Trotz Beratungshilfe voll abrechnen

  • Hallo,

    Beispiel: Mit Datum 24.8.2022 wird Beratungshilfe gewährt. Das Mandantsverhältnis wird am 23.8.2022, einen Tag vorher, aufgelöst. Meines Erachtens gilt hier § 8a Beratungshilfegesetz nicht und es kann ganz normal abgerechnet werden, bzw. hier ein Tiel beschafft werden. Der Mandant kommt mittelfristig zu nicht wenig Geld. Was meint die Corona, vielen Dank.

  • Beispiel: Mit Datum 24.8.2022 wird Beratungshilfe gewährt. Das Mandantsverhältnis wird am 23.8.2022, einen Tag vorher, aufgelöst.

    Verstehe ich den Sachverhalt so richtig, dass das Mandatsverhältnis am 23.08.2022 beendet wurde und am 24.08.2022 Beratungshilfe BEWILLIGT (und nicht gewährt) wurde?

    In diesem Fall würde es sich um eine nachträgliche Bewilligung gemäß § 6 Absatz 2 BerHG handeln. Das wiederum ist nur möglich, wenn dem Rechtsuchenden bereits vor der Bewilligung durch die beauftragte Beratungsperson Beratungshilfe gewährt wurde.

    Wenn die Beratungsperson keine Beratungshilfe gewährt hat, kann sie die reguläre Vergütung abrechnen.
    Andernfalls kann sie abgesehen von den im Gesetz geregelten Ausnahmen, nur die Vergütung für Beratungshilfe abrechnen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Bei der Frage, ob nur nach der BerH-Vergütung oder nach der Regelvergütung abgerechnet werden kann, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Auflösung des Mandats an. Vielmehr sind insbesondere die §§ 16, 16a BORA sowie §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 2 BerHG von Bedeutung, im Falle der mittelfristigen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ggf. auch § 6a Abs. 2 BerHG.

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  • Beispiel: Mit Datum 24.8.2022 wird Beratungshilfe gewährt. Das Mandantsverhältnis wird am 23.8.2022, einen Tag vorher, aufgelöst.

    Verstehe ich den Sachverhalt so richtig, dass das Mandatsverhältnis am 23.08.2022 beendet wurde und am 24.08.2022 Beratungshilfe BEWILLIGT (und nicht gewährt) wurde?

    In diesem Fall würde es sich um eine nachträgliche Bewilligung gemäß § 6 Absatz 2 BerHG handeln. Das wiederum ist nur möglich, wenn dem Rechtsuchenden bereits vor der Bewilligung durch die beauftragte Beratungsperson Beratungshilfe gewährt wurde.

    Wenn die Beratungsperson keine Beratungshilfe gewährt hat, kann sie die reguläre Vergütung abrechnen.
    Andernfalls kann sie abgesehen von den im Gesetz geregelten Ausnahmen, nur die Vergütung für Beratungshilfe abrechnen.

    Pardon für die unpräzise Angabe, ja die Bratungshilfe wurde b e w i l l g t und nicht gewährt.

  • Beispiel: Mit Datum 24.8.2022 wird Beratungshilfe gewährt. Das Mandantsverhältnis wird am 23.8.2022, einen Tag vorher, aufgelöst.

    Verstehe ich den Sachverhalt so richtig, dass das Mandatsverhältnis am 23.08.2022 beendet wurde und am 24.08.2022 Beratungshilfe BEWILLIGT (und nicht gewährt) wurde?

    In diesem Fall würde es sich um eine nachträgliche Bewilligung gemäß § 6 Absatz 2 BerHG handeln. Das wiederum ist nur möglich, wenn dem Rechtsuchenden bereits vor der Bewilligung durch die beauftragte Beratungsperson Beratungshilfe gewährt wurde.

    Wenn die Beratungsperson keine Beratungshilfe gewährt hat, kann sie die reguläre Vergütung abrechnen.
    Andernfalls kann sie abgesehen von den im Gesetz geregelten Ausnahmen, nur die Vergütung für Beratungshilfe abrechnen.

    Pardon für die unpräzise Angabe, ja die Bratungshilfe wurde b e w i l l g t und nicht gewährt.

    Der Mandant lag im Krankenhaus (Verkehrsunfall), als sein Bruder mich in dessen Namen mit der Schadenregulierung beauftragt hat. Zu dem Zeitpunkt, als ich mich bei der Haftpflicht zur Akte meldete, wusste ich noch nicht, dass hier ein Fall der Beratungshilfe vorlag. Ich erfuhr ich erst später in einem Nebensatz, dass der Mandant SGB II Empfänger ist.

  • Wenn ein Wahlmandat abgeschlossen wurde und auch nicht ersichtlich war, dass Beratungshilfe in Betracht kommt, sehe ich nicht was eine spätere Bewilligung am eigentlichen Wahlmandat ändern sollte.

    Das sehe ich auch so.

    Dass meiner Meinung nach nur auf nachträglichen Antrag Beratungshilfe bewilligt werden kann, wenn bereits ein Beratungshilfemandat besteht, hatte ich bereits geschrieben. Ich fordere deshalb bei vom Mandanten nachträglich gestellten Anträgen immer eine Bestätigung des beauftragten Rechtsanwalts, dass er für diese Angelegenheit bereits Beratungshilfe gewährt hat und zu welchem Zeitpunkt er das erste Mal tätig war.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Noch zur Ergänzung:

    Konnte der RA die Bedürftigkeit seines Mandanten nicht erkennen, so kann er die vollen gesetzlichen Gebühren berechnen, selbst, wenn objektiv Bedürftigkeit vorlag (Poller/Härtl/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Aufl. 2018, § 6 BerHG Rn. 16; AG Minden, AnwBl 1984, 516, https://dejure.org/1983,21970; so auch Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 13. Aufl. 2015, § 49a BRAO Rn. 11, der aber eine nachträgliche Antragstellung für möglich hält - und mit der Bewilligung wohl den Wegfall der schon entstandenen Gebühr nach §§ 2, 34 RVG i. V. m. Nr. 2300 ff. VV RVG bejaht).

    Ist dem RA vorzuhalten, daß er gegen seine Hinweispflichten verstoßen hat, begründet das Schadensersatzansprüche des Mandanten (OLG Hamm, Urt. v. 30.04.2015 - I-28 U 88/14, https://dejure.org/2015,19332; Köpf, a.a.O.) mit der Folge, daß der RA nur die Beratungshilfegebühr gem. Nr. 2500 VV RVG i. H. v. 15 EUR berechnen kann (AG Marburg, Urt. v. 06.02.2012 - 9 C 883/11, https://dejure.org/2012,19676; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl. 2016, Rn. 1142). Die Berechnung der normalen gesetzlichen Gebühr in Kenntnis des Bestehens eines Beratungshilfeanspruchs kann als Gebührenüberhebung gem. § 352 StGB strafbar sein (LG Ellwangen/Jagst, Urt. v. 05.03.2004 - 4 Ns 21 Js 23042/02, https://dejure.org/2004,27480).

    Gaier/Wolf/Göcken/Zuck, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 43 BRAO/§ 16 BORA Rn. 9, weist darauf hin, daß die Anforderungen an die Begründetheit des Anlasses zum Hinweis auf Beratungshilfe sich für den RA als niedrig erweisen (ebenso Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 16 Rn. 5), wenngleich aber wenigstens ein Anlass für Nachfragen des RA gegeben sein müssen. Denn Nachforschungs- oder Kontrollpflichten habe der RA nicht (Zuck, a.a.O.). Anhaltspunkte für einen Anlaß können sich aus bestimmten Personengruppen ergeben (z. B. Hartz IV-Empfänger, Rentner, Studenten, Berufsanfänger, aber auch Berufstätige mit beschränktem Einkommen) oder dann, wenn es sich um ein langwieriges kostenintensives Verfahren handelt. Daher sei es für den RA "fast immer geboten", über die dem RA zugänglichen Informationen hinaus beim Mandanten nachzufragen, ob er das Mandat finanzieren kann. Die Hinweispflicht sieht Zuck sowieso als eine "die Eigeninteresse des RA vernachlässigende Regelung": Schon um spätere Gebührenauseinandersetzungen möglichst zu vermeiden, sollte der RA kein Mandat annehmen, ohne sich vorher vergewissert zu haben, daß zumindest seine Gebühren bezahlt werden können.

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