Einziehung des Taterlangten VU im Ausland

  • Liebe Mitglieder,

    ich bin neu und vollkommen ahnungslos - Spoileralarm.

    Zur Sache:
    VU wurde verurteilt (Betrug) und muss die Kosten des Verfahrens tragen 3500 EUR Gerichtskosten etc. und zusätzlich 20.000 EUR (73c StGB) Täter-Opfer Entschädigung.
    Nach Haftentlassung hat VU einen sehr kleinen Teil der Forderung in Raten bezahlt - zumindest für ein paar Monate.
    Die Ratenzahlungen blieben aus und es kam eine Zahlungsaufforderung+Mahnung, die jedoch nicht zugestellt werden konnten.
    Daraufhin GVZ eingeschalten. VU ist ins Ausland verzogen (unbekannt wo) und GVZ nicht mehr zuständig.

    VU hat den Kontakt per Fax aufgenommen (ohne Anschrift), ob ein Vergleich möglich ist, also eine Einmalzahlung 50% der Forderung. Das Geld könne er sich von Familienmitgliedern leihen.
    1.) Wie soll ich reagieren? Gab es bei euch mal den Fall?

    2.) Was bringt/bedeutet die Ausschreibung der Forderung nach §459g Abs. 3 StPO? Wie läuft das genau ab?
    3.) Kann man nach VU fahnden über die Polizei und bei z.B. einer Grenzkontrolle verhaften lassen? Wie geht das? Es ist irgendwo eine Strafsache, aber irgendwo auch nicht...
    Das Problem ist, dass ein Haftbefehl über GVZ nicht erfolgen kann, da Ladung zur EV nicht zugestellt werden konnte, da VU zu dem Zeitpunkt keine Meldeadresse mehr in DE hatte (offiziell abgemeldet).

    4.)Was wären eure nächsten Schritte?

    3 Mal editiert, zuletzt von Liu501 (15. Juli 2022 um 02:15)

    1. polizeiliche Ausschreibung mit Vordruck KP 21/24 (bundeseinheitlicher Vordruck der Polizei)
    2. Suchvermerk im BZR niederlegen
    3. Notierung im Einwohnermelderegister vornehmen

    1. Anlass der Ausschreibung? Es passen am ehesten Strafvollstreckung oder Grenzfahndung...da stehen halt keine passenden Auswahlmöglichkeiten finde ich.
    Zweck der Ausschreibung? Festnahme, Anhalten oder Aufenthaltsermittlung?
    Welches Mittel ist verhältnismäßig für Schulden...ist wegen Schulden echt Fahndung möglich?

    Was ist mit den anderen Punkten?

  • Aus meiner Zeit bei der Staatsanwaltschaft kann ich folgendes beitragen:
    Eine Ausschreibung zur Festnahme geht nur bei "Strafen", also bei Geldstrafen oder Haftstrafen.

    Für die Nebenfolgen, also hier den Wertersatz, gibt es wohl die Möglichkeiten einer sogenannten "Taschengeldpfändung" (oder so ähnlich). Ich habe das selber nie gemacht, aber das lief so ab, dass der Verurteilte zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben wurde. Sobald er dann z.B. kontrolliert wurde an der Grenze etc. darf man das Bargeld, das er dabei hatte (ich glaube man musste ihm bisschen was lassen) einziehen.

    Bei uns an der StA wurde das relativ selten gemacht, da es selten lukrativ war. Zu dem genaueren Ablauf kann ich dir daher leider auch nicht weiterhelfen.

    Ansonsten ist mir keine Möglichkeit bekannt, wie man an das Geld kommen kann, wenn der VU im Ausland ist. Es sei denn er zahlt freiwillig Raten.

  • Also in den Sommerferien gibt es häufig einen Geldregen, weil an den Flughäfen eine Ausschreibung bei der Ausreisekontrolle geprüft wird und die unverehrte Kundschaft dann ohne Kohle in die Heimat fliegen darf.

  • Man kann die Einziehungsentscheidung auch fast in der ganzen EU nach §§ 96a, 96e IRG vollstrecken im Rechtshilfeweg.

    Ich habe da aktuell einen Vorgang über den RechtshilfeStA nach den Niederlanden laufen, von dort aber noch keine Rückmeldung.

    Falls Sie aus Niedersachsen kommen, kann ich das Rechtshilfeportal dazu mit Hintergründen, Ablaufschemata und Musterformularen empfehlen zu finden im Intranet.

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