Alles anzeigenalso wer jetzt meint, das die "neue" EPP dasselbe ist, wie für Arbeitnehmer, mag dann gerne die "neue" Vorschrift zur Unpfändbarkeit anwenden wollen, da hab ich keine bock drauf, mich drüber zu streiten (ach, es ist dieselbe EPP äh, oki, wer meint...)
Man kann sich da schon verirren.
Also:
Die EPP I für Arbeitnehmer wegen der "gestiegenen Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle" ist in §§ 112 ff. EStG geregelt. Hier ist von Beginn an in § 119 EStG die Steuerpflicht geregelt, aber keine Unpfändbarkeit.
Die EPP II für "gestiegene Energiekosten" der Rentner und Pensionäre ist im RentEPPG und dem VEPPGewG geregelt. Hier war bisher keine Steuerpflicht geregelt, aber die Unpfändbarkeit in § 4 RentEPPG bzw. § 3 VEPPGewG.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wird nun in § 122 EStG die Unpfändbarkeit der EPP I geregelt und in §§ 19 Abs. 3, 22 Nr. 1 Satz 3 EStG die Steuerpflicht der EPP II.
Alles klar?
Wow herzlichen Dank für die Aufklärung, ich hatte die Änderungsbemührungen zum Jahressteuergesetz nicht auf dem Schirm. War zwar angekündigt, dies dort zu regeln, hatte dies aber trotz recherche nicht mehr auf dem Schirm (und blöderweise den Post weiter oben nicht aufmerksam gelesen). Allerdings ist diese Vorschrift Bestandteil des Art.1 des Jahressteuergesetzes, welches erst am Tag nach Verkündung in Kraft treten soll (vgl. Art 43). Ob dieses Gesetz in Kraft treten wird, vermag ich derzeit nicht zu beurteilen. Desweiteren ist bis zu einem Inkrafttreten die Pfändbarkeit gegeben, da sich der Gesetzgeber nicht ausdrücklich zu einer Vorwirkung/Rückwirkung geäußerst hat. Habe grad heute nach 3 Stunden meine Entscheidung fertig, nun geb ich mich mal an die Ergänzung.
Energiepreispauschale
-
-
Großes Sorry an das Plenum,
ich hatte aufgrund er Ankündigung in Drucksache 20/4277 von Frau Hessel, (Antowrt v. 9.11. !) es werde zum Jahressteuergesetz beraten dort nachgeschaut, und nach dem alten Beratungsstand war dies dort nicht sedes materiae (wen es interessiert wie Frau Hessel auf die Anfrage Anfang September reagierte:
Dr-s: 20/3356 v. 9.9.2022) Den Hinweis auf die "Nachbesserung" des Jahressteuergesetzes habe ich leider übersehen; in meiner Entscheidung stand schon drin, dass das nicht mehr Thema des Entwurs sei. Aslo die eigentlich relevante Frage wurde bereits am 9.9. gestellt; es hat dann nach "Ankündigung" v. 9.11. sich erstmal nix im Gesetztesentwurf gefunden um dann wiederum sich der Problematik anzunehmen, dies auch noch mit einer etwas seltsamen Übergangsregelung.
Sorry, dass ich dies bei der Komplettexegese übersehen habe. Ich hoffe, niemand fühlt sich dadurch auf die Füße getreten, mein Fehler, tut mir leid. Oki, die Entscheidung, die mich jetzt gut 10 Stunden gekostet hat (im November ist noch einiges an Literatur erschienen) kann ich dann ja mal - vorbehaltlich des Inkrafttrents der Vorschrift mal in die Tonne treten. Die EPP ist aber mal wieder ein Besipiel für völlig vergurckte Gesetzebung. Dem Einwurf des Abgeordneten in der Fragerunde am 9.9. wollte man offenbar nicht Rechnung tragen, oder es hat länger gedauert...... Mutmaßungen hierüber ersparte ich mir.
Frohes Fest
-
§ 122
Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit1Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294), in Kraft getreten am 21.12.2022 Gesetzesbegründung verfügbar
-
§ 122
Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit1Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294), in Kraft getreten am 21.12.2022 Gesetzesbegründung verfügbar
steht schon in der Tabelle.
Der Tabellenbeauftragte
-
steht schon in der Tabelle.
Der Tabellenbeauftragte
Brav.
-
Ergänzung (dem Zwangsvollstreckungsforum entnommen):
§ 122 Satz 2 EStG behandelt die Unpfändbarkeit der EPP für Arbeitnehmer gem. §§ 112 ff. EStG,
§ 4 Abs. 2 RentEPPG die Unpfändbarkeit der EPP für Rentner,
§ 3 Abs. 2 VEPPGewG die Unpfändbarkeit der EPP für Versorgungsempfänger und
§ 4 Abs.2 EPPSG die Unpfändbarkeit der EPP für Studierende
-
Und ganz neu: § 4 Abs. 6 StromPBG (BGBl. I S. 2512) und § 28 EWPBG (BGBl. I S. 2560).
-
Moin!
§ 122 S. 2 EStG habe ich soeben gelesen.
Sagt das Gesetz jetzt, dass die EPP auch rückwirkend unpfändbar ist oder er ab Verkündung?
Man hat es mal wieder verschlimmbessert!
-
das Gesetz gilt ab Verkündung, aber ohne Übergangsregelung. D.h. m. E. Alles was schon entschieden ist, bleibt so. Bei allen noch offenen Streitfragen ist die EPP unpfändbar
-
das Gesetz gilt ab Verkündung, aber ohne Übergangsregelung. D.h. m. E. Alles was schon entschieden ist, bleibt so. Bei allen noch offenen Streitfragen ist die EPP unpfändbar
Sehe ich genauso!
-
genauso ist es, was zum Dritten Akt des "Dramas" überleitet:
1. Fallgruppe:
Der Arbeitgeber hat an den AN ausgezahlt, der Verwalter hat die EPP (Netto) vom AG gefordert, sie ist in der Masse gelandet
2. Fallgruppe
Der AG hat an den AN geleistet, der AN hat aufgrund von Anforderuung an den Verwalter in die Masse geleistet
3. Fallgruppe
Der um die EPP erhöhte Lohnbetrag ist auf dem P-Konto gelandet, es wurde kein "Schutzantrag" gestellt
3.1. der Betrag ist bereits an die Masse ausgefolgt
3.2. der Betrag ist noch nicht an die Masse ausgefolgt
Ja bereits die Differenzierung macht schon "Spass"........
Ich kann da nur einige Gedanken zu raushauen !
1. Fallgruppe
Zahlung nach Inkrafttreten des Gesetzes: shit happens; Rechtsgrund zur Forderung und zur Leistung war gegeben; hier eine "condictio ob causam finitam" annehmen zu wollen, halte ich für überspannt, aber diskutabel (wobei in Verfahren mit Kostenstundung oder sonst unzureichender Masse wäre der kondiktionsrechtliche Anspruch im Rang des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
2. Fallgruppe
Der Arbeitnehmer war zur Leistung nicht verpflichtet. Dies war er auch vor der Wirkung des Jahressteuergesetzes nicht. Dies führt m.E zu einer rechtsgrundlosen Bereicherung der Masse; P.: Rangfolge s.o.
3. Fallgruppe
Unterfall 3.1. der bis dahin zu unrecht nicht ausgekehrte Betrag ist in der Masse gelandet, da bleibt er (s. ausführungen oben)
Unterfall 3.2.
Der Betrag steht der Masse jetzt ! nicht mehr zu.
Sofern weder AG noch AN auf Verwalterschreiben - durch Zahlungen - reagiert haben, ist m.E. das Thema vom Tisch.
-
Ahrens: Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale I – Jetzt doch!
NZI 2023, 57
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!