Löschung einer Zwangshypothek für einen Notar

  • Hallo,
    ich stehe etwas auf dem Schlauch: Eingetragen ist eine Zwangshypothek für einen Notar (Kostenrechnung). Nun soll das Recht gelöscht werden, der Notar ist aber nicht mehr im Amt. Wer muss die Löschungsbewilligung erteilen? Der Notariatsverwahrer oder der Notar a.D. selbst?

    VG
    Muschel

  • Bei Anwälten ist es so, dass es davon abhängt, ob es für die Person selbst oder die Kanzlei mit Rechtsform eingetragen ist. Bei der Person an sich geht das Recht auf die Erben über, andernfalls bleibt es natürlich bei der Kanzlei. Wie genau ist es für den Notar denn eingetragen?

  • M.E. derjenige, der das Amts des Notars derzeit ausübt, also ggf. der Notariatsverwalter gem. §§ 56 ff. BNotO.

    Gehen denn offene Kostenforderungen kraft Gesetzes auf den Amtsnachfolger über? Oder handelt es sich vielmehr um höchstpersönliche Ansprüche des Notars?

    Ich ergänze mich selbst: in der Kommentierung zu § 58 BNotO könnte man fündig werden. Schau mal BeckOK BNotO/Bosch BNotO § 58 Rn. 16-21

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Heinze führt in seinem Beitrag „Notariatsverwaltung und Aktenverwahrung -Kostenrechtliche Fragen rund um die Amtsnachfolge“ in notar 1/2018, 27 ff. unter Hinweis auf Eylmann/Vaasen/Wilke, BNotO, 4. Aufl., § 58 Rn 16; § 64 Rn 19 in Fußnote 23 aus:

    „3. Beitreibungszuständigkeit
    Zur Beitreibung der Kostenforderungen des Amtsvorgängers ist weder der Notariatsverwalter noch der aktenverwahrende Notar zustandig oder gar befugt“

    Und wenn er nicht zur Beitreibung befugt ist, dann wird er auch keine Löschungsbewilligung für den Gebührengläubiger abgeben können.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • In der Kommentierung habe ich auch schon geschaut; da steht ja auch auch was von "dem Notar bzw. dessen Erben"- und es scheint ja auch auf den Zeitpunkt der Kostenrechnung anzukommen. Sie wurde ja noch von dem Notar erstellt. Nur wenn die Forderung noch nicht geltend gemacht wurde, könnte sie von dem Amtsnachfolger geltend gemacht werden, so verstehe ich Rn 17 zumindest.

    Ich tendiere daher auch eher zu der Ansicht von Prinz, dass der ehemalige Notar selber die Löschung bewilligen muss. Auch wenn ich den Aufsatz und die genannte Kommentierung leider nicht finden kann.

  • Das sind Ansprüche des Notars persönlich, die von seinem amtlich bestellten Vertreter, aber nach Ausscheiden aus dem Amt nur noch von ihm selbst geltend gemacht werden können. Sie gehen nicht auf Verwalter oder Amtsnachfolger über (das wäre ja noch schöner!). Nur für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen der Kostenrechnungen ist der Verwalter/Amtsnachfolger zuständig.

    Daher: Löschungsbewilligung (in der Form des § 29 GBO) durch den ehemaligen Notar bzw. Rechtsnachfolger.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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