• Gute Abend liebe Kollegen,

    in einem Testament hat "mein" Erblasser eine noch zu gründende Stiftung eingesetzt. Er hat sich im Testament über Name, Sitz, Vermögen und Vorstandsbildung der Stiftung geäußert. Ebenfalls hat er 2 Personen als TV bestimmt.

    Ich bin mittlerweile soweit, dass es grundsätzlich kein Problem ist die beiden TVs die Stiftung gründen zu lassen.

    Allerdings solange die Stiftung nicht rechtsfähig ist, missfällt mir der Gedanke einen Erbschein zu erteilen (Antrag von einem TV).

    Weil eigentlich können die beiden doch mit ihrem TV Zeugnis handeln (auch grundbuchtechnisch).

    Internationales TV Zeugnis gibts quasi ja auch nicht, maximal eine Apostille.

    Pflichtteilsansprüche der ausgeschlossenen gesetzlichen Erben müssten dann gegen die Stiftung gelten gemacht werden ?

    Um Austausch zu der Sache wäre ich dankbar oder Erfahrungen mit solchen Verfahren.

    Grüße
    Sensual

  • Die,Stiftung wird m.E. erst mit staatlicher Genehmigung rechtsfähig. Insoweit dürfte erst dann ein Erbschein erteilt werden. Ein Erbscheinsantrag zum jetzigen Zeitpunkt dürfte unzulässig sein.

  • Bis dahin: Nachlasspflegschaft zur Überprüfung des TV bzw. zur Sicherstellung, dass die Stiftung auch erstellt wird.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Bis dahin: Nachlasspflegschaft zur Überprüfung des TV bzw. zur Sicherstellung, dass die Stiftung auch erstellt wird.

    Immer? Besteht immer ein Sicherungsbedürfnis? Die Aufgabe des Nachlasspflegers ist ja (nur) die Wahrung der Rechte der (noch unbekannten) Erben gegenüber dem TV.

    Ob die Obergerichte dieses Sicherungsbedürfnis in jedem Verfahren bereits zu Beginn der TV sehen?

  • Kannst du mir als Gericht den Erben schon benennen? Wer kontrolliert denn den TV, wenn er sein TV-Zeugnis hat? Wer prüft und überwacht, ob die Stiftung je gegründet wird und es einen Erben damit erst überhaupt gibt?

    Siehste schon, ja? Das Gericht macht die Akten mit der Erteilung des TV-Zeugnisses zu. Oder sogar schon nach der Testamentseröffnung. Oder liege ich da falsch? Ich weiß nicht so genau, aber ich weiß, dass das NLG jedenfalls den TV nicht kontrolliert.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Guten Morgen,

    ich greife das Thema auf, da mir nach zehn Jahren Tätigkeit in Nachlasssachen nunmehr auch das Problem vorliegt.

    Also der Ehemann verstirbt zuerst ohne Testament. Gesetzliche Erben sind die Ehefrau und 3 Kinder. Ehemann hinterlässt einiges an Grundbesitz und war alleiniger Eigentümer. Nur bei einem Grundstück (Haus) war er mit seiner Frau gemeinsam Eigentümer. Nach dem Mann gibt es nur einen Teilerbschein für ein Kind.

    Jetzt verstirbt die Ehefrau und hinterlässt ein privatschriftliches Testament mit folgendem Inhalt:

    - Kind A wird enterbt

    - Kind B erhält lebenslanges Wohnrecht im Haus

    - "Der Nachlass, das Erbe meines Mannes und von mir, wird in eine Stiftung für Landwirtschaft übertragen/gestiftet. Für die Gründung und Leitung wird mein Kind B beauftragt." (steht genauso im Testament)


    Und nun ??

    Testament eröffnen und an die 3 Kinder übersenden, ist mir klar.

    Aber was mache ich mit der Stiftung? Ich habe im Forum gelesen, dass ich als Nachlassgericht eine Meldung an die Stiftungsbehörde machen muss und diese über die Anerkennung der Stiftung entscheidet. Stimmt das? Somit muss ich bzgl. der Stiftung nichts weiter prüfen, oder?

    Ich würde auch zugleich eine Nachlasspflegschaft anordnen, da m.E. der Erbe noch unbekannt ist und es genug Grundstücke gibt sowie Bankvermögen. Aus dem Verfahren des Mannes weiß ich auch, dass sich die 3 Kinder nicht grün sind. Vor der Anordnung werden natürlich die Kinder angehört.

    Habt ihr weitere Ideen und Tipps für mich?

    Vielen Dank und sonnige Grüße aus dem Osten des Landes :)

  • Ich glaube, dass die Familie nach dem Tod des Mannes mal wieder davon ausging, dass die Ehefrau zunächst alles allein erbt und die Kinder erst nach dem Tod der Frau erbberechtigt sind. Der Teilerbschein für das eine Kind wurde nämlich auch nach der Errichtung des Testaments von der Ehefrau erteilt. Aber du hast natürlich Recht, dass das Wohnrecht so nix wird

  • Nunmehr zu finden in der MiZi:

    Mitteilungen über ein Stiftungsgeschäft

    (1) Mitzuteilen ist ein in einer Verfügung von Todes wegen enthaltenes Stiftungsgeschäft, es sei denn, dem Nachlassgericht ist bekannt, dass die Anerkennung der Stiftung schon von einem Erben oder Testamentsvollstrecker beantragt wurde
    356 Absatz 3 FamFG).

    (2) Mitzuteilen ist der betreffende Inhalt der Verfügung von Todes wegen.

    (3) Die Mitteilung ist an die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Anerkennung der Stiftung zu richten.

    AG Cuxhaven (Grundbuch, Nachlass, Strafvollstreckung, RAST, GV-Prüfung)

  • Danke für den Hinweis mit der MiZi. Darauf bin ich nicht gekommen. Also Testament eröffnen, Mitteilung an die Kinder und die Stiftungsbehörde.

    Ich sehe es auch als Problem, dass keiner wirksam für den Nachlass handeln kann, solange die Stiftung nicht gegründet wird und ich vermute mal, ie Stiftungsgründung wird sich hinziehen. Daher war meine Idee die Anordnung einer Nachlasspflegschaft.

  • Wenn die erst noch zu gründende Stiftung Erbe ist, funktioniert das in der Zeit bis zur Gründung natürlich nicht.

    Hier entfaltet nicht nur die bereits erwähnte Mitteilungspflicht ihre segensreiche Kraft, sondern auch die Kinder (zumindest A und das dritte Kind) werden dem TV mit ihren Pflichtteilsansprüchen Beine machen.

    Ist das dritte Kind im Testament überhaupt nicht erwähnt. Bis jetzt bin ich aufgrund des zitierten Testamentsinhalts davon ausgegangen, dass die Stiftung Erbe sein soll.

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