Vergütungsänderungen ab 1.1.2023 zusammengefasst

  • Was die Unterlagen betrifft, müssen diese ja auf Authentizität überprüft werden können. Das geht m.E. (Übrigens ebenfalls im Registrierverfahren) nur mit Originalzeugnissen oder amtlich beglaubigten Kopien. Evtl haben diese bereits einmal vorgelegen und befinden sich in der Sammelakte nach § 29 Abs. 4 Aktenordnung. Wenn nein, gebietet es der Beibringungsgrundsatz, der im Verwaltungsverfahren genau so existiert (§ 26 Abs. 2 des jew. Verwaltungsverfahrensgesetzes), wie er im FamFG-Verfahren gilt, die Unterlagen nachzufordern.

  • Hallo zusammen,

    folgender Sachverhalt: die Betreute ist im November 2022 verstorben. Das Vermögen zum Todeszeitpunkt betrug 9.000,00 €. Die Betreuerin hat einen Vergütungsantrag bis zum Todeszeitpunkt gestellt. Eigentlich hätte dieser ja dann 2022 gegen die Erben festgesetzt werden müssen, da der Schonbetrag von 5.000,00 € überschritten wurde. Die Erben sind jedoch derzeit noch nicht bekannt. Nun stellt sich mir die Frage, ob ich überhaupt (nach Bekanntwerden der Erben) gegen diese festsetzen kann, nachdem sich das Schonvermögen auf 10.000,00 € erhöht hat? Wäre die Vergütung nun aus der Staatskasse zu begleichen?

  • Für die Erben zählt nur der Erbenfreibetrag von derzeit 3.012 EUR.

    Ich würde also zunächst die Ermittlung der Erben abwarten und dann die Erben zum Vergütungsantrag anhören.

    Erst danach entscheidet sich, wer die letze Vergütung zahlen muss.

    Solange muss der Betreuer sich gedulden.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Und der Betreuer weiß gar nicht, wer vermutlich Erbe ist? Es wird doch kein Erbschein benötigt. Einblick in die Nachlassakte, da sieht man schon mal, ob ein Testament vorliegt oder jemand ausgeschlagen hat.

    Ansonsten sollte der Betreuer doch wissen, wer in der gesetzlichen Erbfolge vorne steht. Der konmt als Antragsgegner in den Vergütungsantrag. Falls er sich nicht für den Erben hält - oder es weitere gibt, wird er das in der Anhörung schon sagen; und falls nein, ist es auch egal, weil der Vergütungsbeschluss dann eh rechtskräftIg wird.

    Ich weiß gar nicht, warum immer so ein Bahei um die Erbensuche gemacht wird. Vor allem kann es doch nicht sein, dass sich ein Erbe durch Nichtbeantragen des Erbscheins sich seinen Verpflichtungen entzieht.

  • Für den verstorbenen Sohn wurde Nachlasspflegschaft angeordnet. Daher sind die Erben vermutlich unbekannt. Für die Betreute werden daher wahrscheinlich auch keine Erben bekannt sein. Eine Erbenermittlungspflicht durch das Nachlassgericht gibt es nicht. Einzige Möglichkeit der Festsetzung dürfte daher gegen einen Nachlasspfleger sein, sofern das Nachlassgericht einen bestellen würde? Reicht als Grund ein offener Vergütungsantrag der Betreuerin?

  • Ok, es gibt Fälle, da läufts auf 3. oder 4. oder fernere Erbenordnungen heraus. Und wenn der Betreute zu Lebzeiten selbst keine Auskunft geben konnte oder wollte. Aber ist sicher ein Ausnahmefall. Aber wenn doch eh bereits ein Nachlasspfleger bestellt ist, ist der doch der Antragsgegner im Vergütungsverfahren. Falls später ein Erbe gefunden wird (und noch nicht bezahlt wurde), wäre doch eine Titelumschreibung möglich.

    Und ja, dass sich aus dem VBVG ein Vergütungsanspruch ergibt, reicht m.E. für die Gläubigerstellung nach § 1961 BGB. Einen vollstreckbaren Titel bereits vorher haben zu müssen, ist doch auch bei anderen Gläubigern nicht nötig. Es gilt doch auch hier die Glaubhaftmachung. Das würde den Nachlassrechtspfleger doch nur ein Tekefonat beim Kollegen des Betreuungsgerichts kosten.

  • Hallo zusammen,

    ich habe jetzt die ersten Fälle, in denen das Vergütungsquartal in 2022 angefangen hat und in 2023 endet und die Betreuten zwischen 5.000 und 10.000 EUR Vermögen besitzen. Die Betreuer rechnen für die in 2022 abgeschlossenen Monate nach dem Merkmal vermögend, für den in 2023 abgeschlossenen Monat nach mittellos. Ich bin jetzt etwas verwirrt: Kommt es auch für den einzelnen Betreuungsmonat auf den jeweils gültigen Schonbetrag an? Fällig geworden ist die Vergütung ja erst in 2023.

    Und: In einem Fall (Altverfahren) endet das Vergütungsquartal mit dem 31.12.2022. Fällig wird diese Vergütung doch erst am 01.01.2023, oder?

  • Für den Tabellenwert des Monats kommts auf den Stand am Abrechnungsmonatsende an (std. Rspr BGH seit 2010); für den Zahlungspflichtigen der Gesamtsumme auf den Tag der Tatsachenentscheidung. Da der Betreuer letzten nicht vorherahnen kanm, kann er natürlich nur auf den Antragszeitpunkt abstellen - und entweder spätere Veränderungen nachreichen (was sinnvoll wäre) oder im Rechtsmittelverfahren vortragen.

    Siehe zum Ganzen zB https://openjur.de/u/2364576.html

    Das Ganze ist eigentlich ein alter Hut. Fällt natürlich jetzt bei den neuen Vermögensfreibeträgen erst richtig auf. Aber zum 1.4.2017 gabs doch ähnliches auch schon mal (Anhebung von 2600 auf 5000). Damals ist mir gar keine Diskussion dazu aufgefallen.

  • Die bisherigen obergerichtlichen Entscheidungen stellen für die Berechnung ja immer auf das Vermögen am Ende des jeweiligen Vergütungsmonats ab, nicht auf den dann jeweils gültigen Schonbetrag. Daher war ich nicht sicher.

    Im Klartext: Zwei Monate nach Merkmal vermögend, ein Monat nach Merkmal mittellos, Gesamtbetrag aus der Landeskasse ist richtig, ja?

  • Doch, natürlich stellen die bisherigen BGH-Rechtsprechungen auf den Schonbetrag ab. Denn wie sonst sollte denn der Vermögendentabellenbetrag in Relation zur Leistungsfähigkeit beurteilt werden? Der Freibetrag darf durch eine fiktive Entnahme ja nicht unterschritten werden, anderenfalls gilt der Mittellosenbetrag.

    Der BGH sagt sogar, jeder Monat ist strikt für sich allein zu betrachten; die in den Vormonaten aufgelaufenen Vergütungsbeträge sind nicht etwa aufzuaddieren. Ich weiß schon, dass das dem gesunden Menschenverstand und Rechtsgefühl widerspricht, aber so ist er nunmal, der BGH (der hier das Gegenwärtigkeitsprinzip des Sozialhilferechtes anwendet, obwohl es nicht wirklich passt). Und das wird wohl so bleiben, solange der Gesetzgeber weiter am Verweis auf § 90 SGB XII festhält.

  • G) Aufwandspauschale für Ehrenamtler.


    Sie steigt für Aufwandspauschalen, die ab dem 1.1.23 fällig werden, auf 425 €. Die Beantragung ist nur noch einmal nötig; danach gilt der Jahresbericht als Antragstellung. Bei Beendigung der Betreuung ist die Aufwandspauschale nicht mehr nach Tagen auszurechnen, sondern nach Abrechnungsmonaten. Die Steuerfreiheit der Aufwandspauschale ist bereits auf 3.000 € jährlich angehoben; auch ist die Anrechnung auf ALG 2 und Sozialhilfeleistungen des Betreuers auf eine jährliche (statt bisher mtl) Basis umgestellt.

    Ich habe die Aufwandspauschalen, die in diesem Jahr fällig geworden sind, mit 425 € festgesetzt bzw. ausgezahlt. Meine Kollegin beruft sich auf folgende Kommentierung und zahlt die Aufwandspauschale anteilig aus.

    "Bei einer Anhebung der jährlichen Pauschale während eines Betreuungs- oder Vormundschaftsjahrs muss für das jeweilige Jahr, in dessen Verlauf die Erhöhung statthat, gequotelt werden."

    (BeckOGK/Bohnert, 1.1.2023, BGB § 1878 Rn. 23)

    Wie handhabt ihr das?

  • Die Rspr war bei früheren Änderungen immer der Ansicht, dass es keine Quotelung gibt und das Datum der jeweiligen Fälligkeit maßgeblich ist. Ist m.W. auch Kommentarmeinung. Wie der zitierte Kommentar darauf kommt (ohne Rspr), ist wohl etwas schlampig recherchiert. Siehe zB

    Bayerisches Oberstes Landesgericht


    Beschl. v. 02.08.1999, Az.: 3 Z BR 169/99

    Die Aufwandsentschädigung gemäß der ab 1.1.1999 geltenden Neuregelung durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz steht dem Betreuer in voller Höhe von 600 DM zu, wenn das Abrechnungsjahr nach dem 31.12.1998 abläuft. Eine Quotelung entsprechend dem vor bzw. nach diesem Zeitpunkt liegenden Abrechnungszeitraum kommt nicht in Betracht.

  • Hier noch der HKBUR zu § 1878:

    86

    Was die Höhe der Aufwandspauschale betrifft, ist nach uA auf den Fälligkeitstag abzustellen. Die Frage der Höhe ist seit ihrer Einführung 1992 bereits mehrfach Thema gewesen, denn bei sämtlichen in der Rnrn 3-11 beschriebenen Erhöhungen gab es keine Übergangsvorschriften; so auch nicht bei der jetzigen Rechtsänderung. Daher gilt, dass auf die Höhe von 425 € abzustellen ist, wenn die Fälligkeit am oder nach dem 1.1.2023 liegt. Liegt die Fälligkeit hingegen vor diesem Termin und wird die Pauschalzahlung erst danach geltend gemacht, bleibt es bei der vorherigen Höhe von 400 € (vom 1.1.2021-31.12.2022).

    87

    Es entspricht der hM aus früheren Abänderungen, dass eine Quotelung alter und neuer Pauschalbeträge nicht stattfindet (BayObLG Rpfleger 1999, 538 = JurBüro 1999, 604 = FamRZ 1999, 1602; OLG Jena FGPrax 2001, 22 = Rpfleger 2001, 130; OLG Hamm BtPrax 2000, 90; LG Passau BtPrax 1999, 158 sowie LG Bochum BtPrax 1999, 206; aA: LG MünsterBtPrax 1995, 111; LG München I BtPrax 1999, 205).

  • Kann man die quartalsweise Dauerauszahlung der Vergütung bei mittellosen Betreuten ganz normal im Verwaltungsverfahren mit einfacher Vfg. anordnen oder würdet ihr mit Beschluss festsetzen?

    So z.Bsp. ohne Festsetzung durch Beschluss:

    Vfg

    1. Bitte quartalsweise ab 04.03.23 390 € an Betreuerin auszahlen

    2. Mitteilung an Betreuerin, dass ihr auf ihren Antrag vom 03.03.2023 ab 04.03.2023 eine Vergütung in Höhe von 390 € vierteljährlich ausgezahlt wird

    3. 22 Monate (Überprüfung)

    Rechtsflegerin

    Einmal editiert, zuletzt von Karo (9. März 2023 um 19:34)

  • Ich lese den § 292 Abs. 2 FamFG so, dass auch bei Staatskassenfällen einmalig ein Beschluss erfolgen muss - und nur die einzelnen Auszahlungen per Zahlungsanweisung erfolgen, vorzugsweise automatisiert, wenn die Software das bietet (wie in NrW).

    Geht rein rechtlich m.E. auch schon bei der gesetzl. Registrierungsfiktion. Aber bei den allermeisten Betreuern (alle Ü3 und diejenigen U3, die Juristen/Sozialarbeiter sind), werden ja die eh alle in Kürze die eigentliche Registrierung haben. Frage stellt sich eigentlich nur bei U-3-Betreuern aus anderen Berufen. Da die bis Mitte 2025 Zeit für die Sachkunde haben, bietet sich eine Zeitbegrenzung bis dahin an.

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