Verfügungsbeschr. § 161 BGB eintragbar (Erbteilsabtretung)?

  • Nein, selbstverständlich gibt sie Prinz und 45 recht :)

    Ich wart mal noch ein paar Tage, ob sie veröffentlicht wird. Ist recht kurz gehalten. Gilt auch hier, dass Erbengemeinschaft nicht wiederaufleben / rückabgewickelt werden kann. Eintritt der Bedingung löst nur schuldrechtliche Ansprüche aus. Ob Eintragung am ganzen Grundstück zu rechtfertigen wäre, kann dahinstehen; eine Vereinbarung über Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des gesamten Grundstücks wurde nicht getroffen. BGH zu § 2113 BGB regelt Verfügungen über Grundstück, hier aber Verfügung über Gegenstand der Bedingung (Erbanteile) § 161 BGB.

  • Der Notar hat mir noch sinngemäß geschrieben, dass eigentlich nur bei der Kommentierung im MVHdBausdrücklich die auflösende Bedingung angesprochen wird, alle anderen Fundstellen und Verweise betreffen die schuldrechtliche Rückabwicklung, nicht die dinglich wirkende auflösende Bedingung. Für diese gelte dann aber § 158 Abs. 2 BGB.

    Keiner der Autoren begründet, warum eine Gesetzesvorschrift nicht anzuwenden ist. Der einzige akzeptabel Grund wäre seiner Meinung nach, dass eine Gesamthand prinzipiell nicht wieder entstehen kann. Und der Fall der Vor- und Nacherbschaft zeige schon, dass dies nicht stimmt.

    Nein, selbstverständlich gibt sie Prinz und 45 recht :)

    Ich wart mal noch ein paar Tage, ob sie veröffentlicht wird. Ist recht kurz gehalten. Gilt auch hier, dass Erbengemeinschaft nicht wiederaufleben / rückabgewickelt werden kann. Eintritt der Bedingung löst nur schuldrechtliche Ansprüche aus. Ob Eintragung am ganzen Grundstück zu rechtfertigen wäre, kann dahinstehen; eine Vereinbarung über Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des gesamten Grundstücks wurde nicht getroffen. BGH zu § 2113 BGB regelt Verfügungen über Grundstück, hier aber Verfügung über Gegenstand der Bedingung (Erbanteile) § 161 BGB.

    Sehe ich hinsichtlich des Wiederauflebens immer noch anders. Und die vom Notar monierte Begründung steht weiterhin aus. Nur bei der Verfügungsbeschränkung geht man konform.

  • Das OLG München gibt damit allein Prinz recht. Der Anteil kann nicht rechtsgeschäftlich zurückübertragen werden, weil es ihn infolge der Vereinigung nicht mehr gibt. Also könne er auch nicht durch Bedingungseintritt gemäß 158 Abs. 2 BGB wieder aufleben.

  • Siehe die Anmerkung von Roth zum Beschluss des OLG München vom 08.08.2022, 34 Wx 154/22, in der NJW-Spezial 2022, 647 („Die Entscheidung zeigt, dass beim Anteilserwerb die Eintragung des alle Erbteile Erwerbenden erst dann erfolgen sollte, wenn der gesamte Kaufpreis bezahlt ist, andernfalls die Gesamthandsgemeinschaft durch die Vereinigung aller Erbteile in einer Hand unumkehrbar beendet ist“) und den Praxishinweis des DNotI im DNotI-Report 20/2022, 156/157

    https://www.dnoti.de/fileadmin/user_upload/dnoti-reports/rep202022_light.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Siehe die Anmerkung von Roth zum Beschluss des OLG München vom 08.08.2022, 34 Wx 154/22, in der NJW-Spezial 2022, 647 („Die Entscheidung zeigt, dass beim Anteilserwerb die Eintragung des alle Erbteile Erwerbenden erst dann erfolgen sollte, wenn der gesamte Kaufpreis bezahlt ist, andernfalls die Gesamthandsgemeinschaft durch die Vereinigung aller Erbteile in einer Hand unumkehrbar beendet ist“) [...]

    So richtig auf den Punkt bringt es m.E. aber immer noch niemand. Roth bemüht den BGH (NJW 2018, 3650 Rn. 11):

    "[...] Zwischen der Ast. und ihre Mutter bestand zwar eine Erbengemeinschaft. Diese endete aber dadurch, dass die Mutter starb und von der Ast. allein beerbt wurde. Vereinigen sich nämlich alle Anteile eines Nachlasses (hier: des Erblassers) in der Hand eines Miterben (hier: der Ast.), dann erlischt die Gemeinschaft. Es bestehen keine Erbteile mehr, und es tritt der gleiche Rechtszustand ein wie bei einem ursprünglichen Anfall der Erbschaft an einen Alleinerben (vgl. Senat, NJW 2016, 493 = WM 2016, 528 Rn. 11; BGH, NJW 1992, 1959 Ls. = NJW-RR 1992, 733 = ZIP 1992, 558 [559], jew. mwN). Zu dem Zeitpunkt, als die in dem Auseinandersetzungszeugnis nachgewiesene Insichverfügung vorgenommen wurde, bestand deshalb keine Erbengemeinschaft mehr, die hätte auseinandergesetzt werden können. [...]"

    Dass nicht rechtsgeschäftlich zurückübertragen werden kann, was es nicht mehr gibt: geschenkt. Entscheidend wäre, warum auch mit Bedingungseintritt nicht wieder der "frühere Rechtszustand" (§ 158 Abs. 2 BGB) eintreten können soll. Daß der frühere Rechtszustand nicht wieder eintreten kann, weil es ihn nicht mehr gibt, kann es ja wohl nicht sein.

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