Schlussrechnung für Betreuer ab 01.01.2023

  • Ganz so einfach wird es wohl nicht gehen.

    Für den befreiten Betreuer gilt § 1872 Abs. 5 BGB mit dem Verweis auf den gesamten Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2.

    Das bedeutet doch m.E. er muss, wenn er dazu vom Erben aufgefordert wird, eine Vermögensübersicht mit eidestattlicher Versicherung erstellen (anstelle Schlussrechnungslegung). Aber er muss uns genau wie ein Berufsbetreuer nachweisen, dass er den Erben auf dessen Recht hingewiesen hat, diese Schluss-Vermögensübersicht zu verlangen.

    Ich würde also auch beim ehrenamtlichen Betreuer den Schlussbericht anfordern und die Angabe, wann er den Erben auf dieses Recht hingewiesen hat.

    Also eigentlich doch gleiches Prozedere wie beim Berufsbetreuer - mit all seinen Tücken -, nur mit dem Unterschied, dass keine Schlussrechnungslegung erfolgen muss, sondern ggf. die Vermögensübersicht gemäß § 1872 Abs. 5 BGB.

    na ja, und für die Berufsbetreuer, eben wie in vorigen Posts bereits beäugt. Wir werden wohl schon die Frist prüfen müssen, in welcher Schlussrechnung verlangt werden kann.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

    Einmal editiert, zuletzt von willi (19. Januar 2023 um 14:49) aus folgendem Grund: ergänzt

  • zu #21:

    Beim Tod eines Betreuten ist z.B. noch zu prüfen, ob eine Jahresgebühr anzusetzen ist, ob hinsichtlich der Betreuervergütungen Regress genommen werden muss, auch wird noch ein Rest-Vergütungsantrag des Betreuers unmittelbar nach dem Tod des Betreuten gestellt werden.

    Wie kann das Betreuungsgericht diese Punkte bearbeiten, wenn nicht zeitnah die Schlussrechnung eingereicht wird ?

    Hierzu ist auch die Kenntnis erforderlich, wer Erbe geworden ist.

    Also hat das Betreuungsgericht nach neuem Recht die gleiche Arbeit wie früher !

  • Hallo Ollik, der Betreuungsbehörde ist das nicht zu melden, sondern dem Betreuungsgericht - mit Schlussbericht und Rückgabe des Betreuerausweises. Ob eine Schlussrechnung gelegt werden muss, ist neu geregelt worden.

    Die Behörde erhält nur eine Liste der jeweiligen Aktenzeichen aller Betreuten, alle 6 Monate (§ 25 Abs. 1 BtOG).

  • Ich hänge mich hier mal ran mit folgender Frage:

    Die Betreute ist verstorben, die Berufsbetreuerin hatte die Vermögenssorge, somit muss also grundsätzlich das Prozedere nach § 1872 Abs. 2 BGB durchgeführt werden (Info an den Erben auf das Recht, die Schlussrechnung zu verlangen usw.). Die Betreuerin hat mir jetzt aber direkt bei der Mitteilung über den Tod der Betreuten gesagt, dass sie seit dem letzten Jahresbericht nicht mehr über das Vermögen der Betreuten verfügt hat. Der letzte Jahresbericht mit Rechnungslegung wurde ca. 1 Monat vor dem Tod eingereicht, danach erfolgten also keine Verfügungen mehr durch die Betreuerin. Muss jetzt trotz dieser Aussage dennoch das Verfahren nach § 1872 Abs. 2 durchgeführt werden? Oder kann man das abkürzen wegen nicht vorhandener Verfügungen über das Vermögen und das Verfahren dann jetzt beenden?

  • Als Pragmatiker vor dem Herren, würde ich normal eine Schlussrechnung legen. Ist ja für einen Monat auch relativ einfach. Knoppfdruck, Umsatzliste raus und mit Bestallungsrückgabe und Vergütungsantrag ans Gericht. Da haben alle Beteiligten ein gutes Gefühl und den Erben kann man auch was in die Hand drücken. Schwieriger sind die Kontoauszüge zu besorgen, nach dem Tod, das gebe ich zu.

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Als Pragmatiker vor dem Herren, würde ich normal eine Schlussrechnung legen. Ist ja für einen Monat auch relativ einfach....

    Wenn der Betreuer nicht mehr verfügt hat, muss er für den letzten Monat auch keine Schlussrechnungslegung einreichen. Ich würde mir vom Betreuer an Eides Statt versichern lassen, dass im Zeitraum x bis y nur noch der Betroffene verfügte und das Verfahren weglegen.

  • Zitat

    Als Pragmatiker vor dem Herren, würde ich normal eine Schlussrechnung legen

    Ohne Anforderung einer Schlussrechnung durch d. Erbe und zusätzlichem Prüfungsverlangen, muss das Betreuungsgericht so eine SchlussRL aber nicht prüfen.

  • Als Pragmatiker vor dem Herren, würde ich normal eine Schlussrechnung legen. Ist ja für einen Monat auch relativ einfach....

    Wenn der Betreuer nicht mehr verfügt hat, muss er für den letzten Monat auch keine Schlussrechnungslegung einreichen. Ich würde mir vom Betreuer an Eides Statt versichern lassen, dass im Zeitraum x bis y nur noch der Betroffene verfügte und das Verfahren weglegen.

    Wenn ich nicht verfügt habe, dass ich das erkläre ist so selbstverständlich, dass ich hier schon gar nicht mehr drann gedacht habe, auch diesen Satz noch zu erwähnen.

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Als Pragmatiker vor dem Herren, würde ich normal eine Schlussrechnung legen. Ist ja für einen Monat auch relativ einfach. Knoppfdruck, Umsatzliste raus und mit Bestallungsrückgabe und Vergütungsantrag ans Gericht. Da haben alle Beteiligten ein gutes Gefühl und den Erben kann man auch was in die Hand drücken. Schwieriger sind die Kontoauszüge zu besorgen, nach dem Tod, das gebe ich zu.

    ebenso!

  • noch mal zur Schlussrechnungslegung:

    Ich hadere hier besonders mit der Art und Weise der Mitteilung durch den Betreuer, wann und an wen er mitgeteilt hat, dass dieser 6 Wochen lang den Anspruch auf Erstellung einer Schlussrechnung geltend machen kann.

    Nehmen wird das einfach so hin, dass er im Schlussbericht einträgt: "Der Berechtigte wurde von mir gem. § 1872 Abs. 2 am ....... darauf hingewiesen, dass er eine SR verlangen kann ."

    So einfach jedenfalls sieht es unser vom OLG bereitgestellter Vordruck vor.

    Da wird ja nicht mal ein Name genannt.

    Müsste man sich hier nicht bereits den Erbnachweis und die entsprechende Bestätigung der Erben /Berechtigten vorlegen lassen?

    Gibt es da schon erste Erfahrungen bzw. bestimmte Vorgehensweisen?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Naja, § 1863 (4) regelt, was der Betreuer zum Schluss berichten muss. Der Nachweis von § 1872 (2) ist da ausdrücklich nicht genannt. Im Gesetz ist an keiner Stelle eine Berechtigung oder Verpflichtung des Gerichtes benannt, dass der Betreuer hier zu einer Erklärung oder gar einem Nachweis aufgefordert werden dürfte. Rein rechtlich dürfte die Auskunft des Betreuers insofern freiwillig sein.

    Im alten Recht gab es obergerichtliche Rechtsprechung, die klargestellt hat, dass die allgemeine Auskunftspflicht des Betreuers nach Ende der Betreuung nicht mehr besteht. Der Betreuer war nur zu den im Gesetz aufgeführten Handlungen verpflichtet (z.B. Schluss-RL, Betreuerausweis zurück). Ich bin mir daher ziemlich sicher, dass ein Zwangsgeld insofern unzulässig wäre und in einer Rechtsmittelinstanz aufgehoben werden würde - wäre mal interessant, so einen Beschluss zu provozieren.

    Falls Berechtigter der Betroffene ist, kann man ihn ja ggf. mit einem kleinen Schreiben über seine Rechte aufklären (falls das nötig erscheint). Gegenüber Erben besteht m.E. keine Fürsorgepflicht.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Naja, § 1863 (4) regelt, was der Betreuer zum Schluss berichten muss. Der Nachweis von § 1872 (2) ist da ausdrücklich nicht genannt. Im Gesetz ist an keiner Stelle eine Berechtigung oder Verpflichtung des Gerichtes benannt, dass der Betreuer hier zu einer Erklärung oder gar einem Nachweis aufgefordert werden dürfte. Rein rechtlich dürfte die Auskunft des Betreuers insofern freiwillig sein.

    das würde bedeuten, der Betreuer könnte letztlich auch einfach nur behaupten, dass er es den Berechtigten mitgeteilt hat, wir warten 6 Wochen ab und fertig ohne Schlussrechnung.

    Das klingt verlockend einfach.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Müsste man sich hier nicht bereits den Erbnachweis und die entsprechende Bestätigung der Erben /Berechtigten vorlegen lassen?

    Diese Frage scheint mir dann doch ein wenig fern jeglicher Realität.

    Mit Tod fällt der Stift und der rechtliche Betreuer ist nicht der Erbenermittler für den Betroffenen. Woher soll den der Betreuer die abschließenden Erben alle kennen und wie die Nachwachweise erbringen? Wenn wir von dem klassischen Erbschein ausgehen, wie soll der Betreuer den denn bitteschön bekommen. Es ist nicht des Betreuers Aufgabe die Erben vor sich herzutreiben. Also noch einmal, ich lege gegenüber dem Betreuungsgericht meine Schlussrechnung, entweder es hat Bock drauf und prüft oder sucht sicht die Erben selber, um den Job loszuwerden.

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Müsste man sich hier nicht bereits den Erbnachweis und die entsprechende Bestätigung der Erben /Berechtigten vorlegen lassen?

    Diese Frage scheint mir dann doch ein wenig fern jeglicher Realität.

    Mit Tod fällt der Stift und der rechtliche Betreuer ist nicht der Erbenermittler für den Betroffenen. Woher soll den der Betreuer die abschließenden Erben alle kennen und wie die Nachwachweise erbringen?

    Zu Zeiten des bisherigen Rechts waren durchaus beruflich tätige Betreuer in recht vielen Fällen in der Lage, sich von d. Erben eine Entlastungserklärung geben zu lassen. Offenbar hat sich der Betreuer den Erbschein oder das eröffnete notarielle Testament zeigen lassen?

  • Es ist ja immer die Frage: gibts ein Testament? Oder sind (lebende) Erben der 1. Ordnung da (also eigene Kinder). Dann ist es doch in der Regel einfach. Schwierig wirds natürlich, wenn nur Verwandte über zig Ecken oder im Ausland da sind.

  • Was macht ihr jetzt, wenn ihr eine Rechnungslegung vom Bruder oder Schwester prüft. Teilt ihr denen im Prüfungsbericht jetzt schon mit, dass sie nur noch bis zum 31.12.2022 Rechnung legen müssen?

    Ich weise auf das ab 1.01.2023 zu beachtende neue Recht hin. Es ist allein Sache der Betreuer, ihr Betreuerhandeln an die neuen Vorschriften anzupassen.

    Deshalb weiße ich auch noch auf die evtl. Anforderung von Unterstützungsleisten durch die Betreuungsbehörden und die Betreuungsvereine hin. Es dürfte nicht zu den Aufgaben des Betreuungsgerichts gehören, ehrenamtliche Betreuer rechtlich zu Schulen.

    Und gerade im Bereich Kontakt zum Betroffenen und Berichtspflicht gegenüber dem Gericht tut sich so einiges. Die über forumSTAR versandten Vordrucke werden, da sie in der Regel eh nur sehr oberflächlich ausgefüllt werden, der neuen Berichtspflicht nicht standhalten. Das wird Beanstandungen und Unmut geben.

    Hier ist bei uns ist das einzige, was eigentlich klar rüber kommt, der Satz „Wann bekomme ich meine Vergütung“? Und der ist auch noch inhaltlich falsch.

  • Hallo,

    kann mir jemand sagen, ob eine RL vom 01.01.-31.12.2022 ( erstellt am 04.01.2023) noch nach altem, oder bereits nach neuen Recht erstellt werden muss ?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!