Rechnungslegung von mehr als 30 Jahren

  • Hallo,

    wir haben von einem anderen Amtsgericht eine Akte übernommen, wo kurz vor der Übernahme ein Betreuerwechsel im Betreuungsverein war und die Schlussrechnung für die letzten 30 Jahre angefordert ist. Nun ist bei mir als übernehmendes Gericht die Kiste mit Unterlagen aus 30 Jahren angekommen . Eine Prüfung ist mir irgendwie nicht möglich. Reicht es nicht , wenn der ehemalige Vereinsbetreuer das von dem neuen Vereinsbetreuer erstellte Vermögensverzeichnis mit abzeichnet ? Welche Anforderungen kann ich an die Rechnungslegung stellen ? Kann ich verlangen, dass für jedes Jahr eine ordentliche Gesamtaufstellung und die Belege hinter den Kontoauszüge geheftet werden ? Bin vollkommen ratlos.

  • Naja rein formell wäre meines Erachtens schon für jedes Jahr eine vollständige Rechnungslegung nebst Belegen zu erstellen. Entsprechende Hinweise wurden von den vormaligen Notariaten teilweise auch erteilt. Ob dies praktikabel ist mag durchaus unterschiedlich diskutiert werden.

  • Ja, nach aktuellem Recht ist für die gesamten 30 Jahre eine formell ordnungsgemäße Rechnungslegung mit Buchungsprotokollen und Belegen einzureichen. Ich bin auch der Meinung, dass man das von einem Betreuungsverein erwarten kann.

    :daumenrau

    Ich war noch nie ein Freund dieser Bevorzugung der Betreuungsvereine.

    Warum nimmt eine Gericht eine unvollständige Akte überhaupt an? Ich kenne Gerichte, die übernehmen nicht mal eine Akte, wenn das letzte Jahr noch nicht mal abschließend geprüft ist.
    Also hier sage ich, selber Schuld und viel Spass. Ich würde die Prüfung derart strapazieren, dass der Betreuungsverein von alleine auf den Gedanken kommt, jählich seine Rechnungslegungen einzureichen. Ich kenne genügend Vereine die dies genau aus diesem Grunde tun.

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  • Ja, nach aktuellem Recht ist für die gesamten 30 Jahre eine formell ordnungsgemäße Rechnungslegung mit Buchungsprotokollen und Belegen einzureichen. Ich bin auch der Meinung, dass man das von einem Betreuungsverein erwarten kann.

    :daumenrau

    Ich war noch nie ein Freund dieser Bevorzugung der Betreuungsvereine.

    Warum nimmt eine Gericht eine unvollständige Akte überhaupt an? Ich kenne Gerichte, die übernehmen nicht mal eine Akte, wenn das letzte Jahr noch nicht mal abschließend geprüft ist.
    Also hier sage ich, selber Schuld und viel Spass. Ich würde die Prüfung derart strapazieren, dass der Betreuungsverein von alleine auf den Gedanken kommt, jählich seine Rechnungslegungen einzureichen. Ich kenne genügend Vereine die dies genau aus diesem Grunde tun.

    Ich habe es so verstanden, dass das vorher zuständige Gericht die Schlussrechnung angefordert hat, aber die Schlussrechnung bei der Abgabe eben noch nicht da war. Diese ist dann erst nach der Abgabe beim übernehmenden Gericht eingegangen. Von daher war bei Abgabe an das nunmehr zuständige Gericht kein Grund die Übernahme zu verweigern gegeben. Alles was bis zu dem Zeitpunkt der Abgabe erledigt werden konnte vom Ursprungsgericht wurde scheinbar auch erledigt.

  • Ja, nach aktuellem Recht ist für die gesamten 30 Jahre eine formell ordnungsgemäße Rechnungslegung mit Buchungsprotokollen und Belegen einzureichen. Ich bin auch der Meinung, dass man das von einem Betreuungsverein erwarten kann.

    Richtig. :daumenrau (Auch wenn es bitter ist, eine derart umfangreiche Rechnungslegung dann prüfen zu müssen.)

  • Ja, nach aktuellem Recht ist für die gesamten 30 Jahre eine formell ordnungsgemäße Rechnungslegung mit Buchungsprotokollen und Belegen einzureichen. Ich bin auch der Meinung, dass man das von einem Betreuungsverein erwarten kann.

    :daumenrau

    Ich war noch nie ein Freund dieser Bevorzugung der Betreuungsvereine.

    Warum nimmt eine Gericht eine unvollständige Akte überhaupt an? Ich kenne Gerichte, die übernehmen nicht mal eine Akte, wenn das letzte Jahr noch nicht mal abschließend geprüft ist.
    Also hier sage ich, selber Schuld und viel Spass. Ich würde die Prüfung derart strapazieren, dass der Betreuungsverein von alleine auf den Gedanken kommt, jählich seine Rechnungslegungen einzureichen. Ich kenne genügend Vereine die dies genau aus diesem Grunde tun.

    Ich habe es so verstanden, dass das vorher zuständige Gericht die Schlussrechnung angefordert hat, aber die Schlussrechnung bei der Abgabe eben noch nicht da war. Diese ist dann erst nach der Abgabe beim übernehmenden Gericht eingegangen. Von daher war bei Abgabe an das nunmehr zuständige Gericht kein Grund die Übernahme zu verweigern gegeben. ...

    An hiesigen Gerichten wäre die Übernahme wegen des Fehlens der Schlussrechnungslegung und deren Prüfung im Rahmen der Übernahmeanfrage abgelehnt worden. Aber da ist die Praxis je nach Bundesland wohl unterschiedlich.

  • ... Ich würde die Prüfung derart strapazieren, dass der Betreuungsverein von alleine auf den Gedanken kommt, jählich seine Rechnungslegungen einzureichen. Ich kenne genügend Vereine die dies genau aus diesem Grunde tun.

    Ob man das als Rechtspfleger beim Betreuungsgericht möchte bzw. diese Handhabung (zeitliche) Vorteile bringt, ist die andere Frage. Sofern der bestellte Vereinsbetreuer absehbar altersbedingt ausscheidet, könnte man die jährliche Rechnungslegung schon vorschlagen.

    In vielen Fällen endet die Betreuung aber auch mit dem Tod des Betroffenen und der Erteilung der Entlastung durch d. Erben. Möchte man wirklich in diesen Fällen auch jährlich eine (nicht erforderliche) Rechnungslegung zur Prüfung bekommen zusätzlich zum Bericht? :gruebel: Und dann gibt es noch die Fälle von Aufhebungen wegen Verbesserung des Gesundheitszustand. Auch dann erteilt der Betroffene normalerweise eine Entlastung. (Sind in diesen Fällen aber auch wenige Jahre.)

  • Hallo,

    wir haben von einem anderen Amtsgericht eine Akte übernommen, wo kurz vor der Übernahme ein Betreuerwechsel im Betreuungsverein war und die Schlussrechnung für die letzten 30 Jahre angefordert ist. Nun ist bei mir als übernehmendes Gericht die Kiste mit Unterlagen aus 30 Jahren angekommen . Eine Prüfung ist mir irgendwie nicht möglich. Reicht es nicht , wenn der ehemalige Vereinsbetreuer das von dem neuen Vereinsbetreuer erstellte Vermögensverzeichnis mit abzeichnet ? Welche Anforderungen kann ich an die Rechnungslegung stellen ? Kann ich verlangen, dass für jedes Jahr eine ordentliche Gesamtaufstellung und die Belege hinter den Kontoauszüge geheftet werden ? Bin vollkommen ratlos.

    Hatten wir hier - auch mit der Frage der Unterschrift des neuen Betreuers.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Also nach derzeitigem Recht keine Chance, Schluss-RL ist erforderlich.

    :teufel: Nach neuem Recht ab 01.01. muss der Betreuungsverein als befreiter Betreuer keine vollständige RL ablegen, es reicht die Erstellung einer Vermögensübersicht mit Einnahmen + Ausgaben seit der letzen Vermögensübersicht (naja lies einfach § 1872 BGB n.F. nach).
    :teufel:Ich weiß ja nicht was Du für Reste hast... sind noch 3 Monate...

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

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