Umsatzsteuer abgetretenes Recht

  • Hey,

    ich habe einen Anwalt der selbst als Kläger einen abgetretenen Kostenerstattungsanspruch von Rechtsanwaltskosten eingeklagt hat.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
    Der Kläger (=sich selbst vertretener Anwalt) trägt nun vor er sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
    Hierüber gibt es nun Streit.

    Der Kläger trägt vor er habe eine Forderung aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten eingeklagt und sei als Kläger hierbei damit nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
    Die Gegenseite trägt vor, dass zwar die Klageforderung eine Forderung aus abgetretenen Recht war und daher hierauf unstreitig Umsatzsteuer zu zahlen war, dies aber bei dem Kostenerstattungsanspruch für dieses Verfahrens gerade nicht der Fall sei, weswegen der Festsetzung der Umsatzsteuer widersprochen wird.

    Meinungen hierzu?

    Muss ich mich überhaupt mit diesem Streit näher auseinandersetzen :gruebel::

    Im Kostenfestsetzungsverfahren ist grundsätzlich nicht die Richtigkeit der Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung zu prüfen, auch auf einen entsprechenden Einwand hin nicht (Gerold, Schmidt, v. Eicken, Madert, Müller-Rabe; RVG, 17. Auflage, München 2006, VV 7008 RdNr. 23). Es wird daher von der Richtigkeit der im Kostenfestsetzungsantrag abgegebenen Erklärung ausgegangen.
    Im Kostenfestsetzungsverfahren ist grundsätzlich nicht die Richtigkeit der Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung zu prüfen, auch auf einen entsprechenden Einwand hin nicht (Gerold, Schmidt, v. Eicken, Madert, Müller-Rabe; RVG, 17. Auflage, München 2006, VV 7008 RdNr. 23). Es wird daher von der Richtigkeit der im Kostenfestsetzungsantrag abgegebenen Erklärung ausgegangen.

    LG

  • Folgender Auszug aus dem RVG-Kommentar Gerold/Schmidt zu Nr. 7008 VV RVG:

    4. RA in eigener Angelegenheit

    a) Innengeschäft.

    31


    Wird der RA in eigener Angelegenheit tätig, ist zu unterscheiden. Betrifft die Tätigkeit ein Innengeschäft (aus beruflicher Anwaltstätigkeit), entsteht keine MwSt.22 Bei der Kostenerstattung gegen den Gegner ist daher keine MwSt zuzuerkennen.

    32


    Ein Innengeschäft ist gegeben, wenn23 der RA

    • –sein Honorar einklagt24 oder sich gegen die Rückzahlung von Honorar wehrt,25

    • –sich gegen Schadensersatzansprüche wehrt, die sich aus seiner anwaltlichen Tätigkeit ergeben, egal ob diese ein Mandant26 oder ein Sozius geltend macht,

    • –hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs tätig ist, der im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit steht,27

    • –in einem berufsrechtlichen Verfahren,28 zB im Zulassungsverfahren29 tätig ist.



    b) Außengeschäft.

    33


    Betrifft die Tätigkeit ein Außengeschäft (aus reiner Privattätigkeit – zB der RA klagt ein Privatdarlehen ein), entsteht die MwSt.30 Der erstattungspflichtige Gegner muss daher auch diese ersetzen.


    Ich würde nur auf die tatsächliche Erklärung des Rechtsanwalts abstellen (wie in den Kommentarstellen, die du zitiert hast). Ich hatte auch einmal einen Fall, in dem sich die Parteien gestritten haben, ob die Mehrwertsteuer anzusetzen war oder nicht. Ich habe dann auch rein auf die Erklärung des Rechtsanwalts abgestellt, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht und die Mehrwertsteuer angesetzt.

    Wenn es der anderen Partei dann nicht passt, sollen sie eben Rechtsmittel einlegen und das Landgericht soll darüber entscheiden.


  • Muss ich mich überhaupt mit diesem Streit näher auseinandersetzen :gruebel::

    Im Kostenfestsetzungsverfahren ist grundsätzlich nicht die Richtigkeit der Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung zu prüfen, auch auf einen entsprechenden Einwand hin nicht (Gerold, Schmidt, v. Eicken, Madert, Müller-Rabe; RVG, 17. Auflage, München 2006, VV 7008 RdNr. 23). Es wird daher von der Richtigkeit der im Kostenfestsetzungsantrag abgegebenen Erklärung ausgegangen.

    LG


    Meiner Meinung nach nicht, siehe die von dir genannten Fundstellen. Ich habe zuletzt vor... sechs?... Jahren einen KFB zu dem Thema machen müssen und mich dabei auf die damals aktuelle Fassung des Gerold/Schmidt bzw. auf den Zöller (Herget?) berufen.

    Eine aktuellere Fundstelle mit der Meinung "grundsätzlich nicht das Problem des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren" bietet z.B. das Brandenburgische Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 6 W 16/19 –, juris, mit weiteren Nachweisen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Ich habe es in meinem KFB so formuliert:

    Die Mehrwertsteuer wurde wie beantragt festgesetzt, da die erstattungsberechtigte Seite erklärt hat, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Wie sich aus dem Wortlaut des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO ergibt, ist allein auf diese Erklärung abzustellen. Deren Richtigkeit ist im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht zu prüfen, BGH, NJW 1534/03; OLG München, MDR 1995/102 = JurBüro 1995,34; OLG München, JurBüro 1996, 427.

  • Nach der Rechtsprechung des KG (NJW-RR 2009, 1421) wäre in dem hier vorliegenden Fall der Zession zumindest dann keine USt auf die anwaltliche Vergütung für die Kosten des Rechtsstreites festzusetzen, wenn der Erstattungsberechtigte der Sozietät der Zedentin angehört. Im Grunde aber ansonsten so wie die Vorrednerinnen. :)

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    2 Mal editiert, zuletzt von Bolleff (18. März 2022 um 16:33) aus folgendem Grund: Nochmal Antwort ein wenig eingeschränkt ;-)

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