Ich war eigentlich der Meinung, dass auch der als Zwangsverwalter bestellte Rechtsanwalt seine Post ab 01.01.2022 gemäß § 130d ZPO einreichen müsse (mit Ausnahme von Rechnungsbelegen). Einer der anwaltlichen Zwangsverwalter bat nun hier um Klärung, da er von einem Insolvenzgericht (wo er als Insolvenzverwalter tätig ist) die Mitteilung erhielt, dass der Postweg wie bisher ausreiche.
Daher wollte ich mal nachfragen, wie es bei den anderen Vollstreckungsgerichten mit den Schriftsätzen des anwaltlichen Zwangsverwalters gehandhabt wird.