E-Post-Pflicht nach § 130d ZPO in der Zwangsversteigerung

  • Zitat

    Er klagt eben nicht als RA, sondern als IV ...

    ... und wenn ich den IV dann vor Gericht vertrete und das persönliche Erscheinen des IV angeordnet wird, dann sorge ich dafür, dass der IV seine Robe zuhause lässt (kein Scherz - hab ich wirklich schon gemacht).

  • Zitat

    ... und meinst, du bist zwar Rechtsanwalt, aber als Insolvenzverwalter nicht als solcher tätig, weil sich sich nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handelt?

    Korrekt!

    Zur Entscheidung des BGH vom 06.07.2015, AnwZ (Brfg) 24/14:

    Der BGH sagt nicht, dass Insolvenzverwalter, die eine Anwaltszulassung haben, bei Ausübung des Insolvenzverwalteramtes per se anwaltlich tätig werden.
    Der BGH sagt, dass Insolvenzverwalter, die im Zusammenhang mit ihrem Insolvenzverwalteramt anwaltlich tätig werden und eine Forderung für die Masse einziehen, das Umgehungsverbot beachten müssen.
    Steht so auch im Leitsatz der Entscheidung: "Das Verbot, ohne die Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufzunehmen oder zu verhandeln, gilt auch für einen Rechtsanwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse eine Forderung geltend macht."

    Dann lies die von dir zitierte Entscheidung mal weiter... Da wird aber ganz deutlich das der Insolvenzverwalter als Anwalt handelt.

    "Werde das Briefpapier der Anwaltskanzlei verwendet, tritt der Rechtsanwalt als solcher in Erscheinung "

    "Die Fachanwaltsordnung ... versteht die Insolvenzverwaltertätigkeit als Teil der Anwaltstätigkeit"

    "Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter ... gehört zum Berufsbild des Rechtsanwalt "

  • Zitat

    Da wird aber ganz deutlich das der Insolvenzverwalter als Anwalt handelt.

    Ganz genau. Da hat jemand, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, nach außen hin als Rechtsanwalt auftretend eine für Rechtsanwälte typische Inkassotätigkeit vorgenommen.

    So jemand soll sich nach Auffassung des BGH zur Rechtfertigung eines Verstoßes gegen das Umgehungsverbot nicht darauf berufen dürfen, dass der Forderungseinzug im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (auch) in Ausübung des Verwalteramtes erfolgte.

    Aus dem BGH-Urteil kann man deshalb nicht verallgemeindernd schlussfolgern, dass die Ausübung des Verwalteramtes immer auch anwaltliche Tätigkeit ist. Diese Entscheidung hatte der BGH in dem Urteil doch überhaupt nicht zu treffen.

    Außerdem: Würden alle zugleich als Anwalt zugelassenen Insolvenzverwalter ihre Anwaltszulassung zurückgeben, könnten und dürften diese Verwalter das Amt auch weiterhin ausüben. Bestimmte Einzeltätigkeiten - etwa die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen vor dem Landgericht - müssten solche Verwalter dann zwar delegieren. Das Kerngeschäft könnten sie jedoch weiter betreiben.


  • Die hier vor Ort tätigen Zwangsverwalter (alle Rechtsanwälte) sträuben sich derzeit, elektronische Einreichungen vornehmen zu müssen, da sie in ihrer Eigenschaft als Zwangsverwalter keine Rechtsanwälte seien und man hier eine Abgrenzung des Berufsbildes vornehmen müsse.


    Das Thema wurde hier schon diskutiert.
    Schon interessant - wenn es um die Qualifikation für das Amt eines Zwangsverwalters geht, wird gerne betont, dass man Rechtsanwalt ist. Später will man es dann nicht mehr sein. Dass die sich dabei nicht selbst blöd vorkommen :gruebel:

    Dazu vielleicht ein kleiner Exkurs bzw. der F-Sachen. Da stellt sich das ähnlich dar:
    In Familiensachen werden z. B. regelmäßig berufsmäßig Verfahrensbeistände bestellt. Diese sind sind von Beruf regelmäßig Anwälte.

    Uns wurde hier zur Einführung des § 130 d ZPO die Info gegeben, dass Verfahrensbeistände, die "zufällig" Anwalt sind, ihre Stellungnahmen, Liquidationsanträge usw. theoretisch wirksam (!) per Papierpost einreichen könnten, da Sie eben "nur" als Verfahrensbeistand, aber im engeren Sinne nicht als Anwalt in dem Verfahren tätig werden.

    Ich habe hier aber bislang noch nicht gesehen, dass ein Verfahrensbestand sich hier "blamiert" hat, in dem er auf der Einreichung auf Papier bestanden hätte. Sollte das vorkommen würde ich zum Hörer greifen und versuchen ihn von den Vorteilen der elektr. Einreichung zu überzeugen und ggf. auch eine rechtsmittelfähige Entscheidung herbeiführen.


    Die Jugendämter haben hier brav, aber spät bzw. zu spät auf das besondere Behördenpostfach umgestellt. Da manche mit der Umstellung noch nicht fertig sind, können sie, selbst wenn sie wollten derzeit nicht wirksam Einreichen. Das wird ein "Spaß", wenn dann in den nächsten Wochen/Monaten all die Anträge eingehen, die jetzt noch zurückgehalten werden, weil sie derzeit nicht mangels Technik, nicht wirksam eingereicht werden können...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Uns wurde hier zur Einführung des § 130 d ZPO die Info gegeben, dass Verfahrensbeistände, die "zufällig" Anwalt sind, ihre Stellungnahmen, Liquidationsanträge usw. theoretisch wirksam (!) per Papierpost einreichen könnten, da Sie eben "nur" als Verfahrensbeistand, aber im engeren Sinne nicht als Anwalt in dem Verfahren tätig werden.

    Wer hat euch den die Info gegeben?
    Das ist doch rechtliche Entscheidung jedes einzelnen Entscheiders und nichts was als Info von der Verwaltung angenommenen wird

  • ...muss ich zum FamFG nicht zunächst prüfen, ob das eingereichte Dokument zwingend der Schriftform bedarf?

    Nur dann käme ich doch zwingend für RAs, Behörden... zur elektronischen Einreichung; 14b FamFG "...schriftlich einzureichende..."

  • Ich kann nicht so recht nachvollziehen, weshalb euch die Infos anlässlich der Einführung des § 130 dZPO gegeben wurden.
    Dieser Paragraf ist für Familiensachen m. E. überhaupt nicht anwendbar. Maßgebend ist hingegen der § 14b FamFG.

    Ob ein Verfahrensbeistand, Ergänzungspfleger usw., der auch RA ist, Anträge/Erklärungen schriftlich einreichen müsste, wurde hier schon diskutiert:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1222870

    An welche Dokumente denkst du eigentlich beim Jugendamt, die zwingend schriftlich eingereicht werden müssten und nunmehr folglich elektronisch? :gruebel:

  • Wer hat euch den die Info gegeben?
    Das ist doch rechtliche Entscheidung jedes einzelnen Entscheiders und nichts was als Info von der Verwaltung angenommenen wird

    Die Info kam in Form einer "Arbeitshilfe" von der Verwaltung.
    Dass diese Arbeitshilfe nicht bindend ist, sondern jeder Entscheider über die Zulässigkeit eines jeden Antrags entscheidet ist klar. Darauf, und darauf, dass das letztlich die Rechtsprechung klären muss, wurde in der "Arbeitshilfe" hingewiesen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."


  • Ich kann nicht so recht nachvollziehen, weshalb euch die Infos anlässlich der Einführung des § 130 dZPO gegeben wurden.
    Dieser Paragraf ist für Familiensachen m. E. überhaupt nicht anwendbar. Maßgebend ist hingegen der § 14b FamFG.

    Ob ein Verfahrensbeistand, Ergänzungspfleger usw., der auch RA ist, Anträge/Erklärungen schriftlich einreichen müsste, wurde hier schon diskutiert:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1222870

    An welche Dokumente denkst du eigentlich beim Jugendamt, die zwingend schriftlich eingereicht werden müssten und nunmehr folglich elektronisch? :gruebel:

    Die Arbeitshilfe bezog sich auf § 130d ZPO, §14b FamFG, § 32b und § 32d StPO sowie § 173 ZPO

    Danke für den Link.

    Berichte/RL des des JA als Vormund, Antrag in FH-Verfahren der als Beistand/UVG-Stelle, Stellungnahmen § 1666 BGB usw.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wie ist das denn jetzt? Jemand von der Sparkasse (Anstalt öffentlichen Rechts) könnte den ZV-Antrag schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle stellen. Jedenfalls nicht zwingend schriftlich. Muß er einen schriftlichen Antrag aber nach § 130d ZPO stellen? Mit der Folge, dass der Antrag ansonsten unwirksam wäre -> Zurückweisung, § 28 ZVG, Zuschlagsversagung.

  • Ich denke schon, da sie Anstalt öffentlichen Rechts sind. "Normale" Banken müssen nicht m.E.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Jemand von der Sparkasse (Anstalt öffentlichen Rechts) könnte den ZV-Antrag schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle stellen. Jedenfalls nicht zwingend schriftlich. Muß er einen schriftlichen Antrag aber nach § 130d ZPO stellen? Mit der Folge, dass der Antrag ansonsten unwirksam wäre -> Zurückweisung, § 28 ZVG, Zuschlagsversagung.

    Was mich beschäftigt: Darf der Sparkässler oder oder die Sparkässlerin noch
    Gebote einfach so mündlich abgeben, oder muß das Gebot auch elektronisch
    abgegeben werden?

  • :teufel:
    Noch ist Erscheinen Pflicht.

    Uuuuuuuuund dann kommt es ja darauf an, ob er nicht nur die Grenzen brechen will ...... ;)

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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