• herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Großes Sorry an das Plenum,

    ich hatte aufgrund er Ankündigung in Drucksache 20/4277 von Frau Hessel, (Antowrt v. 9.11. !) es werde zum Jahressteuergesetz beraten dort nachgeschaut, und nach dem alten Beratungsstand war dies dort nicht sedes materiae (wen es interessiert wie Frau Hessel auf die Anfrage Anfang September reagierte:

    Dr-s: 20/3356 v. 9.9.2022) Den Hinweis auf die "Nachbesserung" des Jahressteuergesetzes habe ich leider übersehen; in meiner Entscheidung stand schon drin, dass das nicht mehr Thema des Entwurs sei. Aslo die eigentlich relevante Frage wurde bereits am 9.9. gestellt; es hat dann nach "Ankündigung" v. 9.11. sich erstmal nix im Gesetztesentwurf gefunden um dann wiederum sich der Problematik anzunehmen, dies auch noch mit einer etwas seltsamen Übergangsregelung.

    Sorry, dass ich dies bei der Komplettexegese übersehen habe. Ich hoffe, niemand fühlt sich dadurch auf die Füße getreten, mein Fehler, tut mir leid. Oki, die Entscheidung, die mich jetzt gut 10 Stunden gekostet hat (im November ist noch einiges an Literatur erschienen) kann ich dann ja mal - vorbehaltlich des Inkrafttrents der Vorschrift mal in die Tonne treten. Die EPP ist aber mal wieder ein Besipiel für völlig vergurckte Gesetzebung. Dem Einwurf des Abgeordneten in der Fragerunde am 9.9. wollte man offenbar nicht Rechnung tragen, oder es hat länger gedauert...... Mutmaßungen hierüber ersparte ich mir.

    Frohes Fest

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • § 122
    Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit

    1Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar.

    Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294), in Kraft getreten am 21.12.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

  • § 122
    Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit

    1Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar.

    Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294), in Kraft getreten am 21.12.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

    steht schon in der Tabelle.

    Der Tabellenbeauftragte

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ergänzung (dem Zwangsvollstreckungsforum entnommen):

    § 122 Satz 2 EStG behandelt die Unpfändbarkeit der EPP für Arbeitnehmer gem. §§ 112 ff. EStG,

    § 4 Abs. 2 RentEPPG die Unpfändbarkeit der EPP für Rentner,

    § 3 Abs. 2 VEPPGewG die Unpfändbarkeit der EPP für Versorgungsempfänger und

    § 4 Abs.2 EPPSG die Unpfändbarkeit der EPP für Studierende

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • genauso ist es, was zum Dritten Akt des "Dramas" überleitet:

    1. Fallgruppe:

    Der Arbeitgeber hat an den AN ausgezahlt, der Verwalter hat die EPP (Netto) vom AG gefordert, sie ist in der Masse gelandet

    2. Fallgruppe

    Der AG hat an den AN geleistet, der AN hat aufgrund von Anforderuung an den Verwalter in die Masse geleistet

    3. Fallgruppe

    Der um die EPP erhöhte Lohnbetrag ist auf dem P-Konto gelandet, es wurde kein "Schutzantrag" gestellt

    3.1. der Betrag ist bereits an die Masse ausgefolgt

    3.2. der Betrag ist noch nicht an die Masse ausgefolgt

    Ja bereits die Differenzierung macht schon "Spass"........

    Ich kann da nur einige Gedanken zu raushauen !

    1. Fallgruppe

    Zahlung nach Inkrafttreten des Gesetzes: shit happens; Rechtsgrund zur Forderung und zur Leistung war gegeben; hier eine "condictio ob causam finitam" annehmen zu wollen, halte ich für überspannt, aber diskutabel (wobei in Verfahren mit Kostenstundung oder sonst unzureichender Masse wäre der kondiktionsrechtliche Anspruch im Rang des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO).

    2. Fallgruppe

    Der Arbeitnehmer war zur Leistung nicht verpflichtet. Dies war er auch vor der Wirkung des Jahressteuergesetzes nicht. Dies führt m.E zu einer rechtsgrundlosen Bereicherung der Masse; P.: Rangfolge s.o.

    3. Fallgruppe

    Unterfall 3.1. der bis dahin zu unrecht nicht ausgekehrte Betrag ist in der Masse gelandet, da bleibt er (s. ausführungen oben)

    Unterfall 3.2.

    Der Betrag steht der Masse jetzt ! nicht mehr zu.

    Sofern weder AG noch AN auf Verwalterschreiben - durch Zahlungen - reagiert haben, ist m.E. das Thema vom Tisch.

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