Fälligkeit von Gerichtskosten bei PKH-Bewilligung

  • Hallo,
    in der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden die vorläufig zu zahlenden Gerichtskosten in ihrer Fälligkeit ausgesetzt, wenn die Klagepartei einen PKH-Antrag stellt (sofern er nicht schon bei Klageeingang gestellt wurde). Wenn die PKH dann abgelehnt wurde, werden die Kosten wieder zum Soll gestellt bzw. (sofern noch keine Rechnung erstellt wurde) wird der Kostenvorschuss angefordert.
    Dies geschieht, nach dem der ablehnende PKH-Beschluss Rechtskraft erlangt hat.
    Nun ist eine Diskussion unter den Kostenbeamten ausgebrochen, warum man überhaupt die Rechtskraft abwarten muss (die Akte ist nämlich dann schon wieder beim Richter:in). Ich argumentiere damit, dass es nicht sein kann, die Kosten unmittelbar nach dem ablehnenden PKH-Beschluss schon zum Soll zu stellen, denn es könnte ja gegen die Ablehnung Rechtsmittel eingelegt werden - leider finde ich aber keine Rechtsgrundlage dazu.
    Weiß jemand, ob das so richtig ist bzw. kennt eine Rechtsquelle, wann in so einem Fall die Fälligkeit der Kosten tatsächlich eintritt?

  • Nein, das steht nirgendwo bzw. genau um das geht es mir.

    Mir ist klar, dass § 6 GKG die Fälligkeit klar definiert. Und auch der Kommentar "Hartmann Kostengesetze" ist der Auffassung, dass die Fälligkeit auch dann eintritt, wenn ein PKH-Antrag gestellt wird.
    Als zum 01.07.2004 das neue Kostenrecht in Kraft trat und man vor das Problem mit dem Kostenvorschuss gestellt wurde, wurde einheitlich festgelegt, dass bei PKH keine vorläufigen Kosten angesetzt werden, bis über den Antrag entschieden ist (was leider oftmals Monate dauert.....). Im Grunde macht es im Verwaltungsprozess ja auch irgendwie Sinn, weil sich sonst ein mittelloser Bürger nicht gegen eine staatliche Maßnahme wehren könnte.
    Es kann ja nicht sein, dass sich ein Mittelloser nicht gegen einen Verwaltungsakt zur Wehr setzen kann und er trotz eines Antrags auf PKH in der Zwischenzeit "zwangsvollstreckt" wird - das ist freilich nur mein persönliche Ansicht (und die meiner Kollegen).

  • bis über den Antrag entschieden ist (was leider oftmals Monate dauert.....)

    Was eigentlich auch nicht sein sollte. Sobald alle Unterlagen für die PKH vorliegen, sollte man eigentlich auch darüber entscheiden. Zumindest kenn ich das so. Das verhindert dann auch euer Problem.

    Gibt es zu dem Thema eine Meinung vom Bezirksrevisor?

  • Tja, da klaffen Wunsch und Realität weit auseinander.
    Jeden zweiten Auftrag eines Richters, die PKH zu berechnen, muss ich zurückgeben mit der Bitte, doch aktuelle Belege anzufordern und nicht 1-2 Jahre abzuwarten. So schauts leider bei uns aus......
    Der Bezirksrevisor? Sitzt eine Tür weiter und hat mich gebeten, mal hier im Forum nachzufragen...... :)

  • Sagen wir mal so: wenn sich jemand an einer zu späten Erhebung der Gerichtskosten stören könnte, dann der Bezirksrevisor; die Partei selbst hat daraus ja nur einen Vorteil. Solange der also mit eurem Vorgehen kein Problem hat, braucht ihr euch da dann eigentlich nicht groß den Kopf zerbrechen...

  • Ja, das ist klar.
    Die Kollegen hätten nur gerne allesamt geklärt, ob es für das Ganze denn auch eine gesetzliche Grundlage gäbe.
    Denn jeder der Kostenbeamten hätte Bauchweh, sofort die vorläufigen Kosten einziehen zu müssen, obwohl noch der PKH-Antrag offen ist.
    Hab nun mal noch an anderer Stelle nachgehakt und werde berichten, falls da noch was rauskommt.

  • ...
    Es kann ja nicht sein, dass sich ein Mittelloser nicht gegen einen Verwaltungsakt zur Wehr setzen kann und er trotz eines Antrags auf PKH in der Zwischenzeit "zwangsvollstreckt" wird - das ist freilich nur mein persönliche Ansicht (und die meiner Kollegen).

    :gruebel: Bei der Anforderung eines Kostenvorschusses erfolgt doch keine Zwangsvollstreckung der Forderung.

    Ansonsten wäre es nach der VwV DB-PKH korrekt, den Vorschuss sofort nach Eingang der Klage anzufordern und diesen ggf. nach Bewilligung der PKH zu löschen (je nachdem ab wann rückwirkend die PKH bewilligt wird).

  • Abschließend:
    Habe mit der Revisorin einer anderen Gerichtsbarkeit Kontakt. Ergebnis:
    § 6 GKG lässt da keinen Spielraum, wenn die Klage nicht bedingt in Abhängigkeit von PKH gestellt wird (was bei uns fast nie der Fall ist).
    Wir müssten daher so oder so immer sofort die vorläufigen Kosten erheben.
    Warum das 2004 intern anders geregelt wurde, bringe ich nicht mehr in Erfahrung. Wir vermuten, dass die Präsidenten unserer Gerichtsbarkeit das so haben wollten, damit dem Bürger nicht der Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG verwehrt wird.
    Dieser Sache werden wir nun nachgehen und auch mal in den anderen Bundesländern nachhaken.
    Hier ist das Thema für mich erstmal erledigt.

  • Nein, das steht nirgendwo bzw. genau um das geht es mir.

    Mir ist klar, dass § 6 GKG die Fälligkeit klar definiert. Und auch der Kommentar "Hartmann Kostengesetze" ist der Auffassung, dass die Fälligkeit auch dann eintritt, wenn ein PKH-Antrag gestellt wird.
    Als zum 01.07.2004 das neue Kostenrecht in Kraft trat und man vor das Problem mit dem Kostenvorschuss gestellt wurde, wurde einheitlich festgelegt, dass bei PKH keine vorläufigen Kosten angesetzt werden, bis über den Antrag entschieden ist (was leider oftmals Monate dauert.....). Im Grunde macht es im Verwaltungsprozess ja auch irgendwie Sinn, weil sich sonst ein mittelloser Bürger nicht gegen eine staatliche Maßnahme wehren könnte.
    Es kann ja nicht sein, dass sich ein Mittelloser nicht gegen einen Verwaltungsakt zur Wehr setzen kann und er trotz eines Antrags auf PKH in der Zwischenzeit "zwangsvollstreckt" wird - das ist freilich nur mein persönliche Ansicht (und die meiner Kollegen).

    Wer hat wie was wann festgelegt? Soweit ich gelesen habe, steht ihr auch in der VG-barkeit ziemlich allein mit der Meinung da, vgl. OVG Magdeburg, 1 O 25/19, VG München, M 13 M 18.3053 m.w.N. Eigentlich nur das FG Sachsen, 3 Ko 531/10 sieht wegen Art. 19 Abs. 4 GG ein Problem, wobei es nicht festgestellt hat, dass keine Fälligkeit vorliegt, sondern lediglich die aufschiebende Wirkung einer Erinnerung.

    Dann auch noch die RK der PKH- abweisung abzuwarten, erscheint mir nicht begründbar. (Btw. wir reden von einer "unbedingten" Klage mit PKH-antrag. Persönlich sehe ich das Prob. genauso, nur die Rspr. erscheint doch ziemlich eindeutig, wobei gerade das OVG Magd. Wege aufgezeigt hat.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Das ist ja das Problem!
    Als zum 01.07.2004 der Kostenvorschuss auch die Verwaltungsgerichte ereilte, wurde von den Präsidenten der Gerichte einheitlich diese Vorgehensweise festgelegt und angewiesen.
    Nun aktuell bei einem Workshop wurde diese Thematik wieder aufgegriffen und alle fragen sich, warum das eigentlich so gemacht wird und wo die Rechtsgrundlage zu finden wäre.
    Wir werden die Sache an das OVG herantragen.

  • Abschließend möchte ich noch mitteilen, dass einige Revisoren der anderen Länder zwischenzeitlich mitgeteilt haben, dass auch dort mit einem Kostenvorschuss zugewartet wird, falls PKH beantragt wurde.
    Als Rechtsgrundlage findet sich hierzu eine Entscheidung des BVerfG vom 08.10.2014, Az: 1 BvR 2186/14
    Einer der dortigen Orientierungssätze lautet: Die Anforderung des Kostenvorschusses vor Entscheidung über den PKH-Antrag verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG.

    Auf Grundlage dieser Entscheidung werden wir auf Anweisung unseres Revisors weiter verfahren wie bisher.

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