Hallo zusammen,
ich habe zwei Probleme bei Zustellungen von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen ins Ausland. Einmal geht es in die Niederlande und einmal nach Lettland.
Bei der Sache in die Niederlande habe ich bereits zweimal die Zustellung mit Einschreiben gegen Rückschein probiert. Beides mal kam der Brief zurück mit dem Vermerk "niet afgehaald" zurück. Ich weiß aber, dass die Anschrift der Schuldnerin auf jeden Fall richtig ist. Sie hat mir das sogar einmal am Telefon bestätigt, als sie von der Pfändung durch ihre Bank erfahren hatte, aber selber noch keinen PfüB bekommen hatte.
Bei der Sache nach Lettland ist der Rückschein zurückgekommen mit Datum versehen aber nur mit einer Paraphe des Zustellers, kein vollständiger Name. Also auch hier ist die Zustellung nicht wirksam.
Nun muss ich die förmliche Zustellung über Empfangsstellen vornehmen lassen, habe das aber noch nie gemacht. Ich weiß, dass ich die Formulare ausfüllen muss und wo ich die finden kann etc. Aber nun hat sich ja auch die EUZVO nochmal geändert und es gibt im europäischen Gerichtsatlas noch keine übersetzen länderspezifischen Informationen.
Deshalb nun meine Fragen:
- Muss ich die Kosten die entstehen vorab vom Gläubiger einfordern? Art. 15 Abs.1 der VERORDNUNG (EU) 2020/1784 verwirrt mich irgendwie...
- Verstehe ich die neue Verordnung (Art.5) richtig, dass ich den Antrag jetzt elektronisch an die ausländische Empfangsstelle schicken muss? Das kann ja spaßig werden... wenn ja, woher weiß ich dann wo das per EGVP hingeschickt werden muss.
Das ganze ist bei dem PfÜB noch extra nervig, da die Pfändung ja mit Zustellung an den DS sowieso schon lange wirksam geworden ist...
Ich hoffe auf eure Hilfe:(
Vielen Dank im Voraus!