Rang Zwangssicherungshypothek; Ersuchen- Siegel fehlt

  • Liebe Community,

    mir liegt ein Ersuchen einer Behörde auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vor. Es fehlt hier das Siegel, was natürlich zu beanstanden ist. Hat diese Einreichung ohne Siegel bereits rangwahrende Wirkung, da es sich um einen grundbuchrechtlichen Mangel handelt? Oder ist dies ein Vollstreckungsmangel, welcher nicht rangwahrend ist?

    Ich danke euch schon jetzt für eure Rückmeldungen!

  • Meines Erachtens ersetzt das Ersuchen mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit (§ 322 Abs. 3 AO) den zur Zwangsvollstreckung erforderlichen Titel.
    Danach würde ich den Antrag so behandeln, als wäre kein Titel vorgelegt worden -> vollstreckungsrechtlicher Mangel.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • M.E. ermangelt das Ersuchen der erforderlichen Form des §29 Abs. 3 GBO. Dies ist m.E. ein grundbuchrechtlicher Mangel, weil diese Form speziell für das Grundbuchverfahren gilt.
    Anders könnte es ggf. sein, wenn das anzuwendende (Verwaltungs-)Vollstreckungsrecht eine Siegelung vorsieht, mithin das Siegel auch außerhalb des Grundbuchverkehrs zwingendes Wirksamkeitserfordernis ist.

    Da die Rechtsgrundlage des Ersuchens nicht benannt ist, lässt sich das vorliegend aber nicht beurteilen.

    Liegen überhaupt Folgeanträge vor?

    Die Frage stellt sich doch unabhängig davon. Denn man muss sich schon entscheiden, ob man einen (nicht beschwerdefähigen) gerichtlichen Hinweis erteilen oder eine (beschwerdefähige) förmliche Zwischenverfügung erlassen möchte.
    Es liegt in der Natur der Sache, dass Folgeanträge bis zur Behebung noch folgen können.

  • Meines Erachtens ersetzt das Ersuchen mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit (§ 322 Abs. 3 AO) den zur Zwangsvollstreckung erforderlichen Titel.
    Danach würde ich den Antrag so behandeln, als wäre kein Titel vorgelegt worden -> vollstreckungsrechtlicher Mangel.

    Siehe dazu den Beschluss des HansOLG Hamburg vom 23.04.2020, 13 W 27/20
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1192635

    und das Zitat bei Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.03.2022, § 18 GBO RN12a und § 38 GBO RN 4:
    „Werden diese Formvorschriften nicht beachtet, so liegt bereits kein wirksames Ersuchen vor, so dass eine rangwahrende Zwischenverfügung nicht möglich ist (OLG Hamburg Beschl. v. 23.4.2020 – 13 W 27/20; nicht so streng KG FGPrax 2018, 99).“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • M.E. ermangelt das Ersuchen der erforderlichen Form des §29 Abs. 3 GBO. Dies ist m.E. ein grundbuchrechtlicher Mangel, weil diese Form speziell für das Grundbuchverfahren gilt.
    Anders könnte es ggf. sein, wenn das anzuwendende (Verwaltungs-)Vollstreckungsrecht eine Siegelung vorsieht, mithin das Siegel auch außerhalb des Grundbuchverkehrs zwingendes Wirksamkeitserfordernis ist.

    Da die Rechtsgrundlage des Ersuchens nicht benannt ist, lässt sich das vorliegend aber nicht beurteilen.

    Liegen überhaupt Folgeanträge vor?

    Die Frage stellt sich doch unabhängig davon. Denn man muss sich schon entscheiden, ob man einen (nicht beschwerdefähigen) gerichtlichen Hinweis erteilen oder eine (beschwerdefähige) förmliche Zwischenverfügung erlassen möchte.
    Es liegt in der Natur der Sache, dass Folgeanträge bis zur Behebung noch folgen können.

    Wenn keine Folgeanträge vorgelegen hätten, dann hätte ich keine förmliche Zwischenverfügung gemacht, sondern ein kurzen allgemeinen schriftlichen Hinweis.

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