Hallo,
ich habe mir folgenden Fall hypothetisch durchgespielt.
Das Insolvenzverfahren wurde zB am 01.01.22 eröffnet.
Am 15.01.22 um 11:00 Uhr geht das Ersuchen auf Eintragung des Insolvenzverfahrens beim Grundbuchamt ein.
Ab 15.01.22 um 09:00 Uhr geht aber noch der Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek ein.
Was mache ich dann? § 17 GBO greift grds. ja (eine Eintragung macht die andere unzulässig). Dann ist ja eigentlich der frühere gestellte Antrag vor dem später gestellten zu erledigen.
Das kommt mir aber irgendwie falsch vor.
Was mache ich in einem solchen Fall?