Bezüglich der Siegelung des Antrages der Gemeinde sollte man tatsächlich nochmal genau darüber nachdenken. Der gesiegelte Antrag ersetzt in der Verwaltungsvollstreckung ja den Vollstreckungstitel.
BGH; Beschl. v. 18.12.2014 – I ZB 27/14; zum § 7 JBeitrO
Goldbach ZfIR 2017, 384, 386; zum § 322 AO
Stöber/Becker § 16 ZVG Rn 5 m.w.N.Überall in der Kommentierung steht nur "soll". Ich habe allerdings keine Vorschrift gefunden, dass ich tatsächlich ein Siegel fordern darf. Wir haben das immer beanstandet, wenn es vergessen wurde, und ich wollte das mal mit Vorschriften unterfüttert. Nur leider habe ich dazu nichts gefunden. Also hinsichtlich der Anträge und Schriftsätze des Finanzamtes und der Gemeinden finde ich nichts. Und im Schneider, § 16 Rdnr. 366 sagt Goldbach auch, dass ein Siegel nicht verlangt werden kann. Damit ist das bei den elektronischen Schriftsätzen meiner Ansicht nach obsolet.
Nach dem Wortlaut des Justizbeitreibungsgesetzes wäre ebenfalls kein Siegel erforderlich. Höchstrichterlich wird es verlangt, weil das Ersuchen den Titel ersetzt. Wie beim Ersuchen nach der Abgabenordnung auch (s. Goldbach). Tux hätte die Entscheidung als Bestätigung verstehen können.