Kürzlich ist eine Entscheidung ergangen, wonach ein General- und Vorsorgebevollmächtigter nicht die Vollmacht eines anderen General- und Vorsorgebevollmächtigen widerrufen kann.
Kann jemand eine Fundstelle hierzu angeben ?
Vollmachtswiderruf
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Paulus -
25. Februar 2022 um 09:24
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Erhalten mehrere Personen gleichrangig Generalvollmacht, ist mangels abweichender Bestimmungen keiner der Bevollmächtigten befugt, die Vollmacht des anderen zu widerrufen, OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 1762
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Es dürfte sich wohl eher um die Entscheidung des OLG Karlsruhe: Beschluß vom 24.1.2022, 10 W 8/21, handeln. Das trifft auch die Fragestellung nach "aktuell".
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Erhalten mehrere Personen gleichrangig Generalvollmacht, ist mangels abweichender Bestimmungen keiner der Bevollmächtigten befug, die Vollmacht des anderen zu widerrufen, OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 1762
Es dürfte sich wohl eher um die Entscheidung des OLG Karlsruhe: Beschluß vom 24.1.2022, 10 W 8/21, handeln. Das trifft auch die Fragestellung nach "aktuell".
Das ist nicht die herrschende Meinung (abgesehen davon, dass die typische notarielle Vollmacht eine Abstufung ausdrücklich enthält, auch wenn im Außenverhältnis Einzelvertretungsbefugnis besteht). Das Brandenburgische OLG, 28.11.2019 - 1 U 25/19l führt dazu aus (Hervorhebung durch mich):
ZitatDie ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Urteils unbeschränkt erteilte Vollmacht berechtigt den Generalbevollmächtigten nach allgemeinen Grundsätzen auch zum Widerruf anderer Vollmachten (vgl. Burandt/ Rojahn/ Kurze, Erbrecht, 3. Auflage, § 168 BGB Rn. 8; Münch/Renner, Familienrecht, 2. Auflage, § 16 Rn. 132). Soweit vereinzelt vertreten wird, dass der Widerruf einer Vollmacht durch einen von mehreren vertretungsberechtigten Bevollmächtigten im Regelfall nicht mehr vom stillschweigenden Umfang der Vollmacht gedeckt sei (OLG Karlsruhe; FamRZ 2010, 1762, 1763; ohne nähere Begründung auch LG Meiningen, FamRZ 2015, 955, 956), ist zu berücksichtigen, dass es maßgeblich auf eine Auslegung der abgegebenen Erklärungen im Einzelfall ankommt. Die hier vorliegende Konstellation ist mit der Fallgestaltung einer gleichlautenden und zeitgleich im Rahmen einer notariellen Urkunde an beide Bevollmächtigte erteilten Vollmacht, aus deren Wortlaut sich ein besonderes Vertrauen zu beiden bevollmächtigten Kindern entnehmen lässt (OLG Karlsruhe, a.a.O.), nicht vergleichbar
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