Ich hätte gerne mal Einschätzungen zu zwei Dienstbarkeiten (oder Teilen davon):
1. Der Eigentümer hat es im Rahmen eines Azubiwohnheimes zu unterlassen, u.a. eine bestimmte förderfähige Wohnfläche anders als so zu nutzen, dass die Wohnfläche für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich einer Nutzung durch Auszubildende zugeführt wird. Die Apartments sind in diesem Zeitraum ausschließlich nach Konditionen der XY Förderbank preisgebunden zu vermieten.
Es ist die Frage, ob hier ein unzulässiger Kontrahierungszwang zum Abschluss bestimmter Mietverträge vorliegt. Allerdings können bei einer Einschränkung des tatsächlichen Gebrauchs durch die Dienstbarkeit auch Einschränkungen für den Eigentümer beim Abschluss von als solche nicht verbotenen Mietverträgen verbunden sein, zB wenn er einen Mietvertrag mit nicht berechtigten Personen abschließt (MüKo-Mohr, Rn 17 zu § 1090 BGB, BGH, V ZR 221/11)
2. Verpflichtung zur Duldung der Belegung durch eine Sozialbehörde. Darin enthalten: Der Eigentümer verpflichtet sich, eine bestimmte Nutzfläche durch eine namentlich benannte Sozialorganisation oder eine andere mit der Gemeinde abgestimmte Einrichtung nutzen zu lassen. Das Einvernehmen kann nicht verweigert werden, wenn es sich um eine bestimmte Einrichtung im Sinne der Sozialgesetzbücher ... handelt.
Ist dies schon ein unzulässiges aktives Tun?