Vergütungsänderungen ab 1.1.2023 zusammengefasst

  • Guten Morgen, habe gesehen, dass unser System bereits einen entsprechenden Beschluss vorsieht:

    ¡ wird die d. Betreuer(in), Frau/Herrn ________________________ , für ihre/seine Tätigkeit

    aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung

    für den zukünftigen Zeitraum gemäß § 15 Abs. 2 VBVG, § 292 Abs. 2 FamFG in der Zeit vom _____________ bis _____________ auf

    ______________

    festgesetzt. Die Überprüfung der zugrundeliegenden Kriterien für die Festsetzung bleibt unbenommen.

    Im Anschreiben für den Betreuer steht folgender Zusatz:

    Gemäß § 15 VBVG, § 292 FamFG wurde Ihnen eine Vergütung für zukünftige Zeiträume festgesetzt. Es ergeht der gerichtliche Hinweis, dass sofern eine Änderung der Kriterien nach § 9 Abs. 1 VBVG eintritt, welche die Höhe der Fallpauschale berührt, diese unverzüglich mitzuteilen ist. Die Auszahlung erfolgt jeweils nach Ablauf von drei Betreuungsmonaten.


    Was trägt man im Beschluss für einen Betrag und welchen Zeitraum ein?

    Für 2 Jahre, 130 € monatlich?

  • Hallo, da die Vergütung ja weiter quartalsweise fällig wird, gehört da m.E. die Summe eines Quartals rein (alles andere würde die Geschäftsstelle ja auch völlig verwirren bei den Auszahlungen).

    Das kann natürlich nur dann so als eine Zahl eingetragen werden, wenn die Betreuung schon mind. im 3. Jahr ist.

    Für Betreuungen davor würde ich wirklich die konkreten Summen den einzelnen Quartals-Auszahlungsterminen zuordnen. Ob man den Vordruck überhaupt soweit abändern kann?

  • Danke! Ich finde den Vordruck tatsächlich nicht ganz passend und auch die unterschiedlichen Beträge vor dem 3. Jahr sind schwer anzugeben. Im Anschreiben steht ja, dass die Vergütung quartalsweise ausgezahlt wird, daher fände ich die Angabe der monatlichen Vergütung im Beschluss gar nicht so verkehrt.

    Würdet ihr alle 2 Jahre einen neuen Beschluss machen bzw. was würdet ihr eintragen bei "für den Zeitraum vom ... bis ... "?

    Einmal editiert, zuletzt von Karo (10. März 2023 um 11:40)

  • Also unser ForumStar biete auch eine Option dafür, da schaut das dann wie folgt aus:

    Der Betreuerin ... wird für ihre zukünftige Tätigkeit ab dem xx.xx.xxxx eine Vergütung für jeweils drei Monate in Höhe von je ... Euro, erstmals fällig am xx.xx.xxxx, festgesetzt. Der Zeitpunkt für die Überprüfung dieser Dauerfestsetzung wird festgelegt auf den xx.xx.xxxx.

  • Karo mir gefällt der Vordruck auch nicht, ich würde ihn wahrscheinlich auch abändern. Wie konkret, das ist noch offen, da ich so einen Fall zum Glück noch nicht hatte. Aber es tut gut zu wissen, dass ich damit nicht alleine bin. :)

  • Also unser ForumStar biete auch eine Option dafür, da schaut das dann wie folgt aus:

    Der Betreuerin ... wird für ihre zukünftige Tätigkeit ab dem xx.xx.xxxx eine Vergütung für jeweils drei Monate in Höhe von je ... Euro, erstmals fällig am xx.xx.xxxx, festgesetzt. Der Zeitpunkt für die Überprüfung dieser Dauerfestsetzung wird festgelegt auf den xx.xx.xxxx.

    Danke euch! Das hört sich schon besser an! Würdet Ihr den Bezi anhören?

  • Wie macht ihr das denn buchungstechnisch? Wird jedes Quartal in der Akte ein Beleg erstellt, der dann der Buchungsstelle übersandt wird? Das wäre bei uns tatsächlich deutlich mehr Aufwand, als auf die Anträge quartalsweise zu reagieren...

    Ich habe die zwei Anträge, die ich bisher hatte, abgelehnt. Die Betreuer haben wohl keinen Anspruch auf die Dauerfesetsetzung. Wurde auch anstandslos akzeptiert.

    Bei vermögenden Betroffenen hatte ich allerdings noch nicht, das wäre eine andere Geschichte...

  • Ich habe noch mal eine Frage betreffend die rein praktische Handhabung hinsichtlich der Verfahren nach § 8 Abs.3 VBVG.

    Werden diese Verfahren bei Euch in der EDV registriert bzw. erhalten diese Entscheidungen überhaupt ein Aktenzeichen, wenn ja, welches? AR?

    Und wie bzw. wo legt ihr die eingegangenen Unterlagen und die Entscheidung papiermäßig ab?

  • Ich habe noch drei Fragen zur Eingruppierung.
    Mir wurde nun die Aufgabe von der Verwaltung übertragen.

    1) Drei Betreuer Ü3 haben ihre Registrierung vorgelegt nebst Unterlagen hinsichtlich des Berufsabschlusses, Diplom etc. (Sozialarbeiter). Ich habe das in Beil. ABl. zur Akte genommen. Das müsste doch ausreichen für den Eingruppierungsbescheid, oder?

    2) Ein anderer Betreuer ist erst seit 2 Jahren als Betreuer tätig. Er legt einen vorläufigen Registrierungsbescheid vor nebst Abschlussunterlagen als Dipl. Biologe. Da die vorläufige Registrierung vorliegt, könnte ich doch jetzt auch die Eingruppierung in die höchste Stufe vornehmen.

    Oder liege ich da falsch? Eine Kollegin sagte, das würde grds. bei den Betreuern U 3 nicht gehen. Aber das kann doch nicht sein, ...bin jetzt etwas verwirrt.
    3) Die nächste Frage ist, wenn die Eingruppierung erfolgt ist, dann wird der Bescheid nebst Registrierung in einer Sammelmappe verwahrt.
    Bei den Eingruppierungsbescheiden der Betreuerin U3: wird da noch eine Frist verfügt bis die endgültige Registrierung vorliegt?

    Für eine kurze Rückmeldung wäre ich dankbar.

  • Hallo, Fall 1: ja, genauso.

    Fall 2: nein, ein Antrag nach § 8 Abs. 3 VBVG müsste wegen § 19 Abs. 1 VBVG zurückgewiesen werden. Der gesamte § 8 gilt erst, wenn die vollständige Sachkunde ggü der Stammbehörde nachgewiesen ist.

    Das scheint hier nicht der Fall zu sein. Ein Biologiestudium dürfte kein einziges Sachkundemodul erfüllen. Das heißt, der Betreffende muss die Sachkunde anderweitig nachweisen (§ 7 BtRegV). Dazu hat der Betreffende bis zum 30.6.25 Zeit (§ 32 Abs. 2 BtOG). In der Zwischenzeit besteht eigentlich die gesetzliche Übergangsregistrierung (§ 32 Abs. 1 BtOG fort), hier war aber offenbar die Behörde der Meinung, U-3-Betreuer können wie Neubetreuer nach § 33 BtOG vorläufig (behördlich) registriert werden. Ich halte das für falsch, aber das wäre allenfalls rechtswidrig, jedoch nicht nichtig.

    Für die Vergütung ändert das aber nichts. Eine solche vorläufige Registrierung erfüllt nicht den § 19 Abs. 1 VBVG. Denn wäre die gesamte Sachkunde nachgewiesen, wäre die Registrierung nicht als „vorläufig“ bezeichnet worden. Ich würde bei der Behörde nachfragen, ob die noch eine Nachreichung der Sachkunde erwarten (müsste ja eigentlich auch in dem Bescheid drinstehen). Ist das so, wie ich vermute, müsste der Antrag als unzulässig zurück gewiesen werden. Und ein neuer Antrag kann nur dann bewilligt werden, wenn der Betreuer durch Bescheinigung der Stammbehörde nach § 7 Abs. 4 BtRegV die Vorlage der gesamten Sachkunde nachweist.

  • Vielen lieben Dank für die Antwort, HorstD.

    Ich muss jetzt aber noch einmal nachfragen:

    Wenn eine vorläufige Registrierung vorliegt, kann dann überhaupt kein Antrag auf Eingruppierung gestellt werden oder nicht?
    Oder wird genau da unterschieden bei Ü3 und U3 Betreuern?

    Mir haben viele Bestandsbetreuer ein Schreiben der Betreuungsstelle bzgl. der vorläufigen Registrierung aus 2022 vorgelegt, in welchem steht, dass sie als Bestandsbetreuer nach § 32 BtGO als vorläufig registriert gelten. Außer diesen Schreiben und den jeweiligen Zeugnissen etc. liegt mir nichts vor.
    Das reicht also nicht aus. Müsste ich sie dann um Vorlage des endgültigen Registrierungsbescheids bitten, um die Eingruppierung vornehmen zu können?

    Oder brauche ich das bei Ü3-Betreuern nicht?

    Wenn nein, was ist denn dann der Unterschied in der Verfahrensweise?

    Ich finde das wirklich verwirrend...und verstehe das leider nicht :(

  • Ich hänge mich mal mit einer ergänzenden Frage an Grundgesetz dran:

    Wie geht man in der Praxis vor, wenn bei einem U 3 Betreuer die Feststellung nach § 8 Abs. 3 VBVG getroffen wurde, obwohl dieser bisher nur vorläufig registriert ist und seine Sachkunde erst noch nachweisen muss. Ich dachte daran in Anlehnung an § 19 VBVG mitzuteilen, dass trotz Feststellung nur VBVG in der Fassung bis 12/22 anwendbar ist, bis der Sachkundenachweise erbracht wurde und eine vollumfängliche Registrierung stattgefunden hat.

  • Das ist eine sehr gute Frage. Der Bescheid nach § 8 Abs. 3 VBVG wäre ja unter dieser Prämisse ein rechtswidriger (Justiz-)Verwaltungsakt. Normalerweise werden die genau so bestandskräftig, wie rechtswidrige Beschlüsse rechtskräftig werden. Wenn nicht der Ausnahmefall der Nichtigkeit gegeben ist (hier nach § 44 Abs. 1 des jeweiligen VwVfG).

    Ist das Ignorieren des § 19 Abs. 1 VBVG ein derartiger „besonders schwerwiegender Fehler und falls ja, ist das bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich“? Ich möchte mir da kein Urteil anmaßen. Ist aber sicher interessanter Stoff für die eigentliche Vergütungsrechtsprechung.

    Von Belang ist die Frage natürlich nur in den Fällen, in denen eine höhere Vergütungstabelle im Raume steht. Das Leben bleibt spannend.

  • Hallo, in § 32 BtOG (Übergangsvorschrift) gibt es zunächst mal „den“ Bestandsbetreuer. Das ist jemand, der beim Datumsübergang 31.12.22/1.1.23 mind 1 Betreuung als Berufs/Vereinsbetreuer alten Rechtes führt. Alle sind ab 1.1.23 kraft Gesetzes Berufsbetreuer neuen Rechtes (gesetzliche Fiktion), ohne Behördenbescheid, auf geeignete Weise zu belegen.

    Die witzige Unterscheidung in Ü3 und U3-Betreuer gibts dann in § 32 Abs. 2 BtOG. Erstere sind die, bereits mehr als 3 Jahre beruflich Betreuungen führen - müssen das im Registrierverfahren mit Beschlusskopien usw nachweisen. Sie gelten als „sachkundig“, ohne weitere Nachweise dazu vorlegen zu müssen. Die behördliche Registrierung ist als endgültig anzusehen.

    Die U-3-Betreuer müssen die Sachkunde belegen, dazu enthalten die §§ 5-7, 15 BtRegV Ausführungen. Sozialarbeiter und Volljuristen müssen nur ihren Abschluss vorlegen, bei anderen ist es komplizierter. Für diesen Nachweis haben sie bis 30.6.25 Zeit.

    Vergütungsmäßig unterscheidet § 19 Abs. 1 VBVG diese U-3-Betreuer. Nicht ein (vorläufiger) Registrierbescheid ist maßgeblich für den neuen § 8 VBVG, sondern der erfolgreiche Sachkundenachweis. Das kann auch durch einen Bescheid nach § 7 Abs. 4 BtRegV geschehen. Bitte immer den Registrierbescheid oder den nach § 7 Abs. 4 vorlegen lassen - und wenn nicht drinsteht, dass die vollständige Sachkunde nachgewiesen ist, immer bei der Betreuungsbehörde nachfragen.

  • Das ist eine sehr gute Frage. Der Bescheid nach § 8 Abs. 3 VBVG wäre ja unter dieser Prämisse ein rechtswidriger (Justiz-)Verwaltungsakt. Normalerweise werden die genau so bestandskräftig, wie rechtswidrige Beschlüsse rechtskräftig werden. Wenn nicht der Ausnahmefall der Nichtigkeit gegeben ist (hier nach § 44 Abs. 1 des jeweiligen VwVfG).

    Ist das Ignorieren des § 19 Abs. 1 VBVG ein derartiger „besonders schwerwiegender Fehler und falls ja, ist das bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich“? Ich möchte mir da kein Urteil anmaßen. Ist aber sicher interessanter Stoff für die eigentliche Vergütungsrechtsprechung.

    Ich habe zu der Sache mal Prof. Fröschle befragt. Seine Rechtsauffassung ist Folgende: der Bescheid sei nicht nichtig, entfalte aber schlicht keine Rechtswirkung, solange für den Betreuer noch der § 4 VBVG 2019 gelte. Der Bescheid wirke also ab dem Tag der (bestätigten) Nachreichung des Sachkundenachweises.

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