VB ohne Mahnbescheid

  • Entschuldigung, aber das kannst Du nicht ernsthaft planen.
    Nur weil etwas schwierig ist, willst Du es nicht machen und stattdessen eine "Drückebergerentscheidung" treffen? Würde mir als Beschwerdegericht so etwas auf den Tisch kommen, würde ich die Entscheidung des Rechtspflegers aufheben (mit einer Begründung, die Du nicht lesen willst) und Dich anweisen, über den Antrag neu zu entscheiden.

    Es bleibt ernsthaft nur die Frage, ob das Mahngericht aufzufordern ist, die verlorene Mahnakte zu rekonstruieren oder ob Dein Gericht das selbst macht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Sr drückeberentscheidung.:mad:

    ich habe keinenMB ! Der VB muss dem MB entsprechen, abgesehen von Zahlungen unf Kosten. Hab ich keinen MB kann ich keinen VB erlassen. Wenn das MB Gericht den MB nicht herstellen kann gibt es auch keinen VB. Ggf kann ich ja noch nicht mal prüfen, ob die Frist abgelaufen ist.

  • Einen Vollstreckungsbescheid kann man nicht erlassen, wenn einem der Mahnbescheid unbekannt ist.

    Ob und wie die Urschrift des Mahnbescheids ersetzt wird, ist die Entscheidung des Mahngerichts (§ 4 UrkErsV). Solange durch das Mahngericht der Mahnbescheid nicht ersetzt wurde, kann der Themenstarter meines Erachtens keinen Vollstreuckungsbescheid erlassen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Einen Vollstreckungsbescheid kann man nicht erlassen, wenn einem der Mahnbescheid unbekannt ist.

    Genau so ist es und damit ist alles gesagt. Das hat nichts mit Drückebergertum zu tun.

    Es ist vielmehr Sache des Antragstellers, beim Mahngericht auf eine evtl. Rekonstruktion des MB hinzuwirken. Das ist aber nicht deine Aufgabe.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Entschuldigung, aber das kannst Du nicht ernsthaft planen.
    Nur weil etwas schwierig ist, willst Du es nicht machen und stattdessen eine "Drückebergerentscheidung" treffen? Würde mir als Beschwerdegericht so etwas auf den Tisch kommen, würde ich die Entscheidung des Rechtspflegers aufheben (mit einer Begründung, die Du nicht lesen willst) und Dich anweisen, über den Antrag neu zu entscheiden.

    "Drückebergerentscheidung" ist hoffentlich nicht dein Ernst. :(

    Welche Entscheidung schwebt dir denn vor, wenn du den Rechtspfleger als Beschwerdegericht anweisen würdest, über den Antrag neu zu entscheiden? :gruebel:

    Wie die Vorposter schon geschrieben haben, wäre der Antrag auf Erteilung des Vollstreckungsbescheides in diesem Fall (erneut) zurückzuweisen.

    Wie soll denn eigentlich das Zivilgericht die Mahnakte rekonstruieren? M. E. fehlt es dafür an jeglicher Zuständigkeit des Zivilgerichts.

    Unabhängig davon, liegt bei diesem auch nichts weiter vor, siehe #20:

    Zitat

    Die Akte beginnt mit einer Mitteilung, dass Widerspruch gegen den MB eingelegt wurde und die Akte hiermit an uns abgegeben wurde. Mehr nicht. Der Richter hat dann direkt die Anspruchsbegründung angefordert. Das wars.

    Weshalb der Zivilrichter nicht auf einer Vervollständigung der Akte zu Beginn des streitigen Verfahrens hingewirkt hat, ist vollkommen unklar. Dass das Mahngericht lediglich mitteilte, dass Widerspruch eingelegt wurde, ohne einen Ausdruck des Mahnbescheids zu übermitteln, dürfte jedenfalls nicht dem üblichen Prozedere entsprechen. Letztlich muss das nicht der Rechtspfleger "ausbaden".

    Laut #3 wurde das Mahngericht bereits um Rekonstruktion der Akte/des Mahnbescheids ersucht, was von diesem offenbar abgelehnt wird.

    Zitat

    Das Mahngericht hat nur mitgeteilt, dass sie die Akte zulässigerweise vernichtet haben (nach 2 oder 3 Jahren dürfen die das wohl).
    Es wurde wohl von Seiten des Klägers auch schon ein Antrag auf Wiederherstellung der Akte beim Mahngericht gestellt, aber so wie es aussieht passiert hier auch nichts

    Gegen diese Untätigkeit bzw. Ablehnung muss der Antragsteller/Kläger m. E. beim Mahngericht ggf. mit einem Rechtsmitteln dagegen vorgehen. Eine Zuständigkeit des Zivilgerichts, das Mahngericht zur Rekonstruktion seiner Akte anzuhalten, sehe ich nicht. Wir befinden uns im ZPO-Verfahren mit Beibringungsgrundsatz.

    Da der Antragsteller jedoch bereits jetzt eine Entscheidung des Zivilgerichts über den Antrag auf Erteilung des VB wünscht, kann diese aktuell m. E. nur auf Zurückweisung lauten. An meiner Ansicht, man könne den VB ggf. auf Grundlage der Anspruchsbegründung erstellen, halte ich nicht mehr fest.

  • Also liebe Leute, ich verstehe die Aufregung hier nicht.

    Das Mahnverfahren wird hierzulande automatisiert durchgeführt, mir kann keiner erzählen, dass die Mahngerichte diese elektronischen Daten nach 3 Jahren löschen.

    Es wird ein leichtes sein, die Daten auf Knopfdruck zu besorgen, wahrscheinlich hat das nur noch niemand angefragt.

    Ich habe hier Mahnsachen aus 2014, bei denen ich den MB nicht zugestellt bekommen habe und den Schuldner seit dieser Zeit suche. Immer wieder mal wird mir eine neue Anschrift bekannt und ich versuche es und das Mahngericht versucht problemlos, den MB mit 14-er Aktenzeichen zuzustellen. Und auch da lagen manchmal 3 Jahre zwischen zwei Zustellversuchen.

    Ich sehe es aber auch so, dass es Sache das Antragstellers ist, diese Kommunikation mit dem Mahngericht zu führen, er will schließlich einen VB.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Es ist nach meiner Erfahrung schon sehr unwahrscheinlich, dass vom Mahngericht nur die Abgabemitteilung gekommen ist, denn dort wird der Vorgang am Stück ausgedruckt und dann so versandt. Viel wahrscheinlicher ist, dass der Rest des Vorgangs bei Eingang beim Streitgericht auseinander gerissen worden ist oder sogar erst nach der Aufforderung des Richters über die Anspruchsbegründung verschwunden ist (übrigens wäre diese Aufforderung Sache der Geschäftsstelle, nicht des Richters, der fordert allenfalls die Geschäftsstelle auf, solches zu tun).
    Und wenn es so war, dann ist auch Verantwortung des Streitgerichts, die entsprechende Rekonstruktion durchzuführen und dafür ggf. selbst mit dem Mahngericht Kontakt aufzunehmen und dort entsprechende Daten zu beschaffen. Zumindest solange nicht eindeutig belegbar ist, dass es nicht so war, bleibt diese Verantwortung beim Streitgericht als letzter aktenführender Stelle. Und deswegen kommt eine Ablehnung des Erlasses des VB auch nicht in Betracht. Das wäre auch der inhaltliche Kern einer entsprechenden Beschwerdeentscheidung.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    P.S. Die Notwendigkeit einer Rekonstruktion hat mit dem Beibringungsgrundsatz nichts zu tun. Der Beibringungsgrundsatz betrifft (nur) die Tatsachen und Beweismittel eines Zivilrechtsstreits.

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (27. Juli 2022 um 22:25) aus folgendem Grund: P.S.

  • würde ich genau so machen:

    ". Der Mahnbescheid liegt dem Gericht nicht vor, gemäß Auskunft des zuständigen Mahngerichtes ist eine Vorlage des Mahnbescheides auch zukünftig nicht möglich, da dieser laut Auskunft des Mahngerichts vernichtet wurde. Mangels eines Mahnbescheides als Grundlage für einen zu erlassenden Vollstreckungsbescheid, wird die Erteilung desselben abgelehnt"

    Und dann ab nach oben, wenn Beschwerden kommen- die Fehler des Mahngerichts und der vorhergehenden Bearbeitung (Beschaffung des Mahnbescheides innerhalb der Aufbewahrungsfrist) können auch nach meiner Ansicht nicht dazu führen, dass ich hier einfach so aus der Luft heraus Vollstreckungstitel schaffe.

  • Wenn man nicht weiß, was tatsächlich passiert ist und wie es dazu kam, dass jetzt nur die Abgabenachricht in der Akte ist, kann man nicht einfach einem der beteiligten Gerichte den Schwarzen Peter zuschieben.

    Wer garantiert denn, dass es beim Ausdrucken durch das Mahngericht keinen technischen Fehler gab?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Keiner weiß das. Aber einer muß jetzt entscheiden, ob das Zivilgericht oder das Mahngericht für die Rekonstruktion zuständig ist, und entsprechend handeln. Das geht unabhängig vom Inhalt der Entscheidung aus meiner Sicht auf jeden Fall ins Rechtsmittel.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • So, also ich nochmal :)

    Da ich es immer schön finde, wenn man in Threats auch das (vorläufige) "Endergebnis" mitbekommt, hab ich beschlossen, das jetzt hier reinzuschreiben. Zumal ich der Meinung bin, dass man es auch den vielen Helfern hier "schuldig" ist (als "Dankeschön", fürs durchlesen, recherchieren, mitdenken und kommentieren)


    Es wurde definitiv kein MB vom Mahngericht an uns übersandt. Sondern lediglich ein Schreiben vom Mahngericht "... wird mitgeteilt, dass Verfahrensdaten gem. gesetzlicher Aufbewahrungsbestimmungen gelöscht wurden".
    Auch der KL hat bereits in der Anspruchsbegründung mitgeteilt, dass die Aufbewahrungsfrist bereits verstrichen ist und die Akte beim MG gelöscht wurde und "weitere Unterlagen nicht mehr nachgereicht werden können, da das Mahnverfahren auf elektronischem Weg (EGVP) erfolgt".

    Somit ist auszuschließen, dass unsere Zivilgeschäftstellen das Dokument versehentlich "verloren/zerstört" hat.

    Nach langem intensiven, umfangreichen recherchieren habe ich daher heute meine "Drückerbergerentscheidung" gemacht und das ganze zurückgewiesen. [und nein, ich habe es mir nicht leicht gemacht und nein die Entscheidung basiert auch nicht auf der Tatsache, dass ich zu faul oder zu feige bin mich mit dem Problem auseinanderzusetzen. ]

    Begründet habe ich das mit der Kommentierung die ich zu der Thematik "Vollstreckungsbescheid" gefunden habe. Anbei ein paar Ausschnitte aus der Kommentierung (hauptsächl. Münchner Kommentar, Musielak und BeckOK), :

    Grundlage für den Erlass des Vollstreckungsbescheids ist der Mahnbescheid (§ 699 ZPO).
    Nach Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 699, Rn. 4 hat das Gericht im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids zunächst „die Wirksamkeit des Mahnbescheids einschließlich seiner Zustellung zu prüfen“
    Damit dies überprüft werden kann, ist zwingend die Vorlage des Mahnbescheids erforderlich.
    Ohne Vorlage des Mahnbescheids kann ansonsten von Seiten des Gerichts nicht geprüft werden, ob die (Zulässigkeits-) Voraussetzungen für einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids überhaupt vorliegen. Das bedeutet, es kann weder geprüft werden ob der Mahnbescheid wirksam erlassen wurde, noch ob er dem Antragsgegner ordnungsgemäß zugestellt wurde oder ob etwaige Fristen eingehalten wurden (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 699, Rn. 28, 4).
    Auch eine inhaltliche Prüfung der im Vollstreckungsbescheid beantragten Kosten ist ohne Vorlage des Mahnbescheids nicht möglich.
    „Dass der Vollstreckungsbescheid „auf der Grundlage des Mahnbescheids“ erlassen wird, bedeutet, dass er nur über den im Mahnbescheid gem. § 692 Abs. 1 Nr. 1, § 690 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Anspruch ergehen kann. “ (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 699, Rn. 37)
    Der Vollstreckungsbescheid muss nämlich „den im Mahnbescheid gem. § 692 Abs. 1 Nr. 1, § 690 Abs. 1 Nr. bezeichneten Anspruch weiterverfolgen. Über einen höheren Betrag oder einen weiteren Streitgegenstand kann ein Vollstreckungsbescheid deshalb nicht beantragt werden. Die inhaltliche Anknüpfung an den Mahnbescheid stellt den Antrag bei nicht maschineller Bearbeitung sicher, indem er den Inhalt des erlassenen Mahnbescheids enthält.“ (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 699, Rn. 12 - 16).
    Ob der im Vollstreckungsbescheid genannte Streitgegenstand und die Höhe der Forderungen/Kosten tatsächlich dem Inhalt des Mahnbescheids entsprechen, kann letztendlich (ohne Vorlage des Mahnbescheids) nicht geprüft werden.


    So, und falls das Beschwerdegericht das anders sieht können, sie mir ja gerne die Akte (am besten mit einer Glaskugel) zurückschicken. Auf die Begründung des Beschwerdegerichts bin ich bereits jetzt gespannt.

    Sollte es tatsächlich ans Landgericht hoch gehen, werde ich hier zu gegebener Zeit noch mitteilen, wie das ganze ausgegangen ist. Vielleicht ist es ja für irgendjemanden nochmal von nutzen.

    Zum Abschluss nochmal ein herzliches Dankeschön für die Hilfe :dankescho

  • Danke dafür.
    Ich sehe das Zivilgericht damit raus und hätte wohl wie Du entschieden. Es wäre hier Sache des Ast. gewesen, die Voraussetzungen für den Erlaß des VB zu schaffen. Eine Klage nach dem Motto "Ich habe nichts vorzulegen, entscheide daher bitte in meinem Sinne." finde ich schon tapfer.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke dafür.
    Ich sehe das Zivilgericht damit raus und hätte wohl wie Du entschieden. Es wäre hier Sache des Ast. gewesen, die Voraussetzungen für den Erlaß des VB zu schaffen. Eine Klage nach dem Motto "Ich habe nichts vorzulegen, entscheide daher bitte in meinem Sinne." finde ich schon tapfer.

    So sehe ich das auch.

    @ LTF: Die Beschwerdeentscheidung würde mich sehr interessieren.

  • Es wurde definitiv kein MB vom Mahngericht an uns übersandt. Sondern lediglich ein Schreiben vom Mahngericht "... wird mitgeteilt, dass Verfahrensdaten gem. gesetzlicher Aufbewahrungsbestimmungen gelöscht wurden".
    Auch der KL hat bereits in der Anspruchsbegründung mitgeteilt, dass die Aufbewahrungsfrist bereits verstrichen ist und die Akte beim MG gelöscht wurde und "weitere Unterlagen nicht mehr nachgereicht werden können, da das Mahnverfahren auf elektronischem Weg (EGVP) erfolgt".

    Respekt. Da haben wir für das Mahnverfahren die maschinelle Bearbeitung, die Datensätze zu einem einzelnen Verfahren dürften im Bereich weniger Kilobyte liegen.

    Und trotzdem löscht das MG sowas dann.

    Schilda in Reinkultur.

    Die Entscheidung von Frog halte ich in Konsequenz natürlich für richtig.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Aufbewahrungsbestimmungen richten sich hoffentlich nicht primär danach, wieviel Platz ein Vorgang auf dem Server einnimmt, sondern danach, was sachlich und datenschutzrechtlich geboten ist. Wenn hier Auskünfte aus Akten erbeten werden, die entsprechend den Aufbewahrungsbestimmungen nicht mehr da sein dürften, sind die Akten ganz schnell im Dassler.

    Wenn der Antragsteller den Mahnbescheid nicht mehr hat, fällt das zunächst mal in seine Sphäre.

  • @ Kai
    Da ich die Formulierung noch nie gehört oder gelesen habe... Was ist der Dassler???

    Dassler ist eine Aktenvernichtungsfirma, die die entsprechenden Container zur Verfügung stellt. Die Container werden hier daher auch "der Dassler" genannt. Eine synonyme Verwendung ähnlich wie Tempo oder Kärcher.

  • Respekt. Da haben wir für das Mahnverfahren die maschinelle Bearbeitung, die Datensätze zu einem einzelnen Verfahren dürften im Bereich weniger Kilobyte liegen.

    Und trotzdem löscht das MG sowas dann.

    Sofern kein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde, laut JAktAV zwei Jahre nach dem letzten Zugriff. Schätze, das wird automatisch passieren.

  • Aufbewahrungsbestimmungen richten sich hoffentlich nicht primär danach, wieviel Platz ein Vorgang auf dem Server einnimmt, sondern danach, was sachlich und datenschutzrechtlich geboten ist. Wenn hier Auskünfte aus Akten erbeten werden, die entsprechend den Aufbewahrungsbestimmungen nicht mehr da sein dürften, sind die Akten ganz schnell im Dassler.

    Richtig.

    Wenn der Antragsteller den Mahnbescheid nicht mehr hat, fällt das zunächst mal in seine Sphäre.

    Den Mahnbescheid erhält der Antragsteller doch überhaupt nicht, oder?

    siehe https://www.mahngerichte.de/verfahrensuebe…f/mahnbescheid/

    Zitat

    Gleichzeitig mit dem Erlass des Mahnbescheids wird eine Nachricht über den Erlass an den Antragsteller abgesandt; eine Übersendung des Mahnbescheids an den Antragsteller erfolgt nicht.

    Der Antragsteller hätte sich natürlich ein Exemplar des gestellten Antrages abspeichern sollen. Dann hätte er dieses einreichen können.

    Allerdings stelle ich mir - mangels Befassung mit dem (elektronischen) Mahnverfahren - die Frage, ob ein böswilliger Antragsteller sein Exemplar auch zu seinen Gunsten verändern könnte? :gruebel:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!