Ich habe einen Antrag vorliegen, der sich auf ein rechtskräftiges Urteil mit folgendem Tenor stützt:
„Die Kläger werden auf die Widerklage verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs (genaue und zutreffende Bezeichnung folgt) insofern zu erteilen, dass nicht die Kläger, sondern die Beklagte Eigentümerin des Grundstücks ist.“
Zum Hintergrund dieses Verfahrens nur kurz soviel: die Beklagte hatte vor mehr als 20 Jahren ein Grundstück von den Klägern erworben, bebaut mit einer Reihe von Garagen. Offenbar war damals nicht aufgefallen, dass sich diese Garagenreihe auf dem oben genannte Grundstück fortsetzt. Die Bewirtschaftung der Garagen insgesamt erfolgte seither durch die Beklagte (Miete vereinnahmen pp.).
Soweit nicht ungewöhnlich und auch nicht schwierig, weil ich erst dachte, der hier vorliegende Antrag ist von der Beklagten. Isser aber nicht! Der Antrag wird von den Klägern bzw. dessen Prozessbevollmächtigten gestellt. Es sollen die Kläger als Eigentümer „gelöscht“ werden und die Beklagte als Eigentümerin eingetragen werden.
An sich ja auch nicht weiter schwierig, wenn denn die Beklagte mitwirken würde. Diese hat aber wohl kein Interesse an einer Grundbuchberichtigung, während die Kläger – angesichts der „drohenden“ Grunderwerbssteuererklärung – durchaus ein Interesse daran haben, nicht mehr als Eigentümer eingetragen zu sein.
Zu der Frage, ob § 82 GBO in diesem Fall einschlägig ist, konnte ich nichts finden. Der Anwalt der Kläger meinte, ich solle das Grundstück dann halt „herrenlos machen“… Netter Versuch!
Hat jemand seriöse Ideen dazu?