Ich habe mal wieder eine blöde Sache...
In einem KFB nach § 106 ZPO habe ich versehentlich zu viel verrechnete Kosten zugunsten des Klägers festgesetzt. Aufgrund eines Vergleiches in der II. Instanz musste ich die Quotelung der Gerichtskosten für die I. Instanz im Rahmen der Kostenfestsetzung vornehmen. Die Beklagtenseite hat dann (zurecht) Erinnerung gegen den KFB eingelegt. Ich habe die Klägerpartei hierzu angehört und die hat der Abhilfe der Erinnerung nicht widersprochen.
Ich habe dann also im Wege der Abhilfe der Erinnerung den alten KFB aufgehoben und neu gefasst.
Nun beantragt der Erinnerungsführer die Kosten des Erinnerungsverfahrens den Erinnerungsgegnern aufzuerlegen. Die Gegenseite beantragt natürlich die Abweisung des Antrages, weil kein Anlass einer Kostentragungspflicht gesehen wird. Sie sind der Erinnerung nicht entgegengetreten und außerdem war es ein Verschulden seitens des Gerichts. Sie begehren vielmehr die Kosten als gegeneinander aufgehoben anzusehen.
Hatte jemand schon mal den Fall und kann mir weiterhelfen? Meine Recherche waren bislang leider erfolglos.