Entgeltlichkeit Testamentsvollstreckung

  • Ich habe folgendes privatschriftliches Testament eines kinderlosen Erblassers vorliegen:
    Nach meinem Tode verfüge ich hiermit folgendes:
    H. erhält die Grundstücke 1., 2. und 3.
    Meine Schwägerin erhält den Schmuck, S. (= Name der Schwägerin).
    K. erhält die Grundstücke 4, 5, 6, 7, 8, 9.
    U. erhält Grundstück 10.
    Das Grundstück in T. soll verkauft werden und der Erlös soll meinem Konto gutgeschrieben werden.
    Meine Paten A, B und C sollen je 10.000 Euro bekommen.
    Der Rest soll auf R, T, U und V verteilt werden.
    Da meine Schwester G verstorben ist, sollen ihre drei Söhne jeweils 10000 eur bekommen.

    Das Testament ist nur schwer leserlich. R, T und V sind verstorben.
    In einem zweiten privatschriftlichen Testament ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis liegt vor. Der Testamentsvollstrecker überträgt in einem „Vermächtniserfüllungsvertrag“ mit H. und K. die Grundstücke 1-3 auf H. und 4-9 auf K.
    Eine ausdrückliche Erbeneinsetzung erhält das Testament nicht. Ob es sich ausschließlich um Vermächtnisse handelt ist fraglich. Der Erblasser hat über den überwiegenden Teil seines Vermögens insbesondere über seinen Immobilien verfügt, so dass auch eine Erbeinsetzung mit Teilungsanordnung naheliegt.
    Im Rahmen der Eintragung habe ich die Entgeltlichkeit der Verfügung des Testamentvollstreckers zu prüfen. Der Testamentsvollstrecker handelt nicht unentgeltlich wenn er eine Erblasseranordnung erfüllt. Die Rechtsprechung und Literatur, die ich zu dem Thema gelesen haben, unterscheidet bei Erlasseranordnungen grundsätzlich nicht zwischen Vermächtnisses, Vorausvermächtnissen und einer Teilungsanordnung nicht.
    Jetzt stellt sich mir vorliegend folgende Frage:
    Wenn vorliegend in der Zuwendung von Einzelgegenständen eine Erbeinsetzung zu sehen ist, nimmt der Testamentsvollstrecker bei der Übertragung der Grundstücke eine Erbauseinandersetzung vor. Die Erbqouten der in dem Testament erwähnten Personen könnten sich nach dem Wert der zugewendeten Gegenstände im Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder im Zeitpunkt des Erbfalls richten (beide Meinungen werden vertreten). Dies hängt davon ab, ob der Erblasser eine wertmäßige Verteilung vornehmen wollte oder den einzelnen Personen unabhängig von der Erbquote den Nachlassgegenstand zuwenden wollte. Kann ich das als Grundbuchamt prüfen? Wenn eine wertmäßige Verteilung gewollt war und Wertveränderungen der Gegenstände zwischen Testamentserrichtung und Erbfall erfolgt sind, müsste ggf. bei der Erfüllung von Teilungsanordnungen Ausgleichsansprüche gezahlt werden, da durch eine Teilungsanordnung ein Erbe nicht mehr erhalten soll, als seine Erbquote. Wären die Verfügungen des Testamentsvollstreckers hier dann entgeltlich? Kommt es hier bei der Beurteilung des Entgeltlichkeit auf die Höhe der Erbquoten und Erbenstellung an?
    Für Meinungen wäre ich sehr dankbar!

  • Der Rest soll auf R, T, U und V verteilt werden.

    Was ist denn "der Rest" Bzw. war es zz. der Testamentserrichtung. Ich habe mich beim Lesen gefragt, ob das evtl. als Erbeinsetzung zu werten sein könnte. Dann wäre die Frage, ob Ersatzerben bestimmt sind oder ggf. U Alleinerbe geworden sein könnte.

  • Ich hänge mich hier einmal rein:

    Ich habe vorliegen einen Antrag auf Eigentumsumschreibung.
    Im Grundbuch eingetragen ist Erblasser E. Dieser wurde laut Erbschein beerbt von seiner Frau F. Diese ist nachverstorben und hinterlässt ein gemeinsch., privatschriftl. Testament mit E und diverse Schriftstücke mit irgendwelchen "Schenkungen".

    Im gemeinschaftlichen Testament haben sich E und F gegenseitig als Erben eingesetzt.
    Schlusserben sollen sein die Tochter von E, T und die Schwester von F, S. Allerdings heißt es:
    "T erhält das im Todeszeitpunkt des Längstlebenden verbliebene ehemalige Vermögen des Ehemannes E erben. S soll das im Todeszeitpunkt des Längstlebenden verbliebene ehemalige Vermögen der F erben. Damit das auch erfüllt ist, soll der Längstlebende ein Nachlassverzeichnis erstellen. Sofern T ihren Pflichtteil geltend macht, soll sie auch beim Tod des Längstlebenden ausgeschlossen.
    Zudem ordnet der Längstlebende von uns Testamentsvollstreckung an. Er ist befreit von § 181 BGB. Er soll die Rechte und Pflichten der Erben wahrnehmen. Das Amt endet mit Auseinandersetzung des Nachlasses. TV wird XY."

    Nun liegt mir eine Urkunde vor, in welcher der TV als TV handelt und auch als Bevollmächtigter für die Übernehmerin (T=Tochter von E). Vorgelegt wurde mir zudem ein TV-Zeugnis. Einen Erbschein gibt es nach der nachverstorbenen Ehefrau F nicht. Der TV überträgt sämtlichen Grundbesitz auf T.

    1. Frage: Wenn mir nun ein TV-Zeugnis vorliegt (in welchem allerdings die Befr. v. § 181 fehlt), brauche ich doch keinen Erbschein mehr nach F oder? Die Erbenstellung ist mir im Grunde ja egal, wenn er als TV unter Vorlage des Zeugnisses handelt.

    Allerdings frage ich mich, ob der ES nach E tatsächlich richtig ist. Für mich spricht eigentlich alles eher für eine Trennungslösung und somit Vor-und Nacherbfolge (Eheleute hatten Gütertrennung, beide Eheleute setzen untersch. Schlusserben ein).

    2. Frage: Wie prüfe ich denn nun die Entgeltlichkeit? Im Grundbuch eingetragen ist noch E. Ihm gehörte der gesamte Grundbesitz allein. Das lässt sich demnach auch ohne Nachlassverzeichnis eindeutig feststellen. Allerdings kann ja die Erbeinsetzung nicht nur hinsichtlich spezieller Nachlassgegenstände erfolgen. Könnte ich das dann quasi als Teilungsanordnung ansehen? Wie gehe ich mit der auflösend bedingten Erbeinsetzung von T im Hinblick auf die Entgeltlichkeit um?

    Kann da jemand Licht ins Dunkel bringen? :)

    Einmal editiert, zuletzt von Liza (5. Juli 2024 um 10:18)

  • Also ich sehe das unkritisch. Die Verfügungsbefugnis des TV ist durch sein TV-Zeugnis nachgewiesen. Offenbar erfüllt er mit der Übertragung ein Vermächtnis aus dem privatschriftlichen Testament und damit eine Verbindlichkeit. Damit ist weder § 181 BGB ein Problem noch die Prüfung der Entgeltlichkeit. Allenfalls könnte man noch S anhören.

  • Ob es wirklich ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung ist, ist aus meiner Sicht fraglich. Wurde aber wohl vom NL-Gericht bei Erteilung des Erbscheins nach E so gesehen, da ansonsten eine Vor- und Nacherbschaft hätte auftauchen müssen.

    § 181 BGB ist insofern ein Problem, weil er als TV handelt und zugleich als Bevollmächtigter für die Übernehmerin..

  • Es ist streitig, ob die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens im TV-Zeugnis anzugeben ist (was ich verneine). Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht an, weil sich die Befreiung aus der letztwilligen Verfügung ergibt. Das genügt, auch wenn es sich um eine privatschriftliche letztwillige Verfügung handelt.

    Das Problem der Pflichtteilsklausel lässt sich nur durch eine notarielle eidesstattliche Versicherung aller Miterben aus der Welt schaffen, wonach T beim ersten Sterbefall ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht hat. Und dies führt zu dem weiteren Problem, dass die Erbenstellung, die ja die Voraussetzung dafür ist, dass die eV von den "richtigen" Personen abgegeben wird, nicht nach Maßgabe des § 35 GBO nachgewiesen ist. Und auch die Frage der Entgeltlichkeit hängt davon ab, dass T Miterbin ist.

    Man wird also um einen Erbschein nach dem letztversterbende Ehegatten nicht herumkommen.

  • Die testamentarischen Verfügungen für den Schlusserbfall deute ich als Erbeinsetzung von T und S sowie als kombinierte Teilungsanordnungs- und (ggf. auch) Vorausvermächtnisanordnung. Dementsprechend ist der erste Erbschein problemlos, weil der überlebende Ehegatte alleiniger Vollerbe ist.

    Da S als Schwester des überlebenden Ehegatten nicht pflichtteilsberechtigt ist, ergeben sich insoweit keine Probleme. Schwieriger wäre es gewesen, wenn die Ehegatten "umgekehrt" verstorben wären.

    Nach dem überlebenden Ehegatten wird vermutlich ein quotenloser Erbschein beantragt werden.

  • Und auch die Frage der Entgeltlichkeit hängt davon ab, dass T Miterbin ist.

    Man wird also um einen Erbschein nach dem letztversterbende Ehegatten nicht herumkommen.

    Ich habe einen Erbschein nach der dem letztversterbenden Ehegatten angefordert. Der Notar moniert nun, dass ich den nicht brauchen würde, weil die Entgeltlichkeit für mich als GBA auch auf Grundlage eines handschriftlichen Testaments ersichtlich ist und ein formgerechter Nachweis nicht notwendig ist. Für mich war vielmehr das Problem, dass die Teilungsanordnung (und somit Erfüllung des Testaments = Entgeltlichkeit) nur zum Tragen kommt, wenn die Tochter des Ehemannes auch wirklich Miterbin ist. Er scheint davon auszugehen, dass dies durch das handschriftliche Testament absolut ersichtlich ist.

    Was denkt ihr dazu?

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