Hallo Vollstreckungsprofis!
Ich habe den Fall, dass Kontoguthaben und Arbeitseinkommen gleichzeitig gepfändet worden sind. Auf dem Konto geht daher nur der pfandfreie Betrag ein.
Früher habe ich auf Antrag, dann das Arbeitseinkommen insgesamt gem. § 850 k Abs. 4 ZPO freigegeben.
Dieser lautete: (4) 1Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. 2Die §§ ZPO § 850a, ZPO § 850b, ZPO § 850c, ZPO § 850d Abs. ZPO § 850D Absatz 1 und ZPO § 850D Absatz 2, die §§ ZPO § 850e, ZPO § 850f, ZPO § 850g und ZPO § 850i sowie die §§ ZPO § 851c und ZPO § 851d dieses Gesetzes sowie § SGB_I § 54 Abs. SGB_I § 54 Absatz 2, Abs. SGB_I § 54 Absatz 3 Nr. SGB_I § 54 Absatz 3 Nummer 1, SGB_I § 54 Absatz 3 Nummer 2 und SGB_I § 54 Absatz 3 Nummer 3, Abs. SGB_I § 54 Absatz 4 und SGB_I § 54 Absatz 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § SGB_XII § 17 Abs. SGB_XII § 17 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § ESTG § 76 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. 3Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § ZPO § 732 Abs. ZPO § 732 Absatz 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
In den §§ 899 ff. ZPO finde ich diese Möglichkeit nicht mehr so richtig. § 906 Abs. 2 ZPO passt m. E. nicht. Nach welchen §§ kann ich denn nun eine Freigabe erklären?!