Hallo Zusammen,
bisher habe ich zur Vollstreckung von Wertersatz, nachdem meine Verurteilten nicht freiwillig gezahlt haben, direkt bei der BaFin nach Kontodaten angefragt und direkt PfÜB´s erlassen. Jetzt habe ich zufällig § 6 Abs. 5 JBeitrG entdeckt (zu meiner Schande muss ich gestehen, dass ich mir den Paragrafen nie ganz angeschaut habe...). Lese ich das richtig, dass wir die Bafin-Anfrage eigentlich nur machen dürfen wenn wir bereits die Vermögensauskunft eingeholt haben? Oder gibt es da noch eine andere Regelung, die ich nicht kenne. Ich dachte, ich könnte mir mit der Bafin-Geschichte den Gang über den Gerichtsvollzieher ersparen...
Hier der § 6 Abs. 5:
Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen, wenn
1.die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und
- a)die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
- b)die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder
- c)die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
2.der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
- 3.bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.
Schonmal danke für Euer Feedback und VG