Anfechtung der Erbschaftsannahme

  • Hallo,

    zunächst wurde nach meinem Erblasser X (kinderlos und unverheiratet) ein Erbscheinsantrag gestellt, wonach er von seiner Mutter und Schwester je zur Hälfte beerbt worden ist. Der Vater des Erblassers ist verstorben.
    Nunmehr schreibt die Antragstellerin (Schwester), dass sie die Erbschaft nunmehr ausschlägt und hilfsweise anfechten möchte. Der Erblasser hätte vielmehr gewollt, dass der Nachlass an seine Neffen (ihre Kinder) fällt. Diese sollen aufrücken und an ihrer Stelle Erbe werden. Zudem haben sie erst nach dem Erbscheinsantrag die Rechtsfolgen überblickt...sie wäre überfordert gewesen, die Ausschlagungsfrist würde zudem ebenfalls erst ab dem Termin für den Erbscheinsantrag laufen.....
    Seht ihr hier einen Grund für eine Anfechtung? Ich sehe nach dem Gesetz keinen Anfechtungsgrund.
    Spätestens durch die Annahme der Erbschaft im Erbscheinsantrag (eidesstattliche Versicherung) ist es doch keine Ausschlagung mehr möglich.
    Die Anfechtungserklärung/ Ausschlagungserklärung soll beim Gericht abgegeben werden. Die Antragstellerin will sich nicht an einen Notar wenden (trotz des Hinweise auf eine Rechtsberatung).
    Ich würde den Erbscheinsantrag der Neffen zurückweisen.


  • Die Anfechtungserklärung/ Ausschlagungserklärung soll beim Gericht abgegeben werden. Die Antragstellerin will sich nicht an einen Notar wenden (trotz des Hinweise auf eine Rechtsberatung).
    Ich würde den Erbscheinsantrag der Neffen zurückweisen.

    Ich denke du hast einen Antrag der Schwester, nicht der Neffen?

    Soll sie halt kommen und ihre Anfechtungserklärung zu Protokoll geben. Das wird man ihr nicht verwehren können. Sie dürfte aber keinen hinreichenden Anfechtungsgrund haben.

    Von daher würde ich über den ES-Antrag der Schwester nunmehr (nach ihrer Anfechtungserklärung) entscheiden und im Beschluß (Tatsachen werden für festgestellt erachtet...) die Gründe hinreichend darlegen. Nach RK des Beschlusses würde ich den ES dann erteilen und hinausgeben.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Hallo,

    zunächst wurde nach meinem Erblasser X (kinderlos und unverheiratet) ein Erbscheinsantrag gestellt, wonach er von seiner Mutter und Schwester je zur Hälfte beerbt worden ist. Der Vater des Erblassers ist verstorben.
    Nunmehr schreibt die Antragstellerin (Schwester), dass sie die Erbschaft nunmehr ausschlägt und hilfsweise anfechten möchte. Der Erblasser hätte vielmehr gewollt, dass der Nachlass an seine Neffen (ihre Kinder) fällt. Diese sollen aufrücken und an ihrer Stelle Erbe werden. Zudem haben sie erst nach dem Erbscheinsantrag die Rechtsfolgen überblickt...sie wäre überfordert gewesen, die Ausschlagungsfrist würde zudem ebenfalls erst ab dem Termin für den Erbscheinsantrag laufen.....
    Seht ihr hier einen Grund für eine Anfechtung? Ich sehe nach dem Gesetz keinen Anfechtungsgrund.
    Spätestens durch die Annahme der Erbschaft im Erbscheinsantrag (eidesstattliche Versicherung) ist es doch keine Ausschlagung mehr möglich.
    Die Anfechtungserklärung/ Ausschlagungserklärung soll beim Gericht abgegeben werden. Die Antragstellerin will sich nicht an einen Notar wenden (trotz des Hinweise auf eine Rechtsberatung).
    Ich würde den Erbscheinsantrag der Neffen zurückweisen.

    Ich sehe das wie Du. Kein Anfechtungsgrund.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Der Fall geht nun weiter. Die Antragstellerin hat trotzdem wegen Irrtums die Annahme der Erbschaft angefochten und die Neffen (Kinder Antragsteller) haben einen Erbscheinsantrag gestellt. Ich habe angekündigt, dass ich den Erbscheinsantrag zurückweisen werde, weil ich die Anfechtung nicht für begründet halte. Daraufhin haben die Neffen den Erbscheinsantrag zurückgenommen.
    Die Antragstellerin stellt nunmehr wieder den ursprünglichen Erbscheinsantrag (sie als Schwester des Erblassers als Erbin neben der Mutter des Erblassers).
    Muss die Antragstellerin nochmals die eidesstattliche Versicherung abgeben?

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