Eigentümer löschen?!

  • Ich habe einen Antrag vorliegen, der sich auf ein rechtskräftiges Urteil mit folgendem Tenor stützt:
    „Die Kläger werden auf die Widerklage verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs (genaue und zutreffende Bezeichnung folgt) insofern zu erteilen, dass nicht die Kläger, sondern die Beklagte Eigentümerin des Grundstücks ist.“
    Zum Hintergrund dieses Verfahrens nur kurz soviel: die Beklagte hatte vor mehr als 20 Jahren ein Grundstück von den Klägern erworben, bebaut mit einer Reihe von Garagen. Offenbar war damals nicht aufgefallen, dass sich diese Garagenreihe auf dem oben genannte Grundstück fortsetzt. Die Bewirtschaftung der Garagen insgesamt erfolgte seither durch die Beklagte (Miete vereinnahmen pp.).
    Soweit nicht ungewöhnlich und auch nicht schwierig, weil ich erst dachte, der hier vorliegende Antrag ist von der Beklagten. Isser aber nicht! Der Antrag wird von den Klägern bzw. dessen Prozessbevollmächtigten gestellt. Es sollen die Kläger als Eigentümer „gelöscht“ werden und die Beklagte als Eigentümerin eingetragen werden.
    An sich ja auch nicht weiter schwierig, wenn denn die Beklagte mitwirken würde. Diese hat aber wohl kein Interesse an einer Grundbuchberichtigung, während die Kläger – angesichts der „drohenden“ Grunderwerbssteuererklärung – durchaus ein Interesse daran haben, nicht mehr als Eigentümer eingetragen zu sein.
    Zu der Frage, ob § 82 GBO in diesem Fall einschlägig ist, konnte ich nichts finden. Der Anwalt der Kläger meinte, ich solle das Grundstück dann halt „herrenlos machen“… Netter Versuch! :wechlach:

    Hat jemand seriöse Ideen dazu?

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Das würde mich auch interssieren.

    Selbst wenn man die Auflassung - was nach meiner Ansicht nicht möglich ist - in der Weise auslegen würde, dass sie sich auf beide Grundstücke bezieht, fehlt es bezüglich des zweiten Grundstücks an der nach § 873 Abs. 1 BGB erforderlichen Eintragung des Beklagten als Erwerber.

    Wie soll unter diesen Prämissen eine Grundbuchunrichtigkeit herkommen?

  • Das Landgericht hat dazu etwa 10 Seiten Begründung gebraucht. Wollt ihr das wirklich in allen Einzelheiten wissen? Ich kann gegen das Urteil ja wenig machen....Die beiden Grundstücke waren halt in zwei unterschiedlichen Grundbüchern gebucht. Das eine war Vertragsgegenstand und wurde umgeschrieben, das andere war nicht Gegenstand des Kaufvertrags, hätte es aber sein müssen - sagt das Landgericht.....Und in diesem Grundbuch sind die Veräußerer/Kläger immer noch als Eigentümer eingetragen.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Max Frisch

  • Das eine war Vertragsgegenstand und wurde umgeschrieben, das andere war nicht Gegenstand des Kaufvertrags, hätte es aber sein müssen - sagt das Landgericht.....Und in diesem Grundbuch sind die Veräußerer/Kläger immer noch als Eigentümer eingetragen.

    Dann ist das Grundbuch aber nicht unrichtig, weil es an der für den Eigentumsübergang gemäß §873 I BGB erforderlichen Eintragung im Grundbuch fehlt.
    Eine Grundbuchberichtigung kann dann auch nicht erfolgen.

    Vielmehr müsste der originäre Eigentumswechsel eingetragen werden, was natürlich das Vorliegen einer entsprechenden Auflassung voraussetzt. Ob eine solche vorliegt lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Im Urteil wird zumindest nicht zur Abgabe einer solchen verurteilt.

    Das Urteil ersetzt im Normalfall die Eintragungsbewilligung (§ 894 BGB, § 19 GBO, § 894 ZPO), aber nicht die Grundbuchunrichtigkeit.

    :daumenrau

  • Zur schlüssigen Darlegung bei einem Urteil, daß mit dem Vollzug das Grundbuch berichtigt wird: OLG Naumburg, Beschl. v. 20.5.2014, 12 Wx 72/13, FGPrax 2014, 200. Danach genügen bloße Zweifel des Grundbuchamts zwar nicht, hier geht es laut Sachvortrag aber eindeutig nicht um eine Berichtigung. Ganz abgesehen von der untauglichen Tenorierung.


  • Der Anwalt der Kläger meinte, ich solle das Grundstück dann halt „herrenlos machen“… Netter Versuch! :wechlach:

    Hat jemand seriöse Ideen dazu?

    Seriöse Ideen? Bei dem Wetter? ;)
    "Herrenlos machen" geht natürlich theoretisch schon, aber halt nicht aufgrund des vorgelegten Urteils.
    Offenbar hast du ja einen Antrag vorliegen und der Antragsteller hat dir auf deine Bedenken schon mitgeteilt, dass er an dem Antrag festhält. Dann würde ich den Antrag jetzt zurückweisen und schauen, ob ein Rechtsmittel eingeht. Mal sehen, was das OLG dazu sagt (im dem Fall ist "Ober sticht Unter" mal ein schönes Prinzip :D).

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Danke erst einmal für euren Überlegungen und Hinweise (die vor allem bezüglich der Einschätzung der landgerichtlichen Kenntnisse des Grundbuchrechts geteilt werden!). Ich hatte im Gegensatz zur Entscheidung des OLG Naumburg eine Entscheidung des OLG München gefunden, die lediglich darauf abstellt, dass im vorliegenden Fall nur noch die Bewilligung des "neuen" Eigentümers erforderlich gewesen wäre (OLG München Beschl. v. 20.02.2012, NJOZ 2013, 252).
    Die Entscheidung hätte mir weitergeholfen, wenn es tatsächlich der Antrag der Gegenpartei gewesen wäre....
    Der Anwalt hat übrigens verlauten lassen, er würde seinen Antrag so stellen, wie ich ihn bräuchte! :cool:

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Max Frisch

  • Ich vermute mal, dass die Eigentümerzustimmung nach 22 ll GBO gemeint ist. Kann die Seite mit der Entscheidung des OLG München nicht öffnen. Aber auch der Sachverhalt setzt dann eine Unrichtigkeit des Grundbuchs voraus.

  • Kann die Seite mit der Entscheidung des OLG München nicht öffnen. Aber auch der Sachverhalt setzt dann eine Unrichtigkeit des Grundbuchs voraus.


    Sorry, der Link funktioniert nur für registrierte Nutzer von beck-online. Vielleicht geht es hier?

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Max Frisch

  • So, habe jetzt mal mit dem privaten PC ein bisschen gescannt und umgewandelt, um zur Verdeutlichung des Sachverhaltens folgendes aus dem Urteil hier einstellen zu können:

    Die Flurstücke 100 und 120 sind mit einer durchgehenden Garagenanlage bebaut, die aus 10 Einzelgaragen besteht, die aneinandergebaut sind. Eine Garage wird diagonal von der Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken 100 und 120 geteilt. Zwei Garagen befinden sich auf dem Grundstück 120, die übrigen auf dem Flurstück 100 (welches veräußert wurde).
    (…)
    Auf die Widerklage hin kann die Beklagte gemäß § 894 BGB die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen. Der Inhalt steh in Ansehung des Eigentums der beklagten Partei an dem Flurstück 120 mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang. Die Auslegung ergibt, dass die vertragschlie0enden Parteien im Kaufvertrag Einigkeit im Sinne der §§ 873, 925 BGB zur Übertragung dieses Grundstücks auf den Erwerber erzielt haben. Eine Eintragung ohne entsprechende Einigung macht das Grundbuch unrichtig. Die dingliche Einigungserklärung ist. Wie jede andere Willenserklärung der Auslegung zugänglich.
    Die Einigungserklärungen sind auslegungsbedürftig. Entgegen der Auffassung der klägerischen Partei fehlt es an der Formulierung, wonach das Flurstück 100 „mit den aufstehenden Garagen“ verkauft werden soll, an Eindeutigkeit, weshalb der Raum für eine Auslegung gegeben ist. Denn die vertragschließenden Parteien haben evident übersehen, dass – unstreitig – eine der Garagen zum Teil auf dem Flurstück 100 und zum Teil auf dem Flurstück 120 stand. Dass die vertragschließenden Parteien den Kaufvertrag in Kenntnis dieser Sachlage abgeschlossen haben, hat die klägerische Partei nicht, jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass die vertragschließenden Parteien eine solche Vereinbarung getroffen hätten, wäre ihnen bekannt gewesen, dass die Grundstücksgrenze durch eine der Garagen geht. Eine solche Vereinbarung wäre mit §§ 93, 94 BGB unvereinbar.
    (… es folgen Betrachtungen zur Übergabe der Mietunterlagen für sämtliche Garagen und die Duldung der Tatsache, dass seit dem Verkauf in 1976 etwaig fehlende Mieteinnahmen nicht moniert wurden…)
    Aus alldem kann nur abgleitet werden, dass sich die vertragschließenden Parteien im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses darüber einig waren, dass mit dem Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs in Bezug auf alle Garagen Vermieter die Erwerberin sein sollte. Da Mieten Rechtsfrüchte im Sinne des § 99 Abs. 3 BGB sind, welche dem Eigentümer einer Sache zustehen (§ 953 BGB), ist im Umkehrschluss festzustellen, dass mit dem wirtschaftlichen Übergang aller 10 Garagen auch der rechtliche Übergang verknüpft sein sollte.


    Und jetzt ist erst mal wieder arbeiten am dienstlichen Rechner (im heimischen Arbeitszimmer) angesagt!

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Max Frisch

  • Auf die Widerklage hin kann die Beklagte gemäß § 894 BGB die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen. Der Inhalt steh in Ansehung des Eigentums der beklagten Partei an dem Flurstück 120 mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang. Die Auslegung ergibt, dass die vertragschlie0enden Parteien im Kaufvertrag Einigkeit im Sinne der §§ 873, 925 BGB zur Übertragung dieses Grundstücks auf den Erwerber erzielt haben. Eine Eintragung ohne entsprechende Einigung macht das Grundbuch unrichtig. Die dingliche Einigungserklärung ist. Wie jede andere Willenserklärung der Auslegung zugänglich.
    Die Einigungserklärungen sind auslegungsbedürftig. Entgegen der Auffassung der klägerischen Partei fehlt es an der Formulierung, wonach das Flurstück 100 „mit den aufstehenden Garagen“ verkauft werden soll, an Eindeutigkeit, weshalb der Raum für eine Auslegung gegeben ist. Denn die vertragschließenden Parteien haben evident übersehen, dass – unstreitig – eine der Garagen zum Teil auf dem Flurstück 100 und zum Teil auf dem Flurstück 120 stand. Dass die vertragschließenden Parteien den Kaufvertrag in Kenntnis dieser Sachlage abgeschlossen haben, hat die klägerische Partei nicht, jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass die vertragschließenden Parteien eine solche Vereinbarung getroffen hätten, wäre ihnen bekannt gewesen, dass die Grundstücksgrenze durch eine der Garagen geht. Eine solche Vereinbarung wäre mit §§ 93, 94 BGB unvereinbar.
    Aus alldem kann nur abgleitet werden, dass sich die vertragschließenden Parteien im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses darüber einig waren, dass mit dem Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs in Bezug auf alle Garagen Vermieter die Erwerberin sein sollte. Da Mieten Rechtsfrüchte im Sinne des § 99 Abs. 3 BGB sind, welche dem Eigentümer einer Sache zustehen (§ 953 BGB), ist im Umkehrschluss festzustellen, dass mit dem wirtschaftlichen Übergang aller 10 Garagen auch der rechtliche Übergang verknüpft sein sollte.

    !

    :wall: (Sorry, aber mir fehlen gerade die Worte...)

  • Also die von Cromwell vermutete Falschbezeichnung. Es hätten beide Flurstücke veräußert werden sollen.

    Zitat von Bee

    ... Eine Eintragung ohne entsprechende Einigung macht das Grundbuch unrichtig. ...

    Wenn ich das richtig sehe, besteht die Unrichtigkeit demnach darin, daß die zeitlich nachfolgende Einigung im Widerspruch zur vorgehenden Eintragung steht. :)

  • So, habe jetzt mal mit dem privaten PC ein bisschen gescannt und umgewandelt, um zur Verdeutlichung des Sachverhaltens folgendes aus dem Urteil hier einstellen zu können:

    Die Flurstücke 100 und 120 sind mit einer durchgehenden Garagenanlage bebaut, die aus 10 Einzelgaragen besteht, die aneinandergebaut sind. Eine Garage wird diagonal von der Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken 100 und 120 geteilt. Zwei Garagen befinden sich auf dem Grundstück 120, die übrigen auf dem Flurstück 100 (welches veräußert wurde).
    (…)
    Auf die Widerklage hin kann die Beklagte gemäß § 894 BGB die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen. Der Inhalt steh in Ansehung des Eigentums der beklagten Partei an dem Flurstück 120 mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang. Die Auslegung ergibt, dass die vertragschlie0enden Parteien im Kaufvertrag Einigkeit im Sinne der §§ 873, 925 BGB zur Übertragung dieses Grundstücks auf den Erwerber erzielt haben. Eine Eintragung ohne entsprechende Einigung macht das Grundbuch unrichtig. Die dingliche Einigungserklärung ist. Wie jede andere Willenserklärung der Auslegung zugänglich.
    Die Einigungserklärungen sind auslegungsbedürftig. Entgegen der Auffassung der klägerischen Partei fehlt es an der Formulierung, wonach das Flurstück 100 „mit den aufstehenden Garagen“ verkauft werden soll, an Eindeutigkeit, weshalb der Raum für eine Auslegung gegeben ist. Denn die vertragschließenden Parteien haben evident übersehen, dass – unstreitig – eine der Garagen zum Teil auf dem Flurstück 100 und zum Teil auf dem Flurstück 120 stand. Dass die vertragschließenden Parteien den Kaufvertrag in Kenntnis dieser Sachlage abgeschlossen haben, hat die klägerische Partei nicht, jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass die vertragschließenden Parteien eine solche Vereinbarung getroffen hätten, wäre ihnen bekannt gewesen, dass die Grundstücksgrenze durch eine der Garagen geht. Eine solche Vereinbarung wäre mit §§ 93, 94 BGB unvereinbar.
    (… es folgen Betrachtungen zur Übergabe der Mietunterlagen für sämtliche Garagen und die Duldung der Tatsache, dass seit dem Verkauf in 1976 etwaig fehlende Mieteinnahmen nicht moniert wurden…)
    Aus alldem kann nur abgleitet werden, dass sich die vertragschließenden Parteien im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses darüber einig waren, dass mit dem Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs in Bezug auf alle Garagen Vermieter die Erwerberin sein sollte. Da Mieten Rechtsfrüchte im Sinne des § 99 Abs. 3 BGB sind, welche dem Eigentümer einer Sache zustehen (§ 953 BGB), ist im Umkehrschluss festzustellen, dass mit dem wirtschaftlichen Übergang aller 10 Garagen auch der rechtliche Übergang verknüpft sein sollte.

    Um Gottes Willen :peinlich:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Also die von Cromwell vermutete Falschbezeichnung. Es hätten beide Flurstücke veräußert werden sollen.

    Zitat von Bee

    ... Eine Eintragung ohne entsprechende Einigung macht das Grundbuch unrichtig. ...


    Wenn ich das richtig sehe, besteht die Unrichtigkeit demnach darin, daß die zeitlich nachfolgende Einigung im Widerspruch zur vorgehenden Eintragung steht. :)


    Da hätte es einer Verurteilung zur Erklärung der Auflassung + ggf. Eintragungsbewilligung gebraucht. Und das spielt vor einem LG im Bezirks des OLG Köln :eek: ?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Man sollte der Kammer einen Brief schreiben und anregen, dass die beteiligten Richter um ihre freiwillige Versetzung nachsuchen, am Besten in die Verwaltungsabteilung eines LG oder OLG, weil man dort jedenfalls keinen rechtsprechenden Schaden anrichten kann.

  • Vielen Dank für die Anmerkungen zum Urteil (LG aus dem OLG-Bezirk Düsseldorf), aber die helfen mir im Fall ja nicht so richtig weiter.....
    Und ich bezweifle, dass der antragstellende Prozessbevollmächtigte wirklich versteht, was ich ihm dazu erklären muss. Gibt es pragmatische Lösungsansätze? :gruebel:

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Max Frisch

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