Sicherungsmittel nach § 1960

  • Hallo zusammen,

    ich arbeite aktuell an meiner Abschlussarbeit zum Thema Nachlasssicherung und stehe aktuell vor ein paar Fragen, auf die ich keine Antwort finde :confused:

    Es geht um die Durchführung der in § 1960 II BGB genannten Sicherungsmittel, insb. die Siegelung, die Hinterlegung und die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses.
    Zu der Durchführung der Sicherungsmittel gibt es kaum Literatur und an meinem Amtsgericht werden Sicherungsmittel, mit Ausnahme von ein paar Nachlasspflegschaften, nicht angeordnet.
    Wenn ihr euch also mit der praktischen Durchführung der Nachlasssicherung auskennt oder auch anwendbare Vorschriften nennen könnt, wäre ich super dankbar, allein, um von dem ganzen Verfahren und Ablauf überhaupt erstmal ein grobes Verständnis erlangen zu können!

    Vielen Dank im Voraus und ganz liebe Grüße :)

  • In aller Regel wird das NLG wenn es Sicherungsbedarf sieht wohl eine Nachlasspflegschaft einrichten.

    Was ich in der Hinterlegungsstelle schon gesehen habe ist, dass das NLG, wenn sich jemand meldet der ein Sparbuch des Erblassers hat oder Geld das dem Erblasser zusteht (häufig Heime), diesen aufgefordert hat das Sparbuch oder das Geld zu hinterlegen.
    Das könnte man wohl durchaus als Sicherungsmaßnahme werten. Eine förmliche Entscheidung ist da aber nie ergangen, sondern derjenige wurde nur angeschrieben und ggf. nochmal erinnert.

  • Die Sicherungsmittel können aber auch durch Hilfsorgane des Nachlassgerichts, in Hessen z.B. das Ortsgericht, erfolgen. Typischer Fall ist, dass Schlüssel zum Haus/Wohnung, Geldbörse etc. von der Polizei dem Ortsgericht ausgehändigt werden, damit ist erst mal der Nachlass bzw. diese Gegenstände "gesichert" also in Händen der Justiz, bevor etwa der Nachlasspfleger installiert wird. das Ortsgericht schaut auch nach den persönlichen Verhältnissen (Verwandte, Betreuer etc.). Das Ortsgericht erstattet dem NLG auch die Sterbefallanzeige...
    (https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-OGerGHE1952pG3)

    ORBIS NON SVFFICIT

    2 Mal editiert, zuletzt von Quantum (11. November 2021 um 17:02) aus folgendem Grund: Rechtschreibfehler

  • In Hessen haben wir die Ortsgerichte, die nach § 16 Ortsgerichtsgesetz (Hessen) neben dem AG für die in § 1960 BGB vorgesehene Sicherung des Nachlasses zuständig sind. Ausnahme: NP-Bestellung. Das darf nur das AG.

    Da die Ortsgerichte Wohnungen versiegeln dürfen (und das auch machen) habe ich es noch nie erlebt, dass das AG Siegel anlegt. Das AG macht dann einen Beschluss, dass der NP das Siegel abnehmen darf.

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