Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB/Finanzamt

  • Am 28.09.2021 wurde ein Antrag auf Erbschein und TV Zeugnis gestellt. Die Angelegenheit ist streitig, zwei Erben streiten sich um die Gültigkeit eines Testaments, der letzte Schriftsatz datiert vom 07.02.2022. Alle potentiellen Erben sind vermögend. Seitdem schlummert die Akte unbearbeitet bei dem Nachlassrichter. Jetzt beantragt das Finanzamt die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft für die „Geltendmachung des Steueranspruches.“ Die Erbprätendenten haben sind dagegen ausgesprochen, es bestehe kein Sicherungsbedürfnis.
    Das ist für § 1961 BGB allerdings auch nicht erforderlich. Wie seht ihr das?

  • Alle potentiellen Erben sind vermögend.


    Das spielt ja wohl keine Rolle. Und vielleicht sind die am Ende des Rechtsstreits nicht mehr so vermögend :eek:

    ... es bestehe kein Sicherungsbedürfnis. Das ist für § 1961 BGB allerdings auch nicht erforderlich. Wie seht ihr das?


    So ist es. Das FA braucht jemanden, der Steuererklärungen abgeben und Steuerbescheide entgegennehmen kann.

  • Eindeutiger geht es nicht. Die Erben sind rechtlich unbekannt und ein Gläubiger beantragt eine Nachlasspflegschaft. Anordnen und fertig.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Eindeutiger geht es nicht. Die Erben sind rechtlich unbekannt und ein Gläubiger beantragt eine Nachlasspflegschaft. Anordnen und fertig.

    Grundsätzlich ebenso.
    Anders wäre es jedoch, wenn der Streit der Erben nur Auswirkungen auf die Erbquoten hat. Mithin feststeht dass sowohl nach testamentarischer als auch gesetzlicher Erbfolge die beiden streitenden die Erben sind. Dann wären die Erben bekannt und die Voraussetzungen des §§1961, 1960 BGB lägen nicht vor. Die Ungewissheit allein hinsichtlich der Erbquote wäre irrelevant.

  • Natürlich. Dann sind ja auch nicht die Erben sondern nur deren Quoten unbekannt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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