Hallo,
zu folgender Thematik interessiert mich Eure geschätzte Meinung:
Hier werden alle Mahn- und Pfändungsangelegenheiten durch Nichtjuristen bearbeitet. Ein ewiger Diskusssionspunkt sind die hier tatsächlich anfallenden Kosten der Vollstreckung. Eben die Kosten, die ein Rechtsanwalt mit Selbstverständlichkeit nach RVG abrechnen kann.
Nun wird der eigene Aufwand als "Nichtjurist", den nun eine ZV oder PFÜB hier mit sich bringt, in der Art den Vollstreckungskosten hinzugerechnet, als das hier immer eine 45-minütiger Zeitansatz für die Erstellung des GV-Auftrages oder des PfÜB-Antrages, sowie Kosten für Kopien und Porto mit Beleg hinzugefügt, als das sich jeweils Beträge zwischen EUR 27,50 bis EUR 33,50 ergeben,
1. Nun passiert regelmäßig Folgendes:
Viele GVler und Gerichte finden diesen Ansatz vollkommen in Ordnung, da sich unsererseits immer auf §294 ZPO bezogen wird, demzufolge die Glaubhaftmachung an Eides statt, dass die Kosten auch tatsächlich angefallen sind, ausreichend ist.
2.Ebenfalls regelmäßig (nicht so oft wie zu 1.) passiert jedoch dies:
Der GV bzw. das Gericht weist die o.g. uns ja tatsächlich entstandenen Vollstreckungskosten zurück, als das diese entweder grundsätzlich nicht zu den eigentlichen Vollstreckungskosten gehören, bzw. der Zeitaufwand/ Zeitversäumnis/ Verdienstausfall nicht zu den Vollstreckungskosten i.S.d. §788 ZPO i.V.m §91 ZPO gehören würden, und diese nur bei der Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen anfallen würden.
Was meint ihr denn dazu? Bin gespannt.