Es ist eine Grundschuld über 11.000,-- DM im Jahre 1985 eingetragen ohne Zwangsvollstreckungsunterwerfung.
Die jetzige Eigentümerin - seit 2001 - hat damals nicht mitgewirkt.
Jetzt bewilligt sie die nachträgliche Eintragung der Unterwerfung nach § 800 ZPO.
In dieser Urkunde stellt der Notar nur fest, dass die ursprüngliche Urkunde aus dem Jahre 1985 keine
Zwangsvollstreckungsklausel beinhaltet. Ansonsten wird darauf kein Bezug genommen.
Hätte der Notar § 13 a) BeurkG beachten müssen und muss ich als Grundbuchrechtspfleger darauf bestehen?
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