § 14 b FamFG in Kraft. Danach sind Behörden, Rechtsanwälte und Notare verpflichtet, nur noch elektronisch einzureichen. In meinem Bundesland wird bislang nur mit Papier(urkunden) gearbeitet. Normalerweise gibt es keine elektronischen Posteingänge.
Nach § 135 Abs. 1 GBO bestimmt die Landesjustizverwaltung, wann der elektronische Rechtsverkehr eingeführt wird. Allerdings bleiben die Vorschriften über den elektronischen Eingang im Beschwerdeverfahren nach § 135 Abs. 4 S. 2 GBOunberührt. Dem entsprechend ist auch schon jetzt nach
§ 73 Abs. 2 S. 2 GBO möglich Grundbuchbeschwerden elektronisch einzureichen. So steht es auch in unseren üblichen Standardgrundbuchrechtsmittelbelehrungen. Laut Kommentierung zu § 73 GBO ist es wohl tatsächlich so, dass ab 01.01.2022 Grundbuchbeschwerden im Hinblick auf den 14 b FamFG von Notaren, Rechtsanwälten und Behörden nur noch elektronisch eingereicht werden können.
Wenn man das weiter denkt, hiese dass dann ja, dass Grundbuchbeschwerden wegen der Rückausnahme (§ 135 Abs. 4 S. 2 GBO) elektronisch gereicht werden müssen, gleichzeitig aber weiter die Urkunden auf dem Postweg verschickt werden müssen, weil der elektronische Rechtsverkehr in Grundbuchsachen allgemein noch nicht eröffnet wurde (vgl. § 135 Abs. 1 GBO. Irgendwie seltsamer Gedankengang...
Wie wird das gesehen, auch im Hinblick auf die etwa erforderliche Anpassung von Rechtsmittelbelehrungen?