KFB nach öffentlicher Zustellung Urteil, Vertreter ohne Vertretungsmacht

  • Hey,

    ich befinde mich im Kostenfestsetzungsverfahren.

    Das Urteil ist zuvor öffentlich zugestellt worden, da Bekl. geräumt wurde und eine Anschrift nicht bekannt war.

    Im Verfahren hatte sich der Ehemann zuvor als Betreuer für die Bekl. eingebracht.
    Tatsächlich war das Betreuungsverfahren zu dem Zeitpunkt bereits aufgehoben, was jedoch nicht geprüft wurde.

    Schlussendlich ist sodann Urteil zu Ungunsten der Bekl. ergangen, welches öffentlich zugestellt wurde, nachdem eine zustellungsfähige Anschrift nicht ermittelt werden konnte.

    Ich habe die Sache jetzt in der Kostenfestsetzung.
    Die neue Anschrift ist jetzt bekannt.

    Der ehemalige Betreuer richtet sich nun als Vertreter gegen die Festsetzung mit der Begründung es sei kein Urteil ergangen.

    Dieser hat mir sodann auf Aufforderung eine kopierte Vorsorgevollmacht vorgelegt.
    Das Original wurde auf Anforderung nicht vorgelegt, womit keine ordnungsgemäße Vertretung gegeben ist.

    Ich möchte daher auch keine Abschrift des Urteils zur Kenntnis an die Beklagte übersenden mit dem Hinweis, dass öffentliche Zustellung erfolgt ist, weil keine wirksame Vertretung dieser gegeben ist.

    Ich würde jetzt KFB erlassen, da die Kostengrundentscheidung zugestellt ist und mittlerweile das Urteil auch rechtskräftig ist.

    Habt ihr da Bedenken?

    Dann bin ich mir mit dem Rubrum nicht ganz sicher.
    Muss ich den Ehemann als vollmachtslosen Vertreter aufnehmen?

    LG

  • Ich würde die Sache dem Richter vorlegen: Urteil wirksam, bzw. zur Prüfung, ob er was veranlassen will.

    Danach dann entsprechend verfahren.

  • Ich hätte keine Bedenken, den KfB zu erlassen.

    Der vom ehemaligen Betreuer vorgetragene Einwand ist ersichtlich vollkommen unzutreffend.

    Diesen würde ich am weiteren KfB-Verfahren auch nicht beteiligen, da eine ordnungsgemäße Vollmacht nicht vorgelegt wurde, vgl. MüKoZPO/Toussaint, 6. Aufl. 2020, ZPO § 80 Rn. 17 mit weiteren Nachweisen:

    Zitat

    Eingereicht werden muss das Original der Prozessvollmacht, die Einreichung einer einfachen Kopie genügt nicht.

  • ...

    Das Urteil ist zuvor öffentlich zugestellt worden, da Bekl. geräumt wurde und eine Anschrift nicht bekannt war.

    Im Verfahren hatte sich der Ehemann zuvor als Betreuer für die Bekl. eingebracht.
    Tatsächlich war das Betreuungsverfahren zu dem Zeitpunkt bereits aufgehoben, was jedoch nicht geprüft wurde.

    Schlussendlich ist sodann Urteil zu Ungunsten der Bekl. ergangen, welches öffentlich zugestellt wurde, nachdem eine zustellungsfähige Anschrift nicht ermittelt werden konnte.

    ....

    So ganz kann ich den Sachverhalt nicht nachvollziehen.

    Du schreibst, man habe nicht geprüft, ob das Betreuungsverfahren noch bestanden hätte (und wohl den Ehemann zu unrecht am Verfahren beteiligt). Weshalb wurde dann das Urteil doch an die Beklagte zugestellt und nicht an den Ehemann als (vermeintlichen) Betreuer? :gruebel:

  • Das liegt außerhalb meiner Wahrnehmung und Zuständigkeit, womit ich das nicht beantworten kann. :)
    Beide waren unbekannten Aufenthalts, da diese gemeinsam geräumt wurden.


    Laut richterlicher Rücksprache soll nichts weiter veranlasst werden, da die öffentliche Zustellung durch ist.
    Da war mir aber noch nicht aufgefallen, dass die öffentliche Zustellung für die Bekl. persönlich erfolgt ist.

    Ich halte da dann aber nochmal Rücksprache.

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