Es ist im Jahr 1967 eine Briefgrundschuld bestellt worden.
Nun wurde die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vorgelegt mit der Bitte den Titel umzuschreiben.
Die dingliche Umschreibung des Titels auf den Rechtsnachfolger des vorherigen Eigentümers, also den neuen Eigentümer, wird beantragt:
Die vorherigen Eigentümer ließen in der Grundschuldbestellungsurkunde folgenden Text beurkunden:
"Wir unterwerfen uns hinsichtlich der Grundschuldhauptsumme und Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der Grundschuld belastete Grundstück in der Weise, dass die
Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zulässig sein soll."
Ist hier überhaupt eine dingliche Umschreibung nötig?