Wirksame Erbeinsetzung?

  • Hallo zusammen,

    ich bräuchte auch mal eure Hilfe :)

    Ich habe eine Erblasserin die ein gemeinschaftliches Testament mit Ihrem Ehemann hinterlassen hat. Dieses wurde jedoch mit Computer geschrieben und von beiden lediglich unterschrieben. Es enthält keine konkrete Erbeinsetzung sondern lediglich den Passus "Wir haben uns entschlossen, dass wir als Ehepaar uns für das Testament "Berliner Modell" entscheiden". Ansonsten enthält dieses nur Teilungsanordnungen.
    Der Ehemann hat das Testament bei uns zur Eröffnung abgegeben. Daraufhin habe ich ihn darauf hingewiesen, dass ich das Testament eröffnen werde, dies aber formunwirksam ist.
    Nun hat er mir eine Patientenverfügung im Original vorgelegt die den handschriftlichen Passus der Erblasserin "Ich möchte falls ich sterbe sollte, dass das "Berliner Testament" angewendet wird" enthält.
    Diese Patientenverfügung wurde vor dem "Testament" errichtet.
    Der Wille der Erblasserin ist klar - ihr Mann soll Alleinerbe sein. Doch reicht dies auch schon als Erbeinsetzung?

    Gesetzliche Erben wären neben dem Ehemann die beiden Kinder.

    Vielen Dank schon mal! :)

  • Ein Verweis auf eine formungültige Verfügung, die zu dem Zeitpunkt noch gar nicht errichtet ist, ist nicht ausreichend.

    Und wenn man den Vermerk in der Patientenverfügung nicht als Verweis, sondern als Testamentserrichtung betrachtet? Dann wäre nur die Frage, ob "Ich möchte dass für meine Erbfolge das Berliner Testament angewendet wird" im Wege der Auslegung inhaltlich genügt. Bei der Frage bin ich dann allerdings raus, fürchte ich.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ein Verweis auf eine formungültige Verfügung, die zu dem Zeitpunkt noch gar nicht errichtet ist, ist nicht ausreichend.

    Und wenn man den Vermerk in der Patientenverfügung nicht als Verweis, sondern als Testamentserrichtung betrachtet? Dann wäre nur die Frage, ob "Ich möchte dass für meine Erbfolge das Berliner Testament angewendet wird" im Wege der Auslegung inhaltlich genügt. Bei der Frage bin ich dann allerdings raus, fürchte ich.

    Das "Berliner Testament" (d.h.: gegenseitige Einsetzung von Ehegatten zu Alleinerben) kann man nicht alleine errichten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

    1. Der Text auf der Patietenvfg. könnte ein formgültiges Testament sein (Eröffnung m. E. zwingend notwendig)
    2. Inhalt: es gilt „das“ Berliner Testament
    3. Frage: „Das“ (später errichtete und so genannte selbstgemachte) Berliner Testament oder „das“ landläufig so bezeichnete Testament (ehemalige gesetzliche Überschrift zu § 2269 BGB)?
    4. Kann aber wohl dahinstehen, da es ja ein Einzeltestament ist
    5. Umdeutung aus der als Berliner Testament bezeichneten gegenseitigen Erbeinsetzung in die Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerben, um der formgültigen letztwilligen Verfügung der Ehefrau im Rahmen der wohlwollenden Testamentsauslegung nachzukommen



    Das kann man machen. Finde ich aber ein bisschen zu viel:

    Ist es überhaupt ein Testament? (m. E. ja)
    Nimmt es (unzulässig) auf ein formunwirksames Testament Bezug? (ich fürchte schon)
    Oder nennt es den Gesetzestext für ein gemeinschaftliches Testament? (find ich gewagt)
    Umdeutung des Gedankens aus dem Gesetzestext eines gemeinschaftlichen Testaments in den eines Einzeltestaments möglich? (Da wird es dann „zu viel“ für mich mit der Auslegerei…)

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Ein Verweis auf eine formungültige Verfügung, die zu dem Zeitpunkt noch gar nicht errichtet ist, ist nicht ausreichend.

    Und wenn man den Vermerk in der Patientenverfügung nicht als Verweis, sondern als Testamentserrichtung betrachtet? Dann wäre nur die Frage, ob "Ich möchte dass für meine Erbfolge das Berliner Testament angewendet wird" im Wege der Auslegung inhaltlich genügt. Bei der Frage bin ich dann allerdings raus, fürchte ich.

    Das "Berliner Testament" (d.h.: gegenseitige Einsetzung von Ehegatten zu Alleinerben) kann man nicht alleine errichten.


    Sorry ich hatte vergessen zu erwähnen, dass die Patientenvollmacht von beiden Ehegatten unterschrieben ist.

  • Ein Verweis auf eine formungültige Verfügung, die zu dem Zeitpunkt noch gar nicht errichtet ist, ist nicht ausreichend.

    Und wenn man den Vermerk in der Patientenverfügung nicht als Verweis, sondern als Testamentserrichtung betrachtet? Dann wäre nur die Frage, ob "Ich möchte dass für meine Erbfolge das Berliner Testament angewendet wird" im Wege der Auslegung inhaltlich genügt. Bei der Frage bin ich dann allerdings raus, fürchte ich.

    Das "Berliner Testament" (d.h.: gegenseitige Einsetzung von Ehegatten zu Alleinerben) kann man nicht alleine errichten.


    Sorry ich hatte vergessen zu erwähnen, dass die Patientenvollmacht von beiden Ehegatten unterschrieben ist.

    Na dann: eröffnen und einen Erbscheinsantrag des Ehemannes und der Kinder (sind die volljährig?) anregen.

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  • Würde ich möglicherweise anders sehen, wenn beide Ehegatten unterschrieben haben. Das war in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall nicht so.

    aber auch hier ist die eindeutige Erbeinsetzung des jeweilig anderen Ehegatten nicht gesagt wenn nur beide in der vorherigen Verfügung (Name egal) ausgedrückt haben, dass sich die Erbfolge nach "Berliner Testament" richten solle. Da noch Teilungsanordnungen getroffen worden sind (in dem ohne frage formungültigen Testament) wird es umso schwieriger.
    Wenn überhaupt ginge die Betreuungsverfügung als V.v.T.w. auszulegen, aber mit dem Problem welcehn Inhalt das von den Parteien gewünschte "Berliner Testament" haben soll... wer ist schlusserbe? befreite/nichtbefreite Vor-/bzw. Vollerbschaft. ggf. weitere Erben/Vermächtisnnehmer...? alles eher problematisch... Einer Eröffnung der Betreuungsverfügung als "Testament" dürfte nichts im Wege stehen...

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