Mir drückt doch da kein Schuh.
Die Frage hier war doch, ob ich verpflichtet bin, Erinnerung einzulegen oder eigenmächtig die Beträge bis zu einer Klärung einzubehalten.
Das ist anscheinend nicht der Fall.
Horrido!
Mir drückt doch da kein Schuh.
Die Frage hier war doch, ob ich verpflichtet bin, Erinnerung einzulegen oder eigenmächtig die Beträge bis zu einer Klärung einzubehalten.
Das ist anscheinend nicht der Fall.
Horrido!
Natürlich musst du entweder den Beschluss beachten und abführen oder Beschwerde einlegen
Ich beachte den Beschluss, soweit er umsetzbar ist. Für mich ergibt sich keine Beschwer.
Jetzt wird es wild.
Natürlich muss es eine Abführungsreihenfolge geben. So auch Zöller in Rn 5 + 6 zu § 850e ZPO.
Eine Abführungsreihenfolge kann ich der genannten Kommentarstelle nicht entnehmen. Wo steht das bitte?
Ich beachte den Beschluss, soweit er umsetzbar ist. Für mich ergibt sich keine Beschwer.
Aber genau dann ist der drittschuldner beschwert, wenn er eine Anordnung des Gerichts für nicht umsetzbar hält
Zusammenfassend:
Gemäß der erfragten Meinungen such ich mir einfach die passende für mich aus. Kann ja keiner sagen, ich hätte mich nicht schlau gemacht.
noch ergänzend:
Solange keine Zusammenrechnung angeordnet wurde, besteht für jedes gepfändete Einkommen der Pfändungsschutz nach § 850c ZPO.
Der Beschluss zur Zusammenrechnung wirkt auch nicht zurück.
(Themengutachten, DIJuF-Rechtsgutachten, Familienrecht Unterhaltsrecht Zwangsvollstreckung Zusammenrechnung von Einkommen bei Pfändung von Lohn oder Sozialleistungen (§850 e Nr.2, 2 a ZPO), Themengutachten TG-1241 Rn. 12, beck-online)
Zusammenfassend:
- 1 Kommentator sieht keine Reihenfolgepflicht, nicht mal in der Fachliteratur
- 1 Kommentatorin sieht einen Beschwerdegrund, aber nur bei mir als Drittschuldner
Gemäß der erfragten Meinungen such ich mir einfach die passende für mich aus. Kann ja keiner sagen, ich hätte mich nicht schlau gemacht.
Aber keine der beiden Meinungen sagt, dass die zusammenrechnung nicht beachtet werden muss
noch ergänzend:Solange keine Zusammenrechnung angeordnet wurde, besteht für jedes gepfändete Einkommen der Pfändungsschutz nach § 850c ZPO.
Der Beschluss zur Zusammenrechnung wirkt auch nicht zurück.
(Themengutachten, DIJuF-Rechtsgutachten, Familienrecht Unterhaltsrecht Zwangsvollstreckung Zusammenrechnung von Einkommen bei Pfändung von Lohn oder Sozialleistungen (§850 e Nr.2, 2 a ZPO), Themengutachten TG-1241 Rn. 12, beck-online)
???
Im Fall ist die zusammenrechnung doch angeordnet
noch ergänzend:Solange keine Zusammenrechnung angeordnet wurde, besteht für jedes gepfändete Einkommen der Pfändungsschutz nach § 850c ZPO.
Der Beschluss zur Zusammenrechnung wirkt auch nicht zurück.
(Themengutachten, DIJuF-Rechtsgutachten, Familienrecht Unterhaltsrecht Zwangsvollstreckung Zusammenrechnung von Einkommen bei Pfändung von Lohn oder Sozialleistungen (§850 e Nr.2, 2 a ZPO), Themengutachten TG-1241 Rn. 12, beck-online)???
Im Fall ist die zusammenrechnung doch angeordnet
Dann sollte es kein Problem geben, dass der unpfändbare Betrag aus dem Renteneinkommen zu entnehmen ist, § 850e Ziff. 2a S. 2 ZPO.
Hallo,
ich hänge mich einfach mal hier dran.
Wenn die Zusammenrechnung nach 850e ZPO beantragt ist, kann ich dann gepfändetes und ungepfändetes Einkommen zusammenrechnen? Ein entsprechender Antrag liegt mir gerade vor, ich habe aber eine solche Konstellation noch nie gesehen und die Kommentare sagen dazu nicht viel aus.
Mein Bauchgefühl sagt, ich kann nur Einkommen der Drittschuldner der Pfändungsmaßnahme zusammenrechnen.
Schau mal bei BeckOK ZPO/Riedel, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 850e Rn. 28 oder MüKoZPO/Smid, 6. Aufl. 2020, ZPO § 850e Rn. 19: Es reicht, wenn nur eines der Einkommen gepfändet ist, aber er bekommt halt kein Geld aus dem nicht-gepfändeten.
Danke, dann werde ich mich gleich mal belesen
Heidiho.
Spannend werden die Dinger dann, wenn der ungepfändete DS keine Auskunft geben will/kann/muss. Da ihm der Pfänder ja nicht zugestellt wird, führt das manchmal im Nachgang zu Verwirrung.
Horrido.
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