Neues Betreuungsrecht ab 01.01.2023

  • Die Betreuungsbehörde schlägt mir zum 01.01.2023 in einem Verfahren auf Betreuerwechsel einen neuen Betreuer vor, der erst Betreuungen ab dem 01.01.2023 übernimmt. Würdet ihr euch die Registrierung vorzeigen lassen? Wenn ja, vom Betreuer oder der Betreuungsbehörde?

    Ohne Vorlage der Registrierung hat er keinen Vergütungsanspruch, sofern er nicht zumindest schon eine Betreuung vorher berufsmäßig führt, also unbedingt vorlegen lassen (vom Betreuer). Aber ich bezweifle sehr, dass er zum 01.01.2023 bereits einen Registrierungsbescheid vorlegen kann.

    Wenn der Registrierungsbescheid innerhalb der nächsten 3 Monate erlassen wird, ist dieser online in einer Datenbank bundesweit abrufbar?

  • Leider nein. Die Berufsverbände der Betreuer hatten das zwar gefordert, aber die Länder sahen sich aus Finanz- und Kapszitätsgründen nicht in der Lage, einen Staatsvertrag darüber (wie beim zentralen Vollstreckungsportal) zu schließen. Es gibt bei den Betreuungsbehörden auch keine einheitliche Software (in Berlin noch nicht mal innerhalb des Bundeslandes). Nein, das geht nur zu Fuß.

    Die Gerichte erhalten auch keine Kontrollmitteilung (das ist nur bei Widerruf vorgesehen, § 27 Abs. 4 BtOG). Die Weitergabe des Registrierbescheids durch den Betreuer an Gerichte (oder andere Betreuungsbehörden) sei Eigeninteresse des Betreuers.

    Also eine Kopie des (endgültigrn) Registrierbescheides (§ 24 Abs. 3 BtOG) oder des vorläufigen (§ 33 BtOG) verlangen - und sinnvollerweise in die Sammelakte nach § 29 Abs. 4 AktO aufnehmen. Und bei vorläufiger Registrierung eine Wiedervorlage zum Enddatum notieren - da muss nämlich dann auch noch die endgültige kommen.

  • Wie ist zu verfahren, wenn Strafgerichte bzw. Staatsanwaltschaften die Übersendung der Betreuungsakte in einem Strafverfahren beantragen.

    Müssen der Betreuer und der Betreute der Übersendung der Betreuungsakte zustimmen ?

    Wer ist zur Entscheidung über die Aktenübersendung zuständig (AG-Vorstand, Richter, Rechtspfleger) ?

  • Wir grübeln gerade über die Schlussrechnung des befreiten Betreuers bei fehlenden Erben. In § 1872 Abs. 5 BGB ist nur die Befreiung von der Verpflichtung nach Abs. 2 und Absatz 4 genannt. Bedeutet das jetzt im Umkehrschluss dass der ansonsten befreite Betreuer doch Schlussrechnung legen muss, wenn nicht alle Erben innerhalb von 6 Monaten gefunden werden?

  • zu #83

    Zum Akteneinsichtsrecht der Staatsanwaltschaft (Aktenübersendung)

    BayObLG (Zivilsenat),Beschluss vom 06.08.2020– 1 VA 33/20

    https://www.gesetze-bayern.de/…RS-B-2020-N-18859?hl=true


    und OLG Karlsruhe Rechtspfleger 2021, 280

    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/l…nt.py?Gericht=bw&nr=32198

    Versagung der Bewilligung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft im einem Betreuungsverfahren:

    AG Fulda Gerichtsbescheid v. 27.1.2022 – 1451 E, BeckRS 2022, 2496

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…478#post1222478

    Grundsätzlich sind Betreuungsakten nicht zur vollständigen Kenntnisnahme durch Dritte bestimmt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2013 - OLG Köln, Aktenzeichen 7VA213 7 VA 2/13).

    Die ersuchende Person hat konkret darzulegen (vgl. BVerfGE 27, BVERFGE Jahr 27 Seite 344 ff; OLG Hamm, Beschluss vom 7.10.2008, OLG Hamm. Aktenzeichen 15VA7908 15 VA 7-9/08), aus welchen Gründen sie Akteneinsicht begehrt, damit das entscheidende Gericht in die Lage versetzt wird, eine Abwägung zwischen den Informationsinteressen des Antragsstellers und dem Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zu treffen.

    Durch das informationelle Selbstbestimmungsrecht soll die Intimsphäre des Betroffenen geschützt werden, was in Hinblick auf die im Betreuungsverfahren ausführlich angesprochenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse besonders zu beachten ist.

    Nach OLG München, FGPrax 2007,227, besteht kein Akteneinsichtsrecht, wenn dieses allein dem Zweck dienen soll, die Erfüllung der Rechnungslegungspflicht des Betreuers zu überwachen. Die Rechnungslegungspflicht des Betreuers betrifft ausschließlich das Vermögen des Betreuten, nicht das von Angehörigen des Betreuten.

    Angehörigen steht kein allgemeines Kontrollrecht bezüglich der Tätigkeit des Betreuers zu, nämlich dahingehend, ob er frist- und ordnungsgemäß seiner Rechnungslegungspflicht nachkommt und das Vermögen des Betreuten korrekt verwaltet. Die Überwachung des Betreuers ist eine originäre Pflicht des Betreuungsgerichts. Angehörige haben kein Anrecht darauf, ihrerseits die Erfüllung dieser Prüfungspflicht durch das Betreuungsgericht zu überwachen.

    Überdies überwiegt bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Betreuten auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem etwaigen Interesse von Angehörigen an der Überprüfung der Rechnungslegung und Vermögensverwaltung durch den Betreuer.

  • Es wäre schön wenn du kenntlich machen würdest, dass die Texte nicht von dir, sondern vom User Paulus sind.

  • Wir grübeln gerade über die Schlussrechnung des befreiten Betreuers bei fehlenden Erben. In § 1872 Abs. 5 BGB ist nur die Befreiung von der Verpflichtung nach Abs. 2 und Absatz 4 genannt. Bedeutet das jetzt im Umkehrschluss dass der ansonsten befreite Betreuer doch Schlussrechnung legen muss, wenn nicht alle Erben innerhalb von 6 Monaten gefunden werden?

    Der BeckOK sagt dazu, dass der Absatz 3 nachträglich eingefügt wurde und eine Bezugnahme darauf vermutlich nur vergessen wurde. Es ergibt aus meiner Sicht auch keinen Sinn, warum der befreite Betreuer ausgerechnet in diesem Fall eine Schlussrechnung einreichen sollte.

  • Vertretet ihr das jetzt alle so hinsichtlich der Schlussrechnung des befreiten Betreuers im Erbfall? Mir geht es aktuell um anstehende Verpflichtungen, es wäre mir schon wichtig die Betreuer auf die Rechtslage ordnungsgemäß hinzuweisen...

  • ja, der befreite Betreuer muss keine Schlussrechnungslegung mehr einreichen, nur eine Übersicht der Einnahmen und Ausgaben seit dem letzten Bericht

    (was das soll, finden wir auch nicht ganz verständlich - da kann man den befreiten Betreuern ja nur raten, kurz vor dem Tod noch eine Bericht einzureichen, dann brauchen sie die Einnahmen und Ausgaben auch nur für einen kurzen Zeitraum zu dokumentieren)

  • Wenn man die gesetzlichen Definitionen aus dem §1817 BGB nutzt, wird es einfacher:

    der Rpfl ist gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 RpflG zuständig für den Ergänzungsbetreuer nach § 1817 Abs. 5 BGB (rechtliche Verhinderung), nicht für den Verhinderungsbetreuer (tatsächliche Verhinderung) § 1817 Abs. 4 BGB.

    Ich habe jetzt das erste Mal einen solchen Fall auf dem Tisch.

    Muss ich einen Verfahrenspfleger bestellen? Muss ich den Betreuten vorher persönlich anhören?

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich schließe mich mal mit folgendem Fall an:

    Betreuung wurde seit 1993 geführt durch einen Betreuungsverein. Es wurden jährlich die entsprechenden Berichte mit Vermögensübersicht zur Prüfung eingereicht aber keine RL. Der Betreute ist Anfang 2023 verstorben.

    Nach dem neuen Recht musst der befreite Verein also keine RL für die Zeit seit 1993 einreichen sondern nur eine Vermögensübersicht (= Übersicht über sämtliche Kontobestände der jeweiligen Konten?) und hierzu die Richtigkeit und Vollständigkeit eidesstattlich versichern?

    Das halte ich nicht für richtig :-/

    Und muss die eidesstattliche Versicherung zu Protokoll des Rechtspflegers abgegeben werden auch durch den Verein?

  • Hat hier wirklich der Verein seit 1993 die Betreuung geführt? Oder war nicht doch eine dort angestellte Person bestellt?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Also folgende Formulierung wurde im Bestellungsbeschluss gewählt

    " Als Betreuerin wird bestellt XY als Mitarbeiterin des Betreuungsvereins Z.

    Für mich ist damit doch aber der Verein als Betreuer bestellt. Die Vergütung wird ja auch an den Verein gezahlt und nicht an die jeweiligen Mitarbeiter, denen dort die Betreuungen übertragen wurden

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