"ungerechte" Nachträglicher Ausgleichung - PKH Übergang?

  • Hier eine Sache die mir sowohl Kopf- als auch Bauchschmerzen brachte:


    Kläger und Beklagter haben beide PKH ohne ZB.

    Verfahrensabschließender Vergleich regelt Kostenquote zu 25 % Kläger und 75 % Beklagter. Verfahrenswert 6.166 €. Zu berücksichtigende Gerichtskosten gibt es zum Glück noch keine.

    Klägervertreter erhielt aus der Staatskasse 1.388,97 € und Beklagtenvertreter 1.298,29 €.

    Nun stellte Klägervertreter Antrag gem. § 106 ZPO für seine Kosten zu insgesamt 1.972,07 €. Er zieht im Antrag bereits seine 1.388,97 € PKH-Erstattung ab (diese sind ja aber nur in Höhe eines Übergangs zu berücksichtigen).

    Beklagtenvertreter lässt die 1 Wochen Frist verstreichen und ich muss den KFB zunächst einseitig erlassen.

    Ergebnis des einseitigen KFBs ist, dass ein Erstattungsanspruch für den Kläger zu 583,10 € besteht und ein Betrag von 895,95 € gem. § 59 RVG gegen den Beklagten auf die Staatskasse übergeht, welcher jedoch wegen der PKH o. ZB nicht zum Soll gestellt werden kann, § 122 I Nr. 1b ZPO.

    Nun, 2 Wochen nach Erlass des KFB, meldet sich der Beklagte und reicht seinen Antrag auf Ausgleichung ein :mad:.

    Beklagtenkosten sind insgesamt 1.962,21 €, von den 1.298,29 € welcher er bereits durch die Staatskasse erhalten hat im Antrag keine Spur.

    Da ich vorher im einseitigen KFB für den Kläger mit 0,00 € Beklagtenkosten ausgeglichen habe muss ich doch nun folgerichtig mit 0,00 € Klägerkosten ausgleichen.

    Ergebnis war ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger zu 490,55 €, da hier der Erstattungsanspruch geringer ist als die Deckungslücke zwischen Wahl- und PKH-Vergütung gibt es auch keinen Übergang nach § 59 RVG und somit bleiben die aus der Staatskasse an den Beklagten gezahlten 1.298,29 € unberücksichtigt, richtig? :gruebel:

    Da ich gerade nicht allzu hoch mit Arbeit belastet bin, habe ich mal zum Vergleich eine Ausgleichung gemacht, wenn der Beklagte seine Rechnung fristgemäß einreicht.

    Ergebnis dort ist, dass es bei einem Erstattungsanspruch für den Kläger zu 583,10 € verbleibt, sowie bei dem ersten einseitigen KFB. Nur mit dem Unterschied, dass der Übergang auf die Staatskasse gegen den Beklagten nun 396,65 € statt 895,95 € beträgt ??? :eek:.


    Anstatt einem einzigen Titel zu 583,10 € für den Kläger hat nun der Beklagte seinen eigenen Titel zu 490,55 € und muss eventuell keinen einzigen Cent weitere Kosten bezahlen, solange es ohne Zahlungsbestimmung für ihn verbleibt.

    Hab ich irgendwo einen Fehler gemacht oder warum kommt mir das ganze so seltsam vor gerade :confused:

  • Ergebnis des einseitigen KFBs ist, dass ein Erstattungsanspruch für den Kläger zu 583,10 € besteht und ein Betrag von 895,95 € gem. § 59 RVG gegen den Beklagten auf die Staatskasse übergeht, welcher jedoch wegen der PKH o. ZB nicht zum Soll gestellt werden kann, § 122 I Nr. 1b ZPO.

    §122 I Nr. 1b) gilt nur für die Kosten des eigenen Anwalts.
    Die nach der Kostentscheidung an die Gegenseite zu erstattenden Kosten sind von der PKH nicht umfasst (§123 ZPO). Demgemäß kann natürlich auch der gemäß §59 RVG übergegangene Kostenerstattungsanspruch des Rechtsanwalts der Gegenseite (§126 ZPO) ungeachtet der PKH von der Staatskasse beigetrieben werden.

    Beklagtenvertreter lässt die 1 Wochen Frist verstreichen und ich muss den KFB zunächst einseitig erlassen.

    Nur interessenshalber: Entscheidest du wirklich unmittelbar nach einer Woche über den KFA?

  • Zitat

    §122 I Nr. 1b) gilt nur für die Kosten des eigenen Anwalts. Die nach der Kostentscheidung an die Gegenseite zu erstattenden Kosten sind von der PKH nicht umfasst (§123 ZPO). Demgemäß kann natürlich auch der gemäß §59 RVG übergegangene Kostenerstattungsanspruch des Rechtsanwalts der Gegenseite (§126 ZPO) ungeachtet der PKH von der Staatskasse beigetrieben werden


    Hatte ich so gar nicht auf dem Schirm :oops:

    Zitat

    Nur interessenshalber: Entscheidest du wirklich unmittelbar nach einer Woche über den KFA?


    Eigentlich nach 2 Wochen, also 1 Woche Frist (bei § 106ern) und eine Woche danach zur Wiedervorlage. Habe auch selten Akten vom Vortag liegen weshalb ich die dann meistens am gleichen Tag bearbeite, wie sie mir in mein Fach gelegt werden. Hab auch schon von einer Kollegin gehört, dass ich aufpassen soll nicht zu schnell zu arbeiten, gerade in Bezug auf KFBs :D


    Aber zu meiner eigentlichen Frage zurück, findest du nicht, dass durch die nachträgliche Antragsstellung die Beklagtenseite besser wegkommt als bei einer fristgemäßen (vorallem aus Klägersicht) ? Je nach Mittellosigkeit des Beklagten kann der übergegangene Betrag ja vielleicht nicht eingetrieben werden:gruebel:

  • Also erstmal wundert mich, warum die eine Seite mehr Kosten als die andere hat. Bei 106 er mit PKH berücksichtige ich die PKH - Gebühren erst nach Ausgleichung der vollen aussergerichtlichen Kosten. Wenn Du auf der einen Seite die PKH - Gebühren von den 106 er abziehst und auf den anderen Seite nicht kann es nicht stimmen. Ich mache das normalerweise so : zusammengerechnete Kosten Kl. Bekl. Dann quoteln sehen wer was zu erstatten hat und dann ggf. Die PKH - Gebühren berücksichtigen. Ausserdem erinnere ich in diesen Fällen an die Einreichung um sowas zu vermeiden und hab auch schon mal angerufen, damit der PKH und / oder 106 er berichtigt wird. Alles andere macht dann doch nur unnötige Mehrarbeit.

  • Zitat

    Also erstmal wundert mich, warum die eine Seite mehr Kosten als die andere hat.

    Unterschiedlich hohe Reisekosten.

    Zitat

    Bei 106 er mit PKH berücksichtige ich die PKH - Gebühren erst nach Ausgleichung der vollen aussergerichtlichen Kosten. Wenn Du auf der einen Seite die PKH - Gebühren von den 106 er abziehst und auf den anderen Seite nicht kann es nicht stimmen. Ich mache das normalerweise so : zusammengerechnete Kosten Kl. Bekl. Dann quoteln sehen wer was zu erstatten hat und dann ggf. Die PKH - Gebühren berücksichtigen.

    Hab doch genauso verfahren (so sieht es auch das Formular in Forumstar vor). Erst ermitteln wer einen Erstattungsanspruch hat (ohne zuvor PKH-Gebühren abzuziehen) und dann prüfen, ob ein Übergang zu berücksichtigen ist. In meinem Fall gab es eben einen Übergang im einseitigen KFB für den Kläger, aber nicht einen im nachträglichen KFB für den Beklagten, da wie gesagt sein Erstattungsanspruch geringer ist als seine Deckungslücke.

    Zitat

    Ausserdem erinnere ich in diesen Fällen an die Einreichung um sowas zu vermeiden und hab auch schon mal angerufen, damit der PKH und / oder 106 er berichtigt wird. Alles andere macht dann doch nur unnötige Mehrarbeit.

    Werde ich mir nun auch angewöhnen. Tatsächlich war das jetzt das erste Mal (in meiner kurzen einjährigen Amtszeit ^^), dass ein Antrag auf § 106 verspätet einging.

  • Ergebnis dort ist, dass es bei einem Erstattungsanspruch für den Kläger zu 583,10 € verbleibt, sowie bei dem ersten einseitigen KFB. Nur mit dem Unterschied, dass der Übergang auf die Staatskasse gegen den Beklagten nun 396,65 € statt 895,95 € beträgt ??? :eek:.

    Also ich komme auf einen Übergang i.H.v. 405,40 €. Ich weiß nicht wie du gerechnet hast, aber bei mir sieht das so aus:

    Kosten Kl. 1972,07 €
    Kosten Bekl. 1962,21 €
    Kosten gesamt: 3.934,28 €
    davon 25% Kläger 983,57 € und 75 % Bekl. 2.950,71 €
    Ergibt einen Erstattungsbetrag des Klägers (respektive seines RA) i.H.v. 988,50 €
    von diesem Erstattungsanspruch geht nach §59 RVG alles über was 583,10 € übersteigt, mithin 405,40 €

    Wenn ich nun von dem ursprünglich festgestellten Übergang i.H.v. 895,95 € den nachträglich festgestellten Erstattungsanspruch des Beklagten i.H.v. 490,55 € subtrahiere komme ich ebenfalls auf einen Übergang i.H.v. 405,40 €.
    Mithin kommt man in beiden Fällen auf das selbe Ergebnis. Wenngleich im Falle zweier KFB's das ganze dogmatisch etwas komplizierter wird, wenn die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem 1. KFB nicht bereits im 2. KFV vorgebracht wird.
    Aber das ist dann nicht mehr unsere Sache.

  • Zitat

    Also ich komme auf einen Übergang i.H.v. 405,40 €. Ich weiß nicht wie du gerechnet hast, aber bei mir sieht das so aus:

    Kosten Kl. 1972,07 €
    Kosten Bekl. 1962,21 €

    hatte in meiner Vergleichsberechnung für den Beklagten aus Versehen 1.997,20 € statt 1962,21 € drin :oops: (ersterer Betrag war vor einer notwendigen Absetzung).

    Zitat

    Wenn ich nun von dem ursprünglich festgestellten Übergang i.H.v. 895,95 € den nachträglich festgestellten Erstattungsanspruch des Beklagten i.H.v. 490,55 € subtrahiere komme ich ebenfalls auf einen Übergang i.H.v. 405,40 €.
    Mithin kommt man in beiden Fällen auf das selbe Ergebnis.

    Nun gut, das die Beträge beim vergleichen jetzt so passen ist nach beseitigen des kleinen Fehlerteufels schonmal gut zu wissen, ändert aber für mich nichts daran, dass es gerade für den Kläger doch ein großer Unterschied ist, ob der Gegner nun einen eigenen Titel zu 490,55 € gegen mich hat oder gegen sich einen Übergang von 405,40 € statt 895,95 € geltend gemacht bekommt.

    Aber das sollte dann wohl, wie du schon anmerkst, nicht meine Sache sein.. Bin gespannt ob die Klägerseite hierauf reagiert. :(

  • Deine Berechnung des Übergangs ist zutreffend.

    Hinsichtlich des Erstattungsanspruches für den Beklagten entsteht sich aber anscheinend ein Unterschied, je nachdem, ob die Ausgleichung mit den Kosten beider Parteien erfolgen konnte oder - wie hier -getrennt. Nur im letzteren Fall ergibt sich ein festsetzbarer Anspruch zu seinen Gunsten gegen den Kläger.

    Oder liegt bei Berechnung für den 2. KfB auch ein Fehler vor? :gruebel:

    ...
    Nun, 2 Wochen nach Erlass des KFB, meldet sich der Beklagte und reicht seinen Antrag auf Ausgleichung ein :mad:.

    Beklagtenkosten sind insgesamt 1.962,21 €, von den 1.298,29 € welcher er bereits durch die Staatskasse erhalten hat im Antrag keine Spur.

    Da ich vorher im einseitigen KFB für den Kläger mit 0,00 € Beklagtenkosten ausgeglichen habe muss ich doch nun folgerichtig mit 0,00 € Klägerkosten ausgleichen.

    Ergebnis war ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger zu 490,55 €, da hier der Erstattungsanspruch geringer ist als die Deckungslücke zwischen Wahl- und PKH-Vergütung gibt es auch keinen Übergang nach § 59 RVG und somit bleiben die aus der Staatskasse an den Beklagten gezahlten 1.298,29 € unberücksichtigt, richtig? :gruebel:

    Anstatt einem einzigen Titel zu 583,10 € für den Kläger hat nun der Beklagte seinen eigenen Titel zu 490,55 € ...

  • Zitat

    Oder liegt bei Berechnung für den 2. KfB auch ein Fehler vor? :gruebel:

    Ich hoffe doch nicht :D Habe eigentlich alle relevanten Daten im Ursprungspost geschrieben und wenn man die Beträge zwischen den beiden einseitigen KFBs und dem hypothetischen einheitlichen KFB vergleicht, sieht man ja das es von den Beträgen her passen sollte.

    Zitat

    Hinsichtlich des Erstattungsanspruches für den Beklagten entsteht sich aber anscheinend ein Unterschied, je nachdem, ob die Ausgleichung mit den Kosten beider Parteien erfolgen konnte oder - wie hier -getrennt. Nur im letzteren Fall ergibt sich ein festsetzbarer Anspruch zu seinen Gunsten gegen den Kläger.

    Das ist ja was mir Bauchschmerzen bereitet :( ist das wirklich so durch den Gesetzgeber gewollt/gedacht :gruebel:

  • Hinsichtlich des Erstattungsanspruches für den Beklagten entsteht sich aber anscheinend ein Unterschied, je nachdem, ob die Ausgleichung mit den Kosten beider Parteien erfolgen konnte oder - wie hier -getrennt. Nur im letzteren Fall ergibt sich ein festsetzbarer Anspruch zu seinen Gunsten gegen den Kläger.

    KFB 1 und KFB 2 können gegeneinander aufgerechet werden und es sollte hierbei ein Anspruch von 583,10 € für den Kläger übrig bleiben, wie jfp ja ausgerechnet hat. Falls das nicht der Fall sein sollte, ist irgendwo was schief gelaufen. Problematisch könnte vorallem die richtige Anwendung des § 59 Abs. 1 S. 2 RVG sein, da man auch bei zwei getrennten KFBs den Rechtsanwalt im Gesamtbild nicht schlechter stellen darf.

  • Hinsichtlich des Erstattungsanspruches für den Beklagten entsteht sich aber anscheinend ein Unterschied, je nachdem, ob die Ausgleichung mit den Kosten beider Parteien erfolgen konnte oder - wie hier -getrennt. Nur im letzteren Fall ergibt sich ein festsetzbarer Anspruch zu seinen Gunsten gegen den Kläger.

    KFB 1 und KFB 2 können gegeneinander aufgerechet werden und es sollte hierbei ein Anspruch von 583,10 € für den Kläger übrig bleiben, wie jfp ja ausgerechnet hat. Macht es eben nur nicht, wenn man den Erstattungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger aus KfB 2 von 490,55 € von den 583,10 € aus KfB 1 abzieht. ;) Falls das nicht der Fall sein sollte, ist irgendwo was schief gelaufen.

    Die Frage ist nur was. :cool:

  • Hinsichtlich des Erstattungsanspruches für den Beklagten entsteht sich aber anscheinend ein Unterschied, je nachdem, ob die Ausgleichung mit den Kosten beider Parteien erfolgen konnte oder - wie hier -getrennt. Nur im letzteren Fall ergibt sich ein festsetzbarer Anspruch zu seinen Gunsten gegen den Kläger.

    KFB 1 und KFB 2 können gegeneinander aufgerechet werden und es sollte hierbei ein Anspruch von 583,10 € für den Kläger übrig bleiben, wie jfp ja ausgerechnet hat. Macht es eben nur nicht, wenn man den Erstattungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger aus KfB 2 von 490,55 € von den 583,10 € aus KfB 1 abzieht. ;) Falls das nicht der Fall sein sollte, ist irgendwo was schief gelaufen.

    Die Frage ist nur was. :cool:

    Wenn ich nochmal so darüber nachdenke, hat jfp die Antwort darauf eigentlich auch schon geschrieben: Wenn ich nun von dem ursprünglich festgestellten Übergang i.H.v. 895,95 € den nachträglich festgestellten Erstattungsanspruch des Beklagten i.H.v. 490,55 € subtrahiere komme ich ebenfalls auf einen Übergang i.H.v. 405,40 €.
    Das Problem ist, dass KFB 2 eben nicht mit KFB 1 verrechnet werden darf, da der Festsetzungebetrag in KFB 2 ja zunächst den Erstattungsbetrag gegenüber der Staatskasse senken muss wegen § 59 Abs. 1 S. 2 RVG. Und da kommt jetzt der Teil, den man rechtlich sauber nur lösen kann, wenn eine gemeinsame Festsetzung in einem KFB vornimmt: Wenn man in KFB 1 einen Übergang auf die Staatkasse von 895,95 € annimmt, ist dies eigentlich falsch, da nur ein Anspruch von 405,40 € geltend gemacht werde kann. Gleichzeitig darf man aber ja dem Kläger-Anwalt nicht mehr als die 583,10 € festsetzen, da er ja den Rest bereits erhalten hat. Erst wenn man nun die Berechnung aus KFB 2 dazu nimmt, löst sich das Problem auf. Wenn man es getrennt festsetzt (und dann zwangsläufig in KFB 1 auf 895,95 € Übergang kommt), müsste man ja schon fast in KFB 2 gegen die Staatskasse festsetzen (was aber natürlich rechtlich auch völlig daneben ist).

  • Zitat

    Und da kommt jetzt der Teil, den man rechtlich sauber nur lösen kann, wenn eine gemeinsame Festsetzung in einem KFB vornimmt:

    Würde am liebsten auch einfach jetzt den ersten KFB zu einem einheitlichen abändern, aber ich bin mir unsicher ob ich das darf.
    Der erste Beschluss wurde zwar schon erlassen, es wurde aber noch keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt.

    Laut Kommentierung heißt es aber:

    Ungeachtet einer Fristversäumung hat der Rechtspfleger eine eingegangene Kostenberechnung des Antragsgegners solange zu berücksichtigen, bis er seine Entscheidung getroffen hat (OLG Koblenz AGS 2013, 198; diff. OLG Hamm JurBüro 1996, 262 (263): Maßgeblicher Zeitpunkt ist der der Absetzung der Entscheidung).
    (BeckOK ZPO/Jaspersen, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 106 Rn. 13)

    Also eher keine Abänderung mehr.

    So auch der MüKo:

    Die bei der Festsetzung nicht berücksichtigten Kosten der Gegenpartei können nachträglich in einem gesonderten Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (Abs. 2 S. 1 aE). Für ein gegen den ersten Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtetes Beschwerde- oder Erinnerungsverfahren mit dem Ziel, eine neue Festsetzung unter Einbeziehung der eigenen Kosten zu erreichen, ist daneben kein Raum. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Beschwer (→ Rn. 13). Positionen, die bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses waren, bleiben bei der Nachfestsetzung unberücksichtigt (→ § 104 Rn. 139). Der Rechtspfleger entscheidet über die Nachfestsetzung durch einen weiteren selbständigen Kostenfestsetzungsbeschluss, nicht etwa durch einen die nachgeschobene Berechnung aufgreifenden Abänderungsbeschluss.
    (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 106 Rn. 11)


    Ich denke ich werden dann wohl einfach wie um Ursprungspost den zweiten KFB erlassen und mal abwarten was/ob die Klägerseite dazu sagt.
    Die Meinung des Landgerichts wäre auch interessant.

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