Räumungsschutz § 765a ZPO Ersatzwohnung

  • Hallo zusammen,

    ich muss über einen Räumungsschutzantrag entscheiden. Räumungstermin ist der 04.10. Die Schuldnerin hat angekündigt, zum 01.11.2022 bei der Tante unterkommen zu können. Früher sei es nicht möglich, weil in der Wohnung der Tante noch Bauarbeiten stattfinden. Die Schuldnerin hat nun eine entsprechende schriftliche und unterschriebene Erklärung ihrer Tante hier eingereicht.

    Ich habe in der Kommentierung nicht so richtig was gefunden, außer dass grundsätzlich ein unterschriebener Mietvertrag vorzulegen ist... Wie seht ihr es? Würdet ihr den Antrag zurückweisen?

  • Ich habe in der Kommentierung nicht so richtig was gefunden, außer dass grundsätzlich ein unterschriebener Mietvertrag vorzulegen ist... Wie seht ihr es? Würdet ihr den Antrag zurückweisen?

    Für §765a ZPO ist eine gründliche Abwägung der Interessen von Gläubiger und Schuldner erforderlich. Bei dem Sachverhalt kann daher keine abschließende Bewertung erfolgen.

    Die Vorlage eines Mietvertrages kann natürlich nicht gefordert werden, wenn nach dem Vortrag ein solcher gar nicht geschlossen werden soll. Wenn die Schuldner bei der Tante unterkommen will, dürfte wohl auch eher eine Leihe als eine Miete vorliegen. Mehr als eine schriftliche Bestätigung kann man da wohl nicht verlangen.
    Das bedeutet natürlich noch nicht, dass die Räumung eine sittenwidrige Härte darstellen würde.

    Ich würde auch dem Gläubiger noch mit kurzer Frist (bis morgen mittag oder so) Gelegenheit zur Stellungnahme zum neuen Vorbringen geben.

  • Hü oder hott.
    Ich finde hier kann man beides entscheiden. Du musst sehen wo du für dich bessere Argumente findest. Hier würde ich sogar vermutlich tatsächlich mal dem Antrag stattgeben.

    Ich persönlich bräuchte mehr Futter, um mich hier entscheiden zu können. Bestätigung der Tante ist ja schön und gut, aber da ist ja noch anderes zu berücksichtigen:
    Was sind das für Bauarbeiten? Hindern die tatsächlich das Wohnen oder sind die mehr von der Kategorie "lästig"? Sind Mietrückstände vorhanden? Wie viel? Wird darauf gezahlt? Wird die laufende Miete gezahlt? Oder keine Mietrückstände aber Kündigung wegen des Verhaltens der Mieterin? Dann wäre die Frage, ob man sie den jetzigen Hausbewohnern und dem Vermieter weiter zumuten kann. Und zu guter Letzt: was sagt der Gläubiger dazu?

    Das wären so spontan die Sachen, zu denen ich etwas wissen wollen würde, bevor ich mich da auf eine Seite schlage :)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • wie meine beiden Vorredner.

    Die Räumung wird mindestens 3 Wochen vorher angekündigt (mal abgesehen davon, dass es ja einen Räumungstitel gibt und der Schuldner spätestens ab da schon weiß, dass er sich nach etwas anderem umschauen muss). Die Bauarbeiten waren wahrscheinlich schon bekannt, bevor die Zwei-Wochen-Frist begann, so dass der Antrag unzulässig sein dürfte - es sei denn, dass die Bauarbeiten wegen eines sehr kurzfristigen Schadens erforderlich waren (Wasserrohrbruch mit Badverwüstung, Küchenbrand o. ä.).

    Insgesamt ist der Sachverhalt noch etwas dünn, um das abschließend beurteilen zu können. Meine Tendenz geht aber auch in Richtung Zurückweisung.

  • wie meine beiden Vorredner.

    Die Räumung wird mindestens 3 Wochen vorher angekündigt (mal abgesehen davon, dass es ja einen Räumungstitel gibt und der Schuldner spätestens ab da schon weiß, dass er sich nach etwas anderem umschauen muss). Die Bauarbeiten waren wahrscheinlich schon bekannt, bevor die Zwei-Wochen-Frist begann, so dass der Antrag unzulässig sein dürfte - es sei denn, dass die Bauarbeiten wegen eines sehr kurzfristigen Schadens erforderlich waren (Wasserrohrbruch mit Badverwüstung, Küchenbrand o. ä.).

    ....

    Der Antrag wurde fristgerecht gestellt, siehe #3.

    Hinsichtlich der Bauarbeiten stellt sich tatsächlich die Frage, in welchem Umfang diese erfolgen und weshalb. Zumindest finde ich es nicht ganz abwegig, dass künftig durch die Nichte bewohnte (und aktuell wohl leerstehende?) Räume zuvor "in Schuss gebracht werden". Ob das zu Lasten des Gläubigers gehen darf, ist wieder eine andere Frage.

  • Ich habe die Gläubigerseite vom Vorbringen der Schuldnerin in Kenntnis gesetzt und diese hat noch gestern Stellung genommen. Sie beantragen weiterhin die Zurückweisung des Antrags u.a. im Hinblick darauf, dass die Nutzungsentschädigung nicht in voller Höhe gezahlt wird und darauf, dass die genaue Anschrift der Tante nicht bekannt sei und die schriftliche Bestätigung daher nicht überprüfbar sei. Zudem erfolge am 04.10. ohnehin nur die Besitzeinweisung (§ 885a Abs. 1 ZPO) und aus der Angabe, dass die Schuldnerin bei der Tante "unterkommen könne", könne nicht geschlossen werden, dass sie mit dem gesamten Hausstand inkl. Möbeln am 01.11.2022 umziehen kann.

    Ich werde den Antrag jetzt wohl doch zurückweisen. In der Tat ist für mich nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Schuldnerin wirklich dem kompletten Hausstand zum 01.11.2022 wird umziehen können. Dann würde es sich nämlich nicht um eine richtige Ersatzwohnung handeln. Ich hatte eigentlich vor, dem Antrag stattzugeben, aber der Vortrag der Schuldnerin ist mir dann doch etwas zu dünn und die Tatsache, dass die Schuldnerin monatlich ca. 100,00 € zu wenig an Nutzungsentschädigung zahlt, fällt hier wohl auch ins Gewicht.

  • wie meine beiden Vorredner.

    Die Räumung wird mindestens 3 Wochen vorher angekündigt (mal abgesehen davon, dass es ja einen Räumungstitel gibt und der Schuldner spätestens ab da schon weiß, dass er sich nach etwas anderem umschauen muss). Die Bauarbeiten waren wahrscheinlich schon bekannt, bevor die Zwei-Wochen-Frist begann, so dass der Antrag unzulässig sein dürfte - es sei denn, dass die Bauarbeiten wegen eines sehr kurzfristigen Schadens erforderlich waren (Wasserrohrbruch mit Badverwüstung, Küchenbrand o. ä.).

    ....

    Der Antrag wurde fristgerecht gestellt, siehe #3.

    Hinsichtlich der Bauarbeiten stellt sich tatsächlich die Frage, in welchem Umfang diese erfolgen und weshalb. Zumindest finde ich es nicht ganz abwegig, dass künftig durch die Nichte bewohnte (und aktuell wohl leerstehende?) Räume zuvor "in Schuss gebracht werden". Ob das zu Lasten des Gläubigers gehen darf, ist wieder eine andere Frage.


    Tatsächlich hat die Schuldnerin hierzu nichts weiter vorgetragen, sie sprach nur von Bauarbeiten und dass ein Einzug vor dem 01.11.2022 nicht möglich sei. So auch die Aussage der Tante in der schriftlichen Bestätigung. Für eine weitere Nachfrage ist es jetzt ohnehin zu spät.

  • ...Sie beantragen weiterhin die Zurückweisung des Antrags u.a. im Hinblick darauf, dass die Nutzungsentschädigung nicht in voller Höhe gezahlt wird und darauf, dass die genaue Anschrift der Tante nicht bekannt sei und die schriftliche Bestätigung daher nicht überprüfbar sei. Zudem erfolge am 04.10. ohnehin nur die Besitzeinweisung (§ 885a Abs. 1 ZPO) und aus der Angabe, dass die Schuldnerin bei der Tante "unterkommen könne", könne nicht geschlossen werden, dass sie mit dem gesamten Hausstand inkl. Möbeln am 01.11.2022 umziehen kann.

    Ich werde den Antrag jetzt wohl doch zurückweisen. In der Tat ist für mich nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Schuldnerin wirklich dem kompletten Hausstand zum 01.11.2022 wird umziehen können. Dann würde es sich nämlich nicht um eine richtige Ersatzwohnung handeln. ...

    Muss die Schuldnerin tatsächlich darlegen, den kompletten Hausstand umziehen zu können, wenn der Gläubiger den Gerichtsvollzieher nur mit der Besitzeinweisung (§ 885a Abs. 1 ZPO) beauftragt hat? :gruebel:
    Daran habe ich doch starke Zweifel.

    Gewünscht wird vom Gl. aktuell letztlich "nur" die Herausgabe der Schlüssel für die Wohnung und deren dauerhaftes Verlassen durch die Schuldnerin. Genau das wird durch die Schuldnerin zugesagt, wenn auch erst einen Monat später. Sofern die Rückstände bei der Nutzungsentschädigung nicht bestünden, wäre dem Räumungsschutzantrag wohl eher zu entsprechen.

    Den Einwand, dass die genaue Anschrift der Tante nicht bekannt sei und die schriftliche Bestätigung daher nicht überprüfbar wäre, würde ich mir vom Gl. wohl auch näher erklären lassen. Was würde der Gläubiger mit der Anschrift machen - hinfahren, um zu schauen, ob Wohnung und Tante existieren, die Wohnung groß genug ist für zwei Personen und und bereits Bauarbeiten erfolgen? :gruebel:

  • Was er mit der Anschrift tun könnte? Zum Beispiel gucken, ob die Tante, bei der die Nichte einziehen möchte, selbst da gemeldet ist. Oder als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Und warum sollte der Gläubiger da nicht vorbei fahren und gucken ob gebaut wird?

    Ich meine in Erinnerung zu haben, dass dem Gläubiger die neue Anschrift der Wohnung und vollständige Angaben zum neuen (angeblichen) Vermieter zustehen, wenn der Räumungsschutz wegen Ersatzwohnraum gewährt werden soll, da er das ansonsten nicht angemessen prüfen kann.
    Rein anekdotisch: ich hatte auch schon mindestens einen gefälschten Mietvertrag vorliegen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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