-> Cromwell: hallo, das Vormundschaftsrecht habe ich nicht so sehr im Fokus. Dass da eine Anpassung an die für Betreuer geltende Regelung des § 287 FamFG stattgefunden hat, hatte ich ja gesehen und auch für sinnvoll gehalten. Der § 1789 war auch wirklich Mittelalter (nicht das Gespräch an sich, das finde ich sinnvoll und bedauere, dass das Pendant im Betreuungsrecht ja schon fast die Ausnahme ist), sondern die daran geknüpfte Rechtsfolge. Aber Sie haben natürlich recht, es fehlt auch dazu eine Übergangsregelung.
Wirklich ganz spontan würde ich sagen, der Bestellung vor dem 1.1.23 war noch keine Wirksamkeit beschieden. Diese müsste am 1.1.23 eingetreten sein (Inkl Vormundsvergütung, falls -da Zeitvergütung - ab diesem Termin Tätigkeiten - vor dem Verpflichtungsgespräch unternommen wurden. Und die Frist für die Aufwandspauschale Ehrenamtlicher müsste dann konsequenterweise mit dem 1.1.23 beginnen. Das Verpflichtungsgespräch nach diesem Termin wäre dann nur noch deklaratorischer Natur. Ich muss das auch zur Vollständigkeit der Kommentierung des § 1878 BGB im HKBUR auch noch mit den Autorenkollegen diskutieren.
Ich kann mich mit diesem Ergebnis nicht recht anfreunden. Beim Gegenvormund hat man ja auch eigens angeordnet, dass sein Amt erlischt, obwohl es die Gegenvormundschaft seit dem 01.01.2023 nicht mehr gibt. Streng genommen wäre das dann nicht notwendig gewesen.