Hallo,
Antrag auf PfÜB, Forderung: 4.000 EUR
im Titel steht: Für den Fall, dass die Beklagten bis spätestens zum 01.06.2022 ausziehen, zahlt der Kläger einen Betrag in Höhe von 5.000 EUR an die Beklagten.
Für den Fall, dass der Auszug bis zum 01.09.2022 erfolgt ist, zahlt der Kläger einen Betrag in Höhe von 4.000 EUR an die Beklagten. Bei einem Auszug nach dem 30.11.2022 besteht ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Kläger nicht.
Muss ich mir die Tatsache nachweisen lassen in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form?