E-Post-Pflicht nach § 130d ZPO in der Zwangsversteigerung

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag auf Teilungsversteigerung des Finanzamtes aus einer dortigen Pfändungs- und Einziehungverfügung betreffend einen Miteigentumsanteils an einer GbR.

    Der Antrag ist per beBPO eingegangen. Beigefügt war eine Abschrift der Pfändungs- und Einziehungsverfügung aus der Akte (nicht gesiegelt , die echte Aktenverfügung) nebst ZU als Scan. So etwas hatte ich noch nicht. Ich weiß nicht, ob die Verfügung, die zugestellt worden ist, formwirksam, also unterschrieben und gesiegelt war.

    Darf ich die Dokumente in Papier anfordern?

    Liebe Grüße

    Nefili

  • Hallo zusammen,

    mir ist das erste Mal eine Kündigung einer Grundschuld nebst Zustellungsnachweis als Scan per beA vorgelegt worden. Der Titel kam in Papierform per Post.
    Lasst Ihr den Nachweis der Kündigung elektronisch ausreichen?
    In meinen bisherigen Verfahren kamen Titel und Kündigung mit Zustellung immer gemeinsam per Post, so dass ich mir bisher dazu keine Gedanken machen musste.

    Liebe Grüße

    Nefili

  • Wie willst du denn bei elektronischer Übermittlung die ordentliche Zustellung prüfen?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hat sich da was geändert? Ich habe den gepfändeten Anspruch auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Der Pfändungsbeschluss samt Zustellungsurkunden wurde vom Rechtsanwalt eingescannt und nach § 130d ZPO übersandt. Reicht das? Oder ist es andersrum, daß ich die bloße Papierform hätte beanstanden müßen? Hab` den Faden inzwischen verloren. :nixweiss:

  • na ich würd sagen: Antrag per beA und erforderliche (Vollstreckungs-) Unterlagen per Papier (ggfs. nach Bekanntgabe des AZ)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Vorliegend wird ja eine Teilungsversteigerung beantragt, Vollstreckungsunterlagen gibt es da nicht.

    Der Ast hat sein Antragsrecht durch Nachweis der wirksamen Pfändung- und Überweisung des Auseinandersetzungsanspruchs nachzuweisen/ glaubhaft zu machen.

    Mein Bauch tendiert gerade dahin, dass die elektronische Übermittlung dieses Nachweises ausreichend ist.

  • ne Vollstreckungsunterlagen im eigentlichen Sinn sind das nicht; war von mir auch eher als Beispiel genannt (deshalb in Klammern)

    ich würde trotzdem das Originaldokument sehen wollen; in einer Papierakte hätte mir eine Kopie auch nicht ausgereicht und nichts anderes ist letztlich der Scan der Ausfertigung des Beschlusses nebst ZU

    wenn einem denn die Kopie reicht, dann genügt natürlich auch der Scan

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich sehe das auch so. Ich würde das Original haben wollen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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