Guten Morgen,
Eigentümer geht Ende April zum Notar und veräußert 2 Grundstücke. AV´s sind eingetragen worden im Juni.
Nun wird dem Grundbuchamt bekannt/mitgeteilt, dass der Eigentümer seit Anfang April unter Betreuung Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt steht, also auch schon bei der Beurkundung. Damit seien die Verträge nicht wirksam, da der Betreuer hätte handeln müssen und das GBA soll nun von Amts wegen einen Amtswiderspruch in das Grundbuch eintragen.
Laut Betreuungsakte war der Eigentümer wohl nicht geschäftsfähig. Er wollte eine Betreuung aber mit einem anderen Betreuer. Als dann die Betreuung nicht mit seinem Betreuer angeordnet wurde, ist er in Beschwerde gegangen und die Betreuung wurde alsdann im Mai wieder aufgehoben.
Das Geld aus den Verträgen ist so wie es aussieht auch nicht auf das Konto des Eigentümers gegangen.
Kann ich jetzt einfach einen Amtswiderspruch eintragen? Habe ich eine gesetzliche Vorschrift verletzt, weil ich die Geschäftsfähigkeit des Betreuten bzw das Betreuungsverfahren damals zwar nicht kannte und nicht beachtet habe und der Betreute zu schützen ist? Oder muss ich den eintragen, weil gutgläubiger Erwerb möglich ist? Aber ich weiß ich brauche alle Voraussetzungen.
Wenn jetzt Antrag auf Auflassung gestellt wird, kann ich dann wenn kein Amtswiderspruch einzutragen ist, jetzt auf ein Gutachten bzgl. der Geschäftsfähigkeit zum damaligen Beurkundungszeitpunkt bestehen?
Bzw. muss der nun wieder ohne Betreuung stehende Eigentümer die Verträge erneut genehmigen bzw. nachgenehmigen?
Der damalige Betreuer ist doch raus und kann die Verträge nicht rückwirkend nachgenehmigen bzw. es kann doch auch nicht rückwirkend eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt werden?