KM minderjährig, Vater volljährig, Oma beantragt Vormundschaft

  • Die baldige Kindsmutter ist 17 Jahre alt und wird Anfang Mai entbinden.
    Der Vater ist volljährig, will die Vaterschaft anerkennen und auch das Sorgerecht beantragen. Damit sind alle einverstanden.
    Der Vater wohnt offiziell nicht bei der Kindsmutter, ist aber viel bei ihr.

    Die zukünftige Oma und Mutter der Kindsmutter hat nun beim Familiengericht die Vormundschaft für das ungeborene Kind beantragt.

    Nun bin ich mir nicht sicher, ob man das hier überhaupt benötigt, wenn doch der Vater des ungeborenen Kindes als Sorgeberechtigter auftritt.
    Das Sorgerecht der minderjährigen Kindsmutter ruht ja, wenn das Kind auf die Welt kommt.

    Die Kindsmutter und der Kindsvater können beim Jugendamt meines Erachtens jetzt schon eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben.
    Die Oma, also die Mutter der Kindsmutter, kann der Sorgerechtserklärung als gesetzliche Vertreterin der baldigen Kindsmutter zustimmen.
    Dann hat die Kindsmutter die Personensorge und der Kindsvater das vollständige Sorgerecht für das Kind.

    Wenn die Kindsmutter Anfang nächsten Jahres 18 Jahre alt wird, so haben beide Eltern gemeinsam das Sorgerecht.

    Insofern bedarf es keines Vormundes, oder?

  • Wie du selbst schon sagst:

    Die spannende Frage ist, ob die Oma der Sorgeerklärung zustimmt oder nicht. Daran hängt die Vormundschaft. In meiner gerichtlichen Praxis hielten die Großeltern mütterlicherseits meist keine so großen Stücke auf den Kindsvater. Eine Zustimmung zur Sorgeerklärung wurde da in der Regel nicht abgegeben (während des Ersetzungsverfahrens nach § 1626c BGB wurden die Mütter dann oft volljährig :D).

    Daher würde ich einfach mal mit den Eltern der Kindsmutter sprechen und schauen, in welche Richtung sich das entwickelt. Verfahrensrechtlich würde ich das in das Anordnungsverfahren der Vormundschaft packen. Jedenfalls wenn die Sorgeerklärung schon vor Geburt abgegeben wird, brauchst du keine Vormundschaft.

  • Wenn der Kindsvater vor der Geburt die Vaterschaft anerkennt und auch die Sorgerechtserklärung abgibt, kann ich dann trotzdem noch einen Vormund daneben bestellen?
    Einen Anhörungstermin der KM, des KV und auch der Oma habe ich vereinbart.

  • Wenn der Kindsvater vor der Geburt die Vaterschaft anerkennt und auch die Sorgerechtserklärung abgibt, kann ich dann trotzdem noch einen Vormund daneben bestellen?

    Sobald der Vater wirksam eine Sorgerechtserklärung abgegeben hat und er die elterliche Sorge inne hat, ist daneben für eine Vormundschaft kein Platz mehr; eine bereits bestehende Vormundschaft würde von Gesetzes wegen, §§ 1882, 1773 BGB, enden.
    Davor würden allerdings die Voraussetzungen für eine Vormundschaft durchaus vorliegen. Falls die Oma aber eh nichts dagegen hat, dass der Vater die elterliche Sorge bekommt, wäre es aber wohl zielführender, auf eine wirksame Sorgerechtserklärung hinzuwirken.

  • Die Vormundschaft hängt hier zunächst an der Vaterschaft. Denn die Vaterschaftsanerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter die elterliche Sorge nicht zusteht. Eine vorgeburtliche Sorgeerklärung wäre deshalb genau wie die Vaterschaftsanerkennung schwebend unwirksam und würde auf keinen Fall die notwendige Amtsvormundschaft nach § 1791c BGB ersetzen. Selbst dann wenn die Oma vorgeburtlich der Sorgeeklärung zustimmt. Erst durch den Amtsvormund kann die fehlende Zustimmungserklärung zur Vaterschaft abgegeben werden und dann würden automatisch alle Erklärungen wirksam werden.

    Die Ersatzmöglichkeiten für diesen auch bei uns wie oben praktizierten Standardfall mit der Amtsvormundschaft, sind laut Rechtsgutachten des DIJuF 16.05.2014, Az. V1.130/ES 2.201 Lh (abrufbar unter beck-online):

    1) vorgeburtliche Beistandschaft beim Jugendamt, die dort alles andere als Begeisterung hervorrufen wird. :) Der Beistand könnte die fehlende Zustimmungserklärung des Kindes wirksam schon vor der Geburt abgeben.

    2) vorgeburtliche Vormundschaftsbestellung. Laut Ansicht des DiJUF würde der Vormund aber anders als der Beistand nicht die Befugnis zur vorgeburtlichen Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung haben.

    3) Ergänzungspfleger für die Leibesfrucht

  • Das bedeutet, dass kein Weg an einer zumindest vorübergehenden Amtsvormundschaft des Jugendamtes vorbei führt.
    Da selbst, wenn die Oma zum Vormund bestellt wird und gleichzeitig die gesetzliche Vertreterin von der Kindsmutter ist, nicht der Vaterschaftsanerkennung wirksam zustimmen kann.

    Das würde bedeuten:
    Wird die Oma als Vormund bestellt, dann hat der Vater keine Möglichkeit die Vaterschaft wirksam anzuerkennen, sondern erst mit Volljährigkeit der Kindsmutter und deren Zustimmung.
    Und ohne Vaterschaft kein Sorgerecht.

  • Da hast du mich eventuell missverstanden. Wenn die Oma bereits vor der Geburt als Vormund bestellt wird, sollte eine gesetzliche Amtsvormundschaft nach § 1791c BGB ausgeschlossen sein. Die Oma kann nur nicht vor der Geburt der Vaterschaftsanerkennung als Vertreterin des Kindes zustimmen, sondern erst danach.

    Folgende Beurkundungen sind für eine wirksame Vaterschaft erforderlich
    - Vaterschaftsanerkennung
    - Zustimmung der beschränkt geschäftsfähigen Mutter
    - Zustimmung der Oma (und ggf. auch vom Opa) zur vorgenannten Zustimmungserklärung der Mutter
    - Zustimmung der Oma als gesetzliche Vertreterin des Kindes (erst nach der Geburt möglich)

    Das Sorgerecht können die Beteiligten auch nach der Volljährigkeit der Mutter noch erklären. Machen die Beteiligten das vorher, so wird der Vater letztlich alleiniger Entscheidungsträger. Und das glaubt den Beteiligten im Rechtsverkehr nach meiner Erfahrung niemand, weil es so selten vorkommt.

  • Und das glaubt den Beteiligten im Rechtsverkehr nach meiner Erfahrung niemand, weil es so selten vorkommt.

    Komisches Argument um dem Vater die elterliche Sorge vorzuenthalten.

    Aber halten wir mal fest:
    es kann entweder bereits jetzt ein Vormund bestellt werden, dies wird mit Geburt des Kindes wirksam, § 1774 S. 2 BGB. Eine Amtsvormundschaft würde dann nach § 1791c Abs. 1 S. 1 HS 2 BGB nicht eintreten.
    Oder man macht jetzt halt noch nichts und mit Geburt tritt die Amtsvormundschaft ein.

    Was davon jetzt besser ist, hängt meiner Meinung nach davon ab, was das Ziel der Beteiligten ist. Wenn eh der Vater direkt die elterliche Sorge bekommen soll, wäre die Amtsvormundschaft zu bevorzugen, da sich zum einen sich das JA (hoffentlich) besser mit den dafür benötigten Erklärungen auskennt, zum anderen ist es weniger Arbeit fürs Gericht (keine Verpflichtung, weniger Erklärarbeit).
    Andernfalls wäre es wohl besser, direkt die Oma als Vormund zu bestellen.

  • Sorgerecht vorenthalten? Das könnte ich als Urkundsperson gar nicht. Es war lediglich ein Hinweis aus der Praxis, den ich den Beteiligten sehr ausführlich und verständlich erklären und mit einigen Beispielen belegen kann. Was die Beteiligten mit dieser Beratung anfangen, ist deren Sache. Das Jugendamt ist verpflichtet, jede Beurkundung aufzunehmen, die die Beteiligten wünschen. Wenn sie es also wollen, können sie selbstverständlich den volljährigen Vater zum alleinigen Entscheider ermächtigen, mit allen Konsequenzen. In unserem Jugendamt liegt die Quote bei ganz grob ca. 10%, die diesen Ablauf wünschen. Wie User Corypheus bereits angemerkt hat, haben die Omas mütterlicherseits damit oft ein Problem. Und auch die Amtsvormünder des Jugendamtes geben teilweise aus sehr gutem Grund keine Zustimmungserklärung zur Sorgeerklärung ab.

    In dem hier beschriebenen Fall würde die Sicherheit, dass der Vater am Ende auch wirklich der alleinige Entscheider ist, nur bestehen, wenn die Oma zum Vormund bestellt wird. Ein Amtsvormund würde sich ggf. erst mal ein Bild von der Familie machen, bevor er diese Erklärung abgibt.

  • Bürostuhlakrobat: Du schreibst, der gesetzliche Amtsvormund muss der Sorgeerklärung der Kindseltern zustimmen. Kannst du mir draufhelfen, wo das geregelt ist? Ich finde nur was zur Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung durch den Vormund.

    Ich sehe nicht, wo Bürostuhlakrobat das geschrieben haben sollte. Und wie du selbst schon festgestellt hast, hätte das auch keine gesetzliche Grundlage.

  • Bürostuhlakrobat: Du schreibst, der gesetzliche Amtsvormund muss der Sorgeerklärung der Kindseltern zustimmen. Kannst du mir draufhelfen, wo das geregelt ist?
    Ich finde nur was zur Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung durch den Vormund.

    Entschuldige, das war etwas missverständlich ausgedrückt und bezog sich auf eine bestimmte Fallkonstellation (die hier nicht vorliegt). Nämlich, wenn die minderjährige Mutter selbst einen Amtsvormund hat (was bei minderjährigen Müttern durchaus häufiger vorkommt).

    Die Notwendigkeit zur Zustimmung zur Sorgeerklärung des gesetzlichen Vertreters der minderjährigen Mutter (egal ob Oma/Opa oder Amtsvormund) ergibt sich aus § 1626c Abs.2 S.1 BGB (siehe auch erste Antwort von Nutzer von Corypheus).

    Der gesetzliche Vertreter des Kindes muss der Sorgeerklärung dagegen nicht zustimmen, sondern nur der Vaterschaft.

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